TE Vwgh Erkenntnis 1978/2/23 0242/78

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Veröffentlicht am 23.02.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
WRG 1959 §101 Abs2;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 101 heute
  2. WRG 1959 § 101 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 101 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 101 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 101 gültig von 01.08.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. WRG 1959 § 101 gültig von 01.10.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 101 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des SS in B, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1977, Zl. 14.691/03-I 4/77, betreffend Nichtstattgebung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG 1950, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des SS in B, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1977, Zl. 14.691/03-I 4/77, betreffend Nichtstattgebung eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, AVG 1950, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit einem an den Landeshauptmann für Steiermark gerichteten Antrag vom 24. Juni 1975 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines E-Werkes zum Zwecke der Nutzung des Seewigtal- und Gumpentalbaches (Vorfluter Enns) in den Niederen Tauern begehrt. Mit Schreiben vom 16. März 1976 hat die Steiermärkische Wasserkraft- und Elektrizitäts AG (STEWEAG) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Vorprojekt des geplanten Pumpspeicherwerkes Talbach vorgelegt und ersucht, dieses Vorhaben als bevorzugten Wasserbau zu erklären. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. April 1976 hat die STEWEAG Projektsunterlagen vorgelegt und um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Pumpspeicherwerk Talbach angesucht. Gleichzeitig verwies sie auf das dem Landeshauptmann von Steiermark anhängige wasserrechtliche Verfahren auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers. Beide Projekte sehen nach der Darstellung in der Beschwerde die Ausnutzung des Seewigtal- und Gumpentalbaches vor. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 27. April 1976 den Landeshauptmann von Steiermark auf das Vorliegen eines Widerstreites gemäß § 17 WRG 1959 und auf die Zuständigkeit für die Durchführung des Widerstreitverfahrens gemäß § 101 Abs. 1 WRG 1959 hingewiesen. Nachdem am 4. Mai 1976 die mündliche Verhandlung über das vom Beschwerdeführer vorgelegte Projekt vor dem Landeshauptmann durchgeführt worden war, wurde der Akt mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Juni 1976 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständigkeitshalber vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat mit einem an den Landeshauptmann für Steiermark gerichteten Antrag vom 24. Juni 1975 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines E-Werkes zum Zwecke der Nutzung des Seewigtal- und Gumpentalbaches (Vorfluter Enns) in den Niederen Tauern begehrt. Mit Schreiben vom 16. März 1976 hat die Steiermärkische Wasserkraft- und Elektrizitäts AG (STEWEAG) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Vorprojekt des geplanten Pumpspeicherwerkes Talbach vorgelegt und ersucht, dieses Vorhaben als bevorzugten Wasserbau zu erklären. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. April 1976 hat die STEWEAG Projektsunterlagen vorgelegt und um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Pumpspeicherwerk Talbach angesucht. Gleichzeitig verwies sie auf das dem Landeshauptmann von Steiermark anhängige wasserrechtliche Verfahren auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers. Beide Projekte sehen nach der Darstellung in der Beschwerde die Ausnutzung des Seewigtal- und Gumpentalbaches vor. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 27. April 1976 den Landeshauptmann von Steiermark auf das Vorliegen eines Widerstreites gemäß Paragraph 17, WRG 1959 und auf die Zuständigkeit für die Durchführung des Widerstreitverfahrens gemäß Paragraph 101, Absatz eins, WRG 1959 hingewiesen. Nachdem am 4. Mai 1976 die mündliche Verhandlung über das vom Beschwerdeführer vorgelegte Projekt vor dem Landeshauptmann durchgeführt worden war, wurde der Akt mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Juni 1976 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständigkeitshalber vorgelegt.

