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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §98 Abs3;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorschreibung nach § 98 Abs 3 StVO 1960 kann es nicht allein auf das Vorliegen einer besonderen Unfallshäufigkeit ankommen. Für eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle ist vielmehr die konkrete Gestaltung des Verkehrs maßgebend. (hier: Beleuchtungsanlage am Grenzübergang Spielfeld: übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit, auch in bezug auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs). Ergibt sich aus dieser ein ungebührliches Maß an Verkehrsunsicherheit, dann ist die Behörde gemäß § 98 Abs 3 StVO berechtigt, dem Straßenerhalter die Anbringung entsprechender Einrichtungen vorzuschreiben.Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorschreibung nach Paragraph 98, Absatz 3, StVO 1960 kann es nicht allein auf das Vorliegen einer besonderen Unfallshäufigkeit ankommen. Für eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle ist vielmehr die konkrete Gestaltung des Verkehrs maßgebend. (hier: Beleuchtungsanlage am Grenzübergang Spielfeld: übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit, auch in bezug auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs). Ergibt sich aus dieser ein ungebührliches Maß an Verkehrsunsicherheit, dann ist die Behörde gemäß Paragraph 98, Absatz 3, StVO berechtigt, dem Straßenerhalter die Anbringung entsprechender Einrichtungen vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1975001787.X01Im RIS seit
26.02.2003