Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §303 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Simon, Dr. Iro und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp über die Beschwerde der A. T.gesmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer Dkfm. PL als zu S 36/45 des Handelsgerichtes Wien bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. W. AG in W, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien IX, Währingerstraße 2 - 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. November 1976, Zl. GA 9-666/41/76, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Paul Doralt, und des Vertreters der belangten Behörde, Wirkl. Hofrat Dr. EC, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Simon, Dr. Iro und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp über die Beschwerde der A. T.gesmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer Dkfm. PL als zu S 36/45 des Handelsgerichtes Wien bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. W. AG in W, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Währingerstraße 2 - 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. November 1976, Zl. GA 9-666/41/76, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Paul Doralt, und des Vertreters der belangten Behörde, Wirkl. Hofrat Dr. EC, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25. November 1974, Zl. SA 67/74, wurde über das Vermögen der A. W. AG das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 21. März 1975, Zl. S 36/75, der Anschlußkonkurs eröffnet. Die A. T.gesmbH wurde mit 28. November 1974 zum Ausgleichs- und mit 24. März 1975 zum Masseverwalter bestellt. Am 22. April 1975 stellte der mit 24. März 1975 angelobte Masseverwalter hinsichtlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide 1968 bis 1971 sowie der Bescheide über den Einheitswert, die Vermögensteuer, die Sonderabgabe vom Vermögen, den Beitrag vom Vermögen und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1969, 1. Jänner 1970, 1. Jänner 1971 und 1. Jänner 1972 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. a und b BAO. In diesem wird ausgeführt, daß die A. T.gesmbH schon in ihrer Eigenschaft als Ausgleichsverwalter anläßlich der vorgenommenen Prüfungsarbeiten festgestellt habe, daß die Abschlüsse der A. W. AG für die fraglichen Jahre nicht im Sinne der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften erstellt worden seien. Demnach seien die Gewinnermittlung und die Ermittlung des Vermögens der A. W. AG, damit aber auch die Grundlagen für die betreffenden Steuerfestsetzungen in dem in Rede stehenden Zeitraum unrichtig erfolgt. Die A. T.gesmbH hätte eine Wiederaufnahme des Verfahrens erst ab dem Zeitpunkt beantragen können, ab welchem sie zur Vertretung im Sinne der Konkursordnung befugt worden sei.Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25. November 1974, Zl. SA 67/74, wurde über das Vermögen der A. W. AG das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 21. März 1975, Zl. S 36/75, der Anschlußkonkurs eröffnet. Die A. T.gesmbH wurde mit 28. November 1974 zum Ausgleichs- und mit 24. März 1975 zum Masseverwalter bestellt. Am 22. April 1975 stellte der mit 24. März 1975 angelobte Masseverwalter hinsichtlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide 1968 bis 1971 sowie der Bescheide über den Einheitswert, die Vermögensteuer, die Sonderabgabe vom Vermögen, den Beitrag vom Vermögen und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1969, 1. Jänner 1970, 1. Jänner 1971 und 1. Jänner 1972 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera a und b BAO. In diesem wird ausgeführt, daß die A. T.gesmbH schon in ihrer Eigenschaft als Ausgleichsverwalter anläßlich der vorgenommenen Prüfungsarbeiten festgestellt habe, daß die Abschlüsse der A. W. AG für die fraglichen Jahre nicht im Sinne der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften erstellt worden seien. Demnach seien die Gewinnermittlung und die Ermittlung des Vermögens der A. W. AG, damit aber auch die Grundlagen für die betreffenden Steuerfestsetzungen in dem in Rede stehenden Zeitraum unrichtig erfolgt. Die A. T.gesmbH hätte eine Wiederaufnahme des Verfahrens erst ab dem Zeitpunkt beantragen können, ab welchem sie zur Vertretung im Sinne der Konkursordnung befugt worden sei.
