RS Vwgh 1978/3/2 1787/75

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Veröffentlicht am 02.03.1978
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §98 Abs3;
  1. StVO 1960 § 98 heute
  2. StVO 1960 § 98 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1994 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1969 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorschreibung nach § 98 Abs 3 StVO 1960 kann es nicht allein auf das Vorliegen einer besonderen Unfallshäufigkeit ankommen. Für eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle ist vielmehr die konkrete Gestaltung des Verkehrs maßgebend. (hier: Beleuchtungsanlage am Grenzübergang Spielfeld: übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit, auch in bezug auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs). Ergibt sich aus dieser ein ungebührliches Maß an Verkehrsunsicherheit, dann ist die Behörde gemäß § 98 Abs 3 StVO berechtigt, dem Straßenerhalter die Anbringung entsprechender Einrichtungen vorzuschreiben.Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorschreibung nach Paragraph 98, Absatz 3, StVO 1960 kann es nicht allein auf das Vorliegen einer besonderen Unfallshäufigkeit ankommen. Für eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle ist vielmehr die konkrete Gestaltung des Verkehrs maßgebend. (hier: Beleuchtungsanlage am Grenzübergang Spielfeld: übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit, auch in bezug auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs). Ergibt sich aus dieser ein ungebührliches Maß an Verkehrsunsicherheit, dann ist die Behörde gemäß Paragraph 98, Absatz 3, StVO berechtigt, dem Straßenerhalter die Anbringung entsprechender Einrichtungen vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975001787.X01

Im RIS seit

26.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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