RS Vwgh 1978/3/2 1553/75

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Veröffentlicht am 02.03.1978
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §9 Abs3;
  1. BStG 1971 § 9 heute
  2. BStG 1971 § 9 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2026
  3. BStG 1971 § 9 gültig von 01.04.1986 bis 31.03.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2002

Rechtssatz

§ 9 Abs 3 erster Satz BStG 1971 hat keine Maßnahme der "Straßenpolizei" zum Gegenstand. Eine Verpflichtung der Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb von Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen im Ortsgebiet ist nur dann gegeben, wenn diese Einrichtungen vom Bund "auf Grund VERKEHRSTECHNISCHER Notwendigkeiten" errichtet wurden, die Errichtung der Straßenbeleuchtungseinrichtungen durch den Bund somit wegen der Verkehrstechnik notwendig war, die im gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden kann, daß die Art der Ausführung des Bauwerkes "Straße" die Errichtung von Straßenbeleuchtungseinrichtungen erforderte.Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz BStG 1971 hat keine Maßnahme der "Straßenpolizei" zum Gegenstand. Eine Verpflichtung der Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb von Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen im Ortsgebiet ist nur dann gegeben, wenn diese Einrichtungen vom Bund "auf Grund VERKEHRSTECHNISCHER Notwendigkeiten" errichtet wurden, die Errichtung der Straßenbeleuchtungseinrichtungen durch den Bund somit wegen der Verkehrstechnik notwendig war, die im gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden kann, daß die Art der Ausführung des Bauwerkes "Straße" die Errichtung von Straßenbeleuchtungseinrichtungen erforderte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975