Mit Bescheid vom 9. April 1976 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Begründend wird dargelegt, daß gemäß § 303 Abs. 2 BAO ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, einzubringen sei. Im vorliegenden Antrag werde für die Berechnung der Monatsfrist mit dem 25. März 1975 jener Tag als Anfangsstichtag genannt, an dem der Masseverwalter bestellt worden sei. Nun sei aber als Antragsteller im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht der auf Grund eines Konkursverfahrens bestellte Masseverwalter, sondern die A. W. AG, vertreten durch den Masseverwalter anzusehen. Da die Aktiengesellschaft auch vor der Bestellung des Masseverwalters durch gesetzliche Organe vertreten gewesen sei, komme dem 25. März 1975 keine Bedeutung zu. Die behaupteten meritorischen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag seien spätestens am 6. Februar 1975, dem Tag der Erstellung des Berichtes des Ausgleichsverwalters, welcher mit dem nunmehrigen Masseverwalter ident sei, bekannt gewesen. Auf Seite 29 dieses Berichtes werde sogar festgestellt, daß die Überschuldung der Gesellschaft schon mehr als zehn Jahre gegeben und den Funktionären der Bank auch bekannt gewesen sei. Der Antrag vom 22. April 1975, eingebracht am 23. April 1975, sei somit nicht innerhalb der vom Gesetz geforderten Monatsfrist gestellt worden.Mit Bescheid vom 9. April 1976 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Begründend wird dargelegt, daß gemäß Paragraph 303, Absatz 2, BAO ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, einzubringen sei. Im vorliegenden Antrag werde für die Berechnung der Monatsfrist mit dem 25. März 1975 jener Tag als Anfangsstichtag genannt, an dem der Masseverwalter bestellt worden sei. Nun sei aber als Antragsteller im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nicht der auf Grund eines Konkursverfahrens bestellte Masseverwalter, sondern die A. W. AG, vertreten durch den Masseverwalter anzusehen. Da die Aktiengesellschaft auch vor der Bestellung des Masseverwalters durch gesetzliche Organe vertreten gewesen sei, komme dem 25. März 1975 keine Bedeutung zu. Die behaupteten meritorischen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag seien spätestens am 6. Februar 1975, dem Tag der Erstellung des Berichtes des Ausgleichsverwalters, welcher mit dem nunmehrigen Masseverwalter ident sei, bekannt gewesen. Auf Seite 29 dieses Berichtes werde sogar festgestellt, daß die Überschuldung der Gesellschaft schon mehr als zehn Jahre gegeben und den Funktionären der Bank auch bekannt gewesen sei. Der Antrag vom 22. April 1975, eingebracht am 23. April 1975, sei somit nicht innerhalb der vom Gesetz geforderten Monatsfrist gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Es sei unrichtig, daß die meritorischen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens spätestens am 6. Februar 1975, dem Tag der Erstellung des Berichtes des Ausgleichsverwalters, gegeben gewesen seien. Auch nach diesem Zeitpunkt seien Wiederaufnahmetatbestände hervorgekommen. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf § 303 Abs. 1 lit. a und b BAO. Der Masseverwalter sei frühestens zum Zeitpunkt seiner Bestellung in der Lage gewesen, den entsprechenden Antrag einzubringen und dies sei binnen Monatsfrist geschehen. Die Auffassung, daß der Antragsteller im Sinne des § 303 Abs. 2 leg. cit. nicht der bestellte Masseverwalter sei, sondern die AG, vertreten durch diesen, entspreche nicht dem Gesetz, denn dieses könne nur auf die subjektive Kenntnisnahme abstellen. Eine Frist könne nur gegen die Organe der Bank wirken und nicht gegen diese selbst. Es sei denkunmöglich, daß die Organe der Bank, die in deliktischer Weise fehlerhafte Jahresabschlüsse festgestellt hätten, selbst innerhalb der Frist einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen müßten. Wenn der alleinige Geschäftsführer einer GesmbH oder der Vorstand einer Bank, der in betrügerischer Weise falsche und überhöhte Gewinne ausweise, sowie falsche Bilanzen erstelle und damit die Öffentlichkeit, die Gläubiger und die Gesellschafter über die Kreditwürdigkeit der Kapitalgesellschaft täusche, könne doch nicht ernsthaft angenommen werden, daß die nachweisliche Kenntnisnahme der Wiederaufnahmsgründe auf einen absoluten Zeitpunkt abgestellt werden könne, wodurch einem nachfolgenden