Der Beschwerdeführer brachte am 13. Mai 1977 einen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein, da über sein beim Landeshauptmann von Steiermark eingebrachtes Ansuchen nicht fristgerecht entschieden worden sei und die Voraussetzungen für ein Widerstreitverfahren nicht vorlägen. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens gemäß § 109 WRG 1959 seien deshalb nicht gegeben, weil dem Ansuchen der STEWEAG keine Pläne und näheren Angaben über das Maschinenhaus, das Ausgleichsbecken und das Wasserschloss angeschlossen worden seien. Es gfehlten auch statische Berechnungen über die Druckrohrleitung, den geplanten Damm und die Wasserfassung sowie über die Art und Ausführung des Erddammes und die Angaben über die Geologie für Leitungen und Beileitungen. Es sei auch nicht dargelegt, wie bis Ende Mai eines jeden Jahres der Speicher gefüllt werden könne; auch die Angaben über die Wasserberechtigten, über die Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke und die Darstellung über Vor- und Nachteil des Projektes der STEWEAG sei dem Projekt nicht angeschlossen worden; die Voraussetzungen des § 103 WRG 1959 seien von der STEWEAG nicht erfüllt worden.Der Beschwerdeführer brachte am 13. Mai 1977 einen Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein, da über sein beim Landeshauptmann von Steiermark eingebrachtes Ansuchen nicht fristgerecht entschieden worden sei und die Voraussetzungen für ein Widerstreitverfahren nicht vorlägen. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens gemäß Paragraph 109, WRG 1959 seien deshalb nicht gegeben, weil dem Ansuchen der STEWEAG keine Pläne und näheren Angaben über das Maschinenhaus, das Ausgleichsbecken und das Wasserschloss angeschlossen worden seien. Es gfehlten auch statische Berechnungen über die Druckrohrleitung, den geplanten Damm und die Wasserfassung sowie über die Art und Ausführung des Erddammes und die Angaben über die Geologie für Leitungen und Beileitungen. Es sei auch nicht dargelegt, wie bis Ende Mai eines jeden Jahres der Speicher gefüllt werden könne; auch die Angaben über die Wasserberechtigten, über die Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke und die Darstellung über Vor- und Nachteil des Projektes der STEWEAG sei dem Projekt nicht angeschlossen worden; die Voraussetzungen des Paragraph 103, WRG 1959 seien von der STEWEAG nicht erfüllt worden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 25. November 1977 das Pumpspeicherwerk Talbach der STEWEAG zum bevorzugten Wasserbau erklärt.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit dem nun bekämpften Bescheid vom 2. Dezember 1977 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 vorliege, zu bejahen sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes müsse nämlich ein solcher als gegeben angenommen werden, wenn die den verschiedenen Bewerbungen und geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt seien, dass das eine nicht ausgeführt werden könne, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden müsse. Dass dies der Fall sei, werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, der in seinem Devolutionsantrag Folgendes ausgeführt habe:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit dem nun bekämpften Bescheid vom 2. Dezember 1977 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Widerstreit im Sinne des Paragraph 17, WRG 1959 vorliege, zu bejahen sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes müsse nämlich ein solcher als gegeben angenommen werden, wenn die den verschiedenen Bewerbungen und geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt seien, dass das eine nicht ausgeführt werden könne, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden müsse. Dass dies der Fall sei, werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, der in seinem Devolutionsantrag Folgendes ausgeführt habe:

