RS Vwgh 1978/3/2 1553/75

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Veröffentlicht am 02.03.1978
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §98 Abs3;
  1. StVO 1960 § 98 heute
  2. StVO 1960 § 98 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1994 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1969 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969

Rechtssatz

Eine Vorschreibung nach § 98 Abs 3 StVO 1960 setzt voraus, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs eine Maßnahme zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erfordert. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen. (Hinweis auf E vom 10.6.1976, 0663/75 und vom 22.9.1979, 0438/76)Eine Vorschreibung nach Paragraph 98, Absatz 3, StVO 1960 setzt voraus, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs eine Maßnahme zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erfordert. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen. (Hinweis auf E vom 10.6.1976, 0663/75 und vom 22.9.1979, 0438/76)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975001553.X03

Im RIS seit

24.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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