Organ der betreffenden Kapitalgesellschaft der Wiederaufnahmsantrag wegen Fristablaufes von vornherein unmöglich gemacht werde. Genau dieser Fall liege aber bei der A. W. AG vor. Der von 1968 bis 1974 als Alleinvorstand verantwortliche Direktor R. habe falsche und unrichtige Jahresabschlüsse erstellt, der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. K. (zugleich Hauptschuldner und mittelbarer Großaktionär der Bank) habe diese gemäß § 125 Aktiengesetz gebilligt. Gegen beide Funktionäre laufe ein Strafverfahren. Die A. T.gesmbH habe als Ausgleichsverwalter nur Kontrollfunktionen ausüben können. Die Stellung des Wiederaufnahmsantrages sei ihr erst als Masseverwalter möglich gewesen. Daß der Antragsteller, der die Tatbestände des § 303 Abs. 1 lit. a BAO nicht verursacht habe, den Wiederaufnahmsantrag nur unter Beachtung einer in der Vorperiode des deliktbegehenden Organes begründenden Frist stellen könne, sei im Gesetz in keiner Weise gedeckt. Bei dieser Auslegung würde die Anwendung der angezogenen Gesetzesstelle praktisch unmöglich gemacht. Es könne daher die Monatsfrist des Wiederaufnahmsgrundes erst ab der subjektiven Möglichkeit zur Antragstellung zu laufen beginnen. Im Rahmen der Konkursabwicklung kämen laufend neue Tatsachen hervor, sodaß die Berufung auch teilweise als ergänzender Wiederaufnahmsantrag anzusehen sei.Es sei unrichtig, daß die meritorischen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens spätestens am 6. Februar 1975, dem Tag der Erstellung des Berichtes des Ausgleichsverwalters, gegeben gewesen seien. Auch nach diesem Zeitpunkt seien Wiederaufnahmetatbestände hervorgekommen. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf Paragraph 303, Absatz eins, Litera a und b BAO. Der Masseverwalter sei frühestens zum Zeitpunkt seiner Bestellung in der Lage gewesen, den entsprechenden Antrag einzubringen und dies sei binnen Monatsfrist geschehen. Die Auffassung, daß der Antragsteller im Sinne des Paragraph 303, Absatz 2, leg. cit. nicht der bestellte Masseverwalter sei, sondern die AG, vertreten durch diesen, entspreche nicht dem Gesetz, denn dieses könne nur auf die subjektive Kenntnisnahme abstellen. Eine Frist könne nur gegen die Organe der Bank wirken und nicht gegen diese selbst. Es sei denkunmöglich, daß die Organe der Bank, die in deliktischer Weise fehlerhafte Jahresabschlüsse festgestellt hätten, selbst innerhalb der Frist einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen müßten. Wenn der alleinige Geschäftsführer einer GesmbH oder der Vorstand einer Bank, der in betrügerischer Weise falsche und überhöhte Gewinne ausweise, sowie falsche Bilanzen erstelle und damit die Öffentlichkeit, die Gläubiger und die Gesellschafter über die Kreditwürdigkeit der Kapitalgesellschaft täusche, könne doch nicht ernsthaft angenommen werden, daß die nachweisliche Kenntnisnahme der Wiederaufnahmsgründe auf einen absoluten Zeitpunkt abgestellt werden könne, wodurch einem nachfolgenden Organ der betreffenden Kapitalgesellschaft der Wiederaufnahmsantrag wegen Fristablaufes von vornherein unmöglich gemacht werde. Genau dieser Fall liege aber bei der A. W. AG vor. Der von 1968 bis 1974 als Alleinvorstand verantwortliche Direktor R. habe falsche und unrichtige Jahresabschlüsse erstellt, der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. K. (zugleich Hauptschuldner und mittelbarer Großaktionär der Bank) habe diese gemäß Paragraph 125, Aktiengesetz gebilligt. Gegen beide Funktionäre laufe ein Strafverfahren. Die A. T.gesmbH habe als Ausgleichsverwalter nur Kontrollfunktionen ausüben können. Die Stellung des Wiederaufnahmsantrages sei ihr erst als Masseverwalter möglich gewesen. Daß der Antragsteller, der die Tatbestände des Paragraph 303, Absatz eins, Litera a, BAO nicht verursacht habe, den Wiederaufnahmsantrag nur unter Beachtung einer in der Vorperiode des deliktbegehenden Organes begründenden Frist stellen könne, sei im Gesetz in keiner Weise gedeckt. Bei dieser Auslegung würde die Anwendung der angezogenen Gesetzesstelle praktisch unmöglich gemacht. Es könne daher die Monatsfrist des Wiederaufnahmsgrundes erst ab der subjektiven Möglichkeit zur Antragstellung zu laufen beginnen. Im Rahmen der Konkursabwicklung kämen laufend neue Tatsachen hervor, sodaß die Berufung auch teilweise als ergänzender Wiederaufnahmsantrag anzusehen sei.