"Unter Aufrechterhaltung dieser Absichten der STEWEAG ist dieses Projekt mit dem meinen nicht vereinbar." Liege aber ein Widerstreit vor, so sei für die Durchführung des Widerstreitverfahrens im gegenständlichen Fall die belangte Behörde zuständig, die diese Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen gehabt habe (§ 6 Abs. 1 AVG 1950). Daraus ergebe sich aber, dass den Landeshauptmann von Steiermark kein Verschulden an der Verzögerung treffe, sodass der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 abzuweisen gewesen sei. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen der §§ 109 und 103 WRG 1959 sei entgegenzuhalten, dass es Sache der belangten Behörde als der für das Widerstreitverfahren zuständigen Behörde sei, im Rahmen der vorläufigen Überprüfung gemäß § 104 WRG 1959 zu untersuchen, ob die beiden Bewerbungen den Erfordernissen des § 103 WRG 1959 entsprechen. Das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlen von Plänen und Angaben im vorgelegten Projekt der STEWEAG wäre, auch wenn es zuträfe, jedenfalls bloß ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950, welches die Behörde noch nicht zur Zurückweisung des Ansuchens berechtige. Überdies habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. November 1977 das Vorhaben der STEWEAG gemäße § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugten Wasserbau erklärt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass im Projekt der STEWEAG einzelne Pläne und Unterlagen fehlen, komme daher auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 WRG 1959 keine Berechtigung zu."Unter Aufrechterhaltung dieser Absichten der STEWEAG ist dieses Projekt mit dem meinen nicht vereinbar." Liege aber ein Widerstreit vor, so sei für die Durchführung des Widerstreitverfahrens im gegenständlichen Fall die belangte Behörde zuständig, die diese Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen gehabt habe (Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950). Daraus ergebe sich aber, dass den Landeshauptmann von Steiermark kein Verschulden an der Verzögerung treffe, sodass der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950 abzuweisen gewesen sei. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen der Paragraphen 109 und 103 WRG 1959 sei entgegenzuhalten, dass es Sache der belangten Behörde als der für das Widerstreitverfahren zuständigen Behörde sei, im Rahmen der vorläufigen Überprüfung gemäß Paragraph 104, WRG 1959 zu untersuchen, ob die beiden Bewerbungen den Erfordernissen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechen. Das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlen von Plänen und Angaben im vorgelegten Projekt der STEWEAG wäre, auch wenn es zuträfe, jedenfalls bloß ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950, welches die Behörde noch nicht zur Zurückweisung des Ansuchens berechtige. Überdies habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. November 1977 das Vorhaben der STEWEAG gemäße Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 als bevorzugten Wasserbau erklärt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass im Projekt der STEWEAG einzelne Pläne und Unterlagen fehlen, komme daher auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 3, WRG 1959 keine Berechtigung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Entscheidung über seinen am 24. Juni 1975 beim Landeshauptmann von Steiermark eingebrachten Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines E-Werkes zum Zwecke der Nutzung des Seewigtal- und Gumpentalbaches, beide Niedere Tauern, verletzt. Zur Begründung wird im wesentlichen unter Hinweis auf den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die von der STEWEAG vorgelegten Unterlagen nicht dem § 103 WRG 1959 entsprächen. Es könne daher nicht von einem Widerstreitverfahren im Sinne des Wasserrechtsgesetzes gesprochen werden, aus welchen Gründen dem Devolutionsantrag Folge zu geben gewesen wäre. Das hilfsweise von der belangten Behörde herangezogene Argument, dass bei Fehlen von Plänen und Angaben ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 vorläge, welches die Behörde nicht zur Zurückweisung des Ansuchens berechtigen würde, sei unzutreffend, da es im vorliegenden Fall nicht um die Frage der Behebung von Formgebrechen für ein Ansuchen der STEWEAG gehe, sondern darum, dass die Voraussetzungen des § 103 WRG 1959 im Widerstreitverfahren gegeben sein müssen. Die belangte Behörde setze die Verbesserungsmöglichkeit eines Ansuchens gleich mit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bewerbung. Dies jedoch zu Unrecht. Es wäre durchaus möglich und denkbar gewesen, einfach die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Widerstreitprojektes im Gesetz zu widerholen. Aus gesetzestechnischen Gründen sei auf den § 103 WRG 1959 einfach verwiesen worden. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die Verbesserungsmöglichkeit (Nachbringung von Unterlagen) nicht gleichgesetzt werden könne dem Vorliegen eines ordnungsgemäßen Projektes gemäß §§ 103 und 109 WRG 1959. In den weiteren Beschwerdeausführungen werden Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung zutreffend die Erklärung des Vorhabens der STEWEAG zum bevorzugten Wasserbau vorgebracht. Dem Beschwerdeführer sei auch die Einsicht in die das Verfahren bezüglich des bevorzugten Wasserbaues berührenden Akten verwehrt worden. Durch die Bevorzugungserklärung sei auch in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden. Es hätte ihm daher die Möglichkeit gewährt werden müssen, sich hiezu zu äußern.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Entscheidung über seinen am 24. Juni 1975 beim Landeshauptmann von Steiermark eingebrachten Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines E-Werkes zum Zwecke der Nutzung des Seewigtal- und Gumpentalbaches, beide Niedere Tauern, verletzt. Zur Begründung wird im wesentlichen unter Hinweis auf den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die von der STEWEAG vorgelegten Unterlagen nicht dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprächen. Es könne daher nicht von einem Widerstreitverfahren im Sinne des Wasserrechtsgesetzes gesprochen werden, aus welchen Gründen dem Devolutionsantrag Folge zu geben gewesen wäre. Das hilfsweise von der belangten Behörde herangezogene Argument, dass bei Fehlen von Plänen und Angaben ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 vorläge, welches die Behörde nicht zur Zurückweisung des Ansuchens berechtigen würde, sei unzutreffend, da es im vorliegenden Fall nicht um die Frage der Behebung von Formgebrechen für ein Ansuchen der STEWEAG gehe, sondern darum, dass die Voraussetzungen des Paragraph 103, WRG 1959 im Widerstreitverfahren gegeben sein müssen. Die belangte Behörde setze die Verbesserungsmöglichkeit eines Ansuchens gleich mit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bewerbung. Dies jedoch zu Unrecht. Es wäre durchaus möglich und denkbar gewesen, einfach die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Widerstreitprojektes im Gesetz zu widerholen. Aus gesetzestechnischen Gründen sei auf den Paragraph 103, WRG 1959 einfach verwiesen worden. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die Verbesserungsmöglichkeit (Nachbringung von Unterlagen) nicht gleichgesetzt werden könne dem Vorliegen eines ordnungsgemäßen Projektes gemäß Paragraphen 103 und 109 WRG 1959. In den weiteren Beschwerdeausführungen werden Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung zutreffend die Erklärung des Vorhabens der STEWEAG zum bevorzugten Wasserbau vorgebracht. Dem Beschwerdeführer sei auch die Einsicht in die das Verfahren bezüglich des bevorzugten Wasserbaues berührenden Akten verwehrt worden. Durch die Bevorzugungserklärung sei auch in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden. Es hätte ihm daher die Möglichkeit gewährt werden müssen, sich hiezu zu äußern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 ist das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken, wenn widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103), gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen und keiner offenkundig der Vorzug gebührt. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1) nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn, jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle gilt als Bewerbung (Ansuchen) im Sinne der Abs. 1 und 2 auch ein Bauvorhaben, das als bevorzugter Wasserbau erklärt ist (§ 100 Abs. 2). Soweit die für die Beurteilung des Widerstreites erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen, genügt es in diesem Fall, wenn sie im Widerstreitverfahren beigebracht werden.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 ist das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der Paragraphen 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken, wenn widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,), gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen und keiner offenkundig der Vorzug gebührt. Nach Absatz 2, desselben Paragraphen sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,) nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn, jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle gilt als Bewerbung (Ansuchen) im Sinne der Absatz eins und 2 auch ein Bauvorhaben, das als bevorzugter Wasserbau erklärt ist (Paragraph 100, Absatz 2,). Soweit die für die Beurteilung des Widerstreites erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen, genügt es in diesem Fall, wenn sie im Widerstreitverfahren beigebracht werden.

