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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §98 Abs3;Rechtssatz
Eine Vorschreibung nach § 98 Abs 3 StVO 1960 setzt voraus, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs eine Maßnahme zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erfordert. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen. (Hinweis auf E vom 10.6.1976, 0663/75 und vom 22.9.1979, 0438/76)Eine Vorschreibung nach Paragraph 98, Absatz 3, StVO 1960 setzt voraus, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs eine Maßnahme zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erfordert. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen. (Hinweis auf E vom 10.6.1976, 0663/75 und vom 22.9.1979, 0438/76)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1975001553.X03Im RIS seit
24.02.2003Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008