Als Beweis sei der Bericht des Ausgleichsverwalters vorgelegt worden. Außerdem habe auch die Betriebsprüfung mit Schreiben vom 6. November 1974 an den Vorstand der A. W. AG schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Jahresabschlüsse ausgesprochen.
Im Rahmen der von Dr. K. persönlich übernommenen Ausfallsbürgschaften vom 5. März 1968, 6. März 1972 und 28. März 1973 habe dieser Aufstellungen über sein Privatvermögen vorgelegt. Die darin gemachten Angaben seien nachweislich fiktiv erstellt gewesen. Dr. K. habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Verfügungsberechtigter nahestehender Gesellschaften jedes Jahr die der A. W. AG verpfändeten Warenlager bestätigt, obwohl keine derartigen Pfandlager vorhanden gewesen seien. Er habe auch jedes Jahr die der Bank abgetretenen Anlagen und Mietrechte bestätigt, obwohl eine Abtretung dieser Vermögenswerte formatrechtlich nie erfolgt sei. Als Verfügungsberechtigter nahestehender Gesellschaften habe er auch Zessionen unterschrieben, es seien jedoch niemals spezifizierte Zessionslisten angefertigt worden, sodaß diese Globalzessionen rechtlich unerheblich gewesen seien. Der Vorstand der A. W. AG habe es unterlassen, Wertberichtigungen für dubiose Forderungen vorzunehmen, obwohl es offensichtlich gewesen sei, daß diese Forderungen niemals mehr hätten abgedeckt werden können.
Mit Rücksicht auf die einseitige Kreditvergabe (80 % an nahestehende Gesellschaften) habe die Bankaufsichtsbehörde in den letzten Jahren mehrmals vom Vorstand und vom Aufsichtsratsvorsitzenden der A. W. AG Aufklärung über die Möglichkeit der Abdeckung dieser Forderungen und Sanierungsmaßnahmen zur Behebung der prekären Liquiditätssituation der Bank verlangt. Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzender hätten es jedoch immer wieder verstanden, durch zum großen Teil fiktive Sanierungskonzepte die Aufsichtsbehörde hinzuhalten und ein gutes -
tatsächlich jedoch nicht wahres - Bild über die Vermögenslage der Bank zu zeichnen.
Die A. W. AG habe ein falsches Haftungskapital vorgetäuscht. Durch den Ausweis fiktiver Kassenstände jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres und eines offenbar fiktiven Dollarkontos habe die Bank ihre Gläubiger und die Steuerbehörden erheblich in Irrtum geführt.
Als neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren unverschuldeterweise nicht geltend gemacht worden seien, werde auf die Pfandbestellungsurkunden hingewiesen, die als Sicherheit anerkannt worden seien. Im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung dieser Sicherheiten hätten die Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften jedoch die Begründung von Pfandrechten zugunsten der Bank bestritten. Im Herbst 1974 sei durch den Regierungskommissär festgestellt worden, daß schon seit Jahren keine Pfandlager vorhanden gewesen seien.
Durch Verkaufsvollmacht vom 9. Februar 1971 bzw. 28. März 1973 sei der Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung an der Firma B. & Co an die A. W. AG abgetreten worden. Die Abfuhr dieses Betrages an die Bank werde jedoch von Dr. K. verweigert. Ebenso werde auch der Erlös aus dem Verkauf abgetretener Mietrechte von Dr. K. nicht an die Bank abgeführt. Die Angabe im Ausgleichsbericht, daß die Bank schon seit mehreren Jahren überschuldet gewesen, es aber unterlassen worden sei, Wertberichtigungen für überhöhte Bilanzansätze zu bilden, stelle ein weiteres für die Wiederaufnahme taugliches Beweismittel dar, da eine Beurteilung in der Zeit zwischen 1968 und 1971 notwendigerweise zum gleichen Ergebnis gekommen wäre.