Nach § 101 Abs. 2 WRG 1959 ist, wenn sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände bezieht, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, die Behörde der höheren Instanz zuständig.Nach Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 ist, wenn sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände bezieht, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, die Behörde der höheren Instanz zuständig.

Wie sich aus der Beschwerde in Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde vor Abschluss der mündlichen Verhandlung über das Ansuchen des Beschwerdeführers das Ansuchen der STEWEAG bei der belangten Behörde eingebracht, die auch unverzüglich vor Abschluss der mündlichen Verhandlung den Landeshauptmann von Steiermark hierüber mit dem Hinweis benachrichtigte, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers zuständig ist. Die verschiedenen Bewerbungen um die Ausnutzung der Wasserkraft des Seewig- und Gumpentalbaches sowohl des Beschwerdeführers als auch der STEWEAG widerstreiten einander, da das eine Projekt nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen vereitelt wird; dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.

Bereits aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass im Zeitpunkt der bei der belangten Behörde eingebrachten, dem Vorhaben des Beschwerdeführers widerstreitenden Bewerbung die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers vom Landeshauptmann von Steiermark auf die belangte Behörde übergegangen ist. Bei dieser sich aus § 101 Abs. 2 WRG 1959 ergebenden Zuständigkeitsregelung ist es ohne Bedeutung, ob die dem Ansuchen des Beschwerdeführers widerstreitende Bewerbung bereits mit allen Erfordernissen des § 103 WRG 1959 ausgestattet ist, die zur Entscheidung des Widerstreites nach § 17 WRG 1959 erforderlich wären. Die Ansicht des Beschwerdeführers ist daher verfehlt, dass widerstreitende Entwürfe alle für die allenfalls zu erteilende wasserrechtliche Bewilligung notwendigen Pläne und Erläuternden Bemerkungen (z.B. statische Berechnung der einzelnen Anlagenteile und geologische Aufschlüsse und Begutachtungen) enthalten müssten, um die durch eine widerstreitende Bewerbung verursachte Änderung der Zuständigkeit herbeizuführen und ein Widerstreitverfahren überhaupt einzuleiten.Bereits aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass im Zeitpunkt der bei der belangten Behörde eingebrachten, dem Vorhaben des Beschwerdeführers widerstreitenden Bewerbung die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers vom Landeshauptmann von Steiermark auf die belangte Behörde übergegangen ist. Bei dieser sich aus Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 ergebenden Zuständigkeitsregelung ist es ohne Bedeutung, ob die dem Ansuchen des Beschwerdeführers widerstreitende Bewerbung bereits mit allen Erfordernissen des Paragraph 103, WRG 1959 ausgestattet ist, die zur Entscheidung des Widerstreites nach Paragraph 17, WRG 1959 erforderlich wären. Die Ansicht des Beschwerdeführers ist daher verfehlt, dass widerstreitende Entwürfe alle für die allenfalls zu erteilende wasserrechtliche Bewilligung notwendigen Pläne und Erläuternden Bemerkungen (z.B. statische Berechnung der einzelnen Anlagenteile und geologische Aufschlüsse und Begutachtungen) enthalten müssten, um die durch eine widerstreitende Bewerbung verursachte Änderung der Zuständigkeit herbeizuführen und ein Widerstreitverfahren überhaupt einzuleiten.

Da sohin die belangte Behörde zur Entscheidung über die beiden widerstreitenden Bewerbungen gemäß § 101 Abs. 2 WRG 1959 zuständig geworden ist, so konnte sie auch nicht mehr als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 angerufen werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965, da deren Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung, insbesondere auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abzuweisen.Da sohin die belangte Behörde zur Entscheidung über die beiden widerstreitenden Bewerbungen gemäß Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 zuständig geworden ist, so konnte sie auch nicht mehr als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 angerufen werden. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965, da deren Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung, insbesondere auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Februar 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000242.X00

Im RIS seit

08.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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