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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Gemäß § 68 Absatz 7 AVG 1950, steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes- und somit auf die Entscheidung in der Sache - niemandem ein Anspruch zu. Es gibt bei der gegebenen Rechts- und Sachlage auch keine Bestimmung sonst, daß die belangte Behörde in der Sache entscheide. Insbesondere läßt sich ein solcher Anspruch, auch nicht aus § 107 Abs 2 WRG 1959 ableiten, weil nach dieser Vorschrift eine übergangene Partei Einwendungen nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen kann; - wenn dies nicht geschehen ist, steht ihr, nur die Möglichkeit offen, ihre Ansprüche nach § 26 WRG 1959 geltend zu machen. (Hinweis auf VfGH vom 12. Oktober 1957, VfSlg 3246 und vom 27. Februar 1969, VfSlg 5884 und E vom 2. Februar 1978, 2484/76)Gemäß Paragraph 68, Absatz 7 AVG 1950, steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes- und somit auf die Entscheidung in der Sache - niemandem ein Anspruch zu. Es gibt bei der gegebenen Rechts- und Sachlage auch keine Bestimmung sonst, daß die belangte Behörde in der Sache entscheide. Insbesondere läßt sich ein solcher Anspruch, auch nicht aus Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 ableiten, weil nach dieser Vorschrift eine übergangene Partei Einwendungen nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen kann; - wenn dies nicht geschehen ist, steht ihr, nur die Möglichkeit offen, ihre Ansprüche nach Paragraph 26, WRG 1959 geltend zu machen. (Hinweis auf VfGH vom 12. Oktober 1957, VfSlg 3246 und vom 27. Februar 1969, VfSlg 5884 und E vom 2. Februar 1978, 2484/76)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002723.X01Im RIS seit
07.08.2003