Ferner wird in der Berufung auch die Wiederaufnahme von Amts wegen beantragt.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde dieses Rechtsmittel mit folgender Begründung abgewiesen:
Im vorliegenden Fall habe der mit 24. März 1975 bestellte Masseverwalter am 22. April 1975 den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag gemäß § 303 Abs. 1 lit. a und b BAO gestellt. Zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme sei berechtigt, wer im vorangegangenen Verfahren Parteistellung gehabt habe. Partei des Abgabenverfahrens sei gemäß §§ 77 und 78 BAO jeder, der nach den Abgabevorschriften als Abgabenschuldner in Betracht komme. In den fraglichen Abgabenverfahren für die Jahre 1968 bis 1971 sei zweifellos die A. W. AG, vertreten durch ihre Organe, Partei gewesen, weshalb sie die Legitimation zur gegenständlichen Antragstellung durch den Masseverwalter besitze. Vorliegendenfalls sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Versäumung der in § 303 Abs. 2 BAO normierten Monatsfrist - einer Ausschlußfrist - zurückgewiesen worden. Es komme allein darauf an, wann die Gesellschaft von den angeführten Wiederaufnahmsgründen Kenntnis erlangt habe. Für eine AG würden die im Aktiengesetz bezeichneten Personen handeln. Gemäß § 71 Abs. 1 Aktiengesetz werde die Aktiengesellschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, er habe unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse erfordere, und habe auch dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt würden. Der Vorstand sei auch für die Wahrnehmung der steuerlichen Belange verantwortlich. Wenn es, wie im vorliegenden Fall, darauf ankomme, ab wann die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme in Lauf gesetzt sei, müsse untersucht werden, ob und wann dem Vorstand der Gesellschaft oder dem Masseverwalter bekannt geworden sei, daß die Forderungen an die nahestehenden Gesellschaften wertzuberichtigen wären und die Gewinne zu hoch ausgewiesen worden seien. Es könne nun wohl kaum bestritten werden, daß der Vorstand der A. W. AG bereits spätestens bei Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses von der Überbewertung der Forderungen gewußt habe. Diese und die fiktiven Zinsengutschriften hätten doch die Mittel gebildet, die zu den Handelsbilanzgewinnen geführt und die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter ermöglicht hätten. Darin sei das Ziel der Tätigkeit der Organe der Gesellschaft gelegen. Der Masseverwalter irre, wenn er vermeine, daß es für den Wiederaufnahmsantrag allein darauf ankomme, wann er von den Wiederaufnahmsgründen Kenntnis erlangt habe. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt, wann diese dem Vertreter (Vorstand) der AG bekannt gewesen seien. Habe der Vorstand die Antragsfrist versäumt, könne ein nachfolgendes Organ, das die Gesellschaft vertrete, auch nicht der Masseverwalter, die Fristversäumnis ungeschehen machen.Im vorliegenden Fall habe der mit 24. März 1975 bestellte Masseverwalter am 22. April 1975 den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera a und b BAO gestellt. Zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme sei berechtigt, wer im vorangegangenen Verfahren Parteistellung gehabt habe. Partei des Abgabenverfahrens sei gemäß Paragraphen 77 und 78 BAO jeder, der nach den Abgabevorschriften als Abgabenschuldner in Betracht komme. In den fraglichen Abgabenverfahren für die Jahre 1968 bis 1971 sei zweifellos die A. W. AG, vertreten durch ihre Organe, Partei gewesen, weshalb sie die Legitimation zur gegenständlichen Antragstellung durch den Masseverwalter besitze. Vorliegendenfalls sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Versäumung der in Paragraph 303, Absatz 2, BAO normierten Monatsfrist - einer Ausschlußfrist - zurückgewiesen worden. Es komme allein darauf an, wann die Gesellschaft von den angeführten Wiederaufnahmsgründen Kenntnis erlangt habe. Für eine AG würden die im Aktiengesetz bezeichneten Personen handeln. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Aktiengesetz werde die Aktiengesellschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, er habe unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse erfordere, und habe auch dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt würden. Der Vorstand sei auch für die Wahrnehmung der steuerlichen Belange verantwortlich. Wenn es, wie im vorliegenden Fall, darauf ankomme, ab wann die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme in Lauf gesetzt sei, müsse untersucht werden, ob und wann dem Vorstand der Gesellschaft oder dem Masseverwalter bekannt geworden sei, daß die Forderungen an die nahestehenden Gesellschaften wertzuberichtigen wären und die Gewinne zu hoch ausgewiesen worden seien. Es könne nun wohl kaum bestritten werden, daß der Vorstand der A. W. AG bereits spätestens bei Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses von der Überbewertung der Forderungen gewußt habe. Diese und die fiktiven Zinsengutschriften hätten doch die Mittel gebildet, die zu den Handelsbilanzgewinnen geführt und die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter ermöglicht hätten. Darin sei das Ziel der Tätigkeit der Organe der Gesellschaft gelegen. Der Masseverwalter irre, wenn er vermeine, daß es für den Wiederaufnahmsantrag allein darauf ankomme, wann er von den Wiederaufnahmsgründen Kenntnis erlangt habe. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt, wann diese dem Vertreter (Vorstand) der AG bekannt gewesen seien. Habe der Vorstand die Antragsfrist versäumt, könne ein nachfolgendes Organ, das die Gesellschaft vertrete, auch nicht der Masseverwalter, die Fristversäumnis ungeschehen machen.
Daß die angebotenen Bürgschaften und Abtretungserklärungen nur zur Täuschung der Behörden (Bankaufsicht) auf dem Papier gestanden, daß das nach der Kapitalerhöhung ausgewiesene Grundkapital nie zur Einzahlung gelangt und fiktive Kassenbestände ausgewiesen worden seien, sei allen Beteiligten und auch dem Vorstand bekannt gewesen. Die Verweigerung der Pfandverwertung sei eine Tatsache, die im vorangegangenen Verfahren noch nicht nachweislich vorhanden gewesen sei und daher für sich keinen Wiederaufnahmsgrund bilden könne. Überdies sei noch nicht darüber entschieden, ob die Pfandverwertung nicht gerichtlich erzwungen werde. Wie eng Vorstand und Aufsichtsrat bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zusammengewirkt hätten und über die beabsichtigten einzelnen deliktischen Handlungen informiert gewesen seien, gehe auch daraus hervor, daß die Besicherung der gegenständlichen Forderungen durch eigene Aktien vom Vorstand vorgeschlagen und vom Aufsichtsrat angenommen und bestätigt worden sei.
Da die als Wiederaufnahmsgründe nunmehr geltend gemachten deliktischen Handlungen von der Partei seinerzeit selbst gesetzt worden seien, sei wohl unbestreitbar, daß ihr diese Tatsachen bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen seien. War dies aber der Fall, dann sei es dem Verschulden der Partei zuzurechnen, wenn sie diese Tatsache im Erstverfahren nicht vorgebracht habe.
Der Antrag auf Wiederaufnahme von Amts wegen sei als Antrag nach Abs. 1 zu beurteilen, da nach dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung einer Partei auf Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens von Amts wegen kein subjektives Recht zustehe und zwar auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine solche Wiederaufnahme gegeben seien.Der Antrag auf Wiederaufnahme von Amts wegen sei als Antrag nach Absatz eins, zu beurteilen, da nach dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung einer Partei auf Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens von Amts wegen kein subjektives Recht zustehe und zwar auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine solche Wiederaufnahme gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob die A. T.gesmbH als im Konkurs über das Vermögen der A. W. AG bestellter Masseverwalter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. a und b BAO innerhalb der in § 303 Abs. 2 leg. cit. normierten Frist und damit rechtzeitig eingebracht hat oder nicht.Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob die A. T.gesmbH als im Konkurs über das Vermögen der A. W. AG bestellter Masseverwalter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera a und b BAO innerhalb der in Paragraph 303, Absatz 2, leg. cit. normierten Frist und damit rechtzeitig eingebracht hat oder nicht.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. a und b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. § 303 Abs. 2 leg. cit. normiert, daß der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera a und b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Paragraph 303, Absatz 2, leg. cit. normiert, daß der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Absatz eins, binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist demnach berechtigt, wer im vorangegangenen Verfahren Parteistellung hatte. Partei des Abgabeverfahrens aber ist gemäß §§ 77 und 78 BAO jeder, der nach den Abgabevorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (Reeger/Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 949).Zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist demnach berechtigt, wer im vorangegangenen Verfahren Parteistellung hatte. Partei des Abgabeverfahrens aber ist gemäß Paragraphen 77 und 78 BAO jeder, der nach den Abgabevorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (Reeger/Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 949).
Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie die Ansicht vertritt, daß die Partei des abgeschlossenen gegenständlichen Abgabeverfahrens, welches nunmehr wiederaufgenommen werden soll, die A. W. AG war, da nur sie als Abgabenschuldnerin der fraglichen Steuerbeträge angesehen werden kann. Als Antragsteller hinsichtlich einer Wiederaufnahme des vorangegangenen Verfahrens kommen daher weder der seinerzeitige Vorstand der Aktiengesellschaft noch ihr derzeitiger Masseverwalter als solche in Frage, sondern diese Organe können den betreffenden Antrag lediglich, soweit sie Vertreter der Partei "A. W. AG" sind, für diese einbringen. Bei der Entscheidung über einen solchen Wiederaufnahmsantrag ist aber nun im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung zu prüfen, wann die Partei von den Wiederaufnahmsgründen nachweislich Kenntnis erlangt hat, um beurteilen zu können, ob der gegenständliche Antrag im Sinne des § 303 Abs. 2 BAO fristgerecht eingebracht worden ist. Nun hat bei einer Aktiengesellschaft der Vorstand die steuerlichen Belange derselben wahrzunehmen. Für die Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmsantrages ist daher, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, maßgebend, wann dem Vorstand - und nicht etwa einem anderen Organ der A. W. AG - ein bestimmter Wiederaufnahmsgrund bekannt wurde (vgl. Reeger/Stoll, a.a.O. Seite 959; die dort hinsichtlich der GesmbH gemachten Ausführungen finden ebenso auf eine Aktiengesellschaft Anwendung). Waren aber dem Vorstand und damit der von ihm vertretenen juristischen Person diese Wiederaufnahmsgründe bekannt, wobei es ohne Bedeutung ist, ob das Organ dieselben etwa durch sein Verhalten selbst herbeigeführt hat, dann können diese auch von einem nachfolgenden Vertreter der juristischen Person nur innerhalb der Frist des § 303 Abs. 2 BAO, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer ersten Kenntnisnahme durch den vorhergehenden Vertreter an, geltend gemacht werden.Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie die Ansicht vertritt, daß die Partei des abgeschlossenen gegenständlichen Abgabeverfahrens, welches nunmehr wiederaufgenommen werden soll, die A. W. AG war, da nur sie als Abgabenschuldnerin der fraglichen Steuerbeträge angesehen werden kann. Als Antragsteller hinsichtlich einer Wiederaufnahme des vorangegangenen Verfahrens kommen daher weder der seinerzeitige Vorstand der Aktiengesellschaft noch ihr derzeitiger Masseverwalter als solche in Frage, sondern diese Organe können den betreffenden Antrag lediglich, soweit sie Vertreter der Partei "A. W. AG" sind, für diese einbringen. Bei der Entscheidung über einen solchen Wiederaufnahmsantrag ist aber nun im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung zu prüfen, wann die Partei von den Wiederaufnahmsgründen nachweislich Kenntnis erlangt hat, um beurteilen zu können, ob der gegenständliche Antrag im Sinne des Paragraph 303, Absatz 2, BAO fristgerecht eingebracht worden ist. Nun hat bei einer Aktiengesellschaft der Vorstand die steuerlichen Belange derselben wahrzunehmen. Für die Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmsantrages ist daher, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, maßgebend, wann dem Vorstand - und nicht etwa einem anderen Organ der A. W. AG - ein bestimmter Wiederaufnahmsgrund bekannt wurde vergleiche , Reeger/Stoll, a.a.O. Seite 959; die dort hinsichtlich der GesmbH gemachten Ausführungen finden ebenso auf eine Aktiengesellschaft Anwendung). Waren aber dem Vorstand und damit der von ihm vertretenen juristischen Person diese Wiederaufnahmsgründe bekannt, wobei es ohne Bedeutung ist, ob das Organ dieselben etwa durch sein Verhalten selbst herbeigeführt hat, dann können diese auch von einem nachfolgenden Vertreter der juristischen Person nur innerhalb der Frist des Paragraph 303, Absatz 2, BAO, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer ersten Kenntnisnahme durch den vorhergehenden Vertreter an, geltend gemacht werden.
Das hat nun für den vorliegenden Fall zur Folge, daß alle jene Wiederaufnahmsgründe, die schon der Vorstand in der Lage gewesen war vorzubringen und für welche die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, für eine Geltendmachung durch den Masseverwalter nicht mehr in Betracht kommen. Zu diesen nicht mehr als tauglich zu betrachtenden Wiederaufnahmsgründen zählen nicht nur die vom Vorstand begangenen deliktischen Handlungen, sondern auch alle jene Umstände, die zu seiner Kenntnis gelangt sind, ohne von ihm als Wiederaufnahmsgründe fristgerecht vorgebracht zu werden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich jener Tatsachen, die dem Vorstand erst im Ausgleichsverfahren durch den Bericht des Ausgleichsverwalters bekanntgeworden sind und die er ebenfalls binnen Monatsfrist als Wiederaufnahmsgründe hätte geltend machen müssen.
Nun führt die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 29. Juni 1976 aber noch eine Reihe von Wiederaufnahmsgründen an, von welchen sie behauptet, daß sie der Vorstand R. gar nicht hätte wissen können. Sie verweist diesbezüglich vor allem auf jene Ausführungen des im Rahmen des betreffenden gerichtlichen Strafverfahrens erstellten Gutachtens, wonach gewisse Tatsachen, insbesondere im Zusammenhang mit von Dr. K. zur Verfügung gestellten Sicherheiten, dem Vorstand, welcher Dr. K. in diesen Belangen in Irrtum geführt habe, nicht zur Kenntnis gelangt seien.
Diese Sicherheiten, welche sich nunmehr zum Teil als nicht gegeben darstellten, hätten sowohl die Wirtschaftsprüfer anläßlich der jährlichen Abschlußprüfungen, als auch die Aufsichtsbehörde bei ihrer Überprüfung als unbedenklich hingenommen. Dem Vorstand könne daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn auch er diese Sicherungen bedenkenlos akzeptiert habe.
Wenn es nun auch der Partei obliegt nachzuweisen, daß sie - vorliegendenfalls das sie vertretende Organ - selbst bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit und entsprechenden Fleißes die in diesem Zusammenhang als Wiederaufnahmsgründe in Frage kommenden Tatsachen nicht schon früher, als dies angeblich geschehen ist, hätte feststellen können (vgl. Reeger/Stoll, a.a.O. Seite 956), so wäre es doch Sache der belangten Behörde gewesen, diesen Nachweis, der allerdings nicht in der Behauptung bestehen kann, daß der Vorstand der A. W. AG Dr. K. blind vertrauen konnte, von der Beschwerdeführerin zu verlangen. Da sie dies jedoch unterlassen hat, wurden von ihr Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Wenn es nun auch der Partei obliegt nachzuweisen, daß sie - vorliegendenfalls das sie vertretende Organ - selbst bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit und entsprechenden Fleißes die in diesem Zusammenhang als Wiederaufnahmsgründe in Frage kommenden Tatsachen nicht schon früher, als dies angeblich geschehen ist, hätte feststellen können vergleiche , Reeger/Stoll, a.a.O. Seite 956), so wäre es doch Sache der belangten Behörde gewesen, diesen Nachweis, der allerdings nicht in der Behauptung bestehen kann, daß der Vorstand der A. W. AG Dr. K. blind vertrauen konnte, von der Beschwerdeführerin zu verlangen. Da sie dies jedoch unterlassen hat, wurden von ihr Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 22. Februar 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000107.X00Im RIS seit
22.02.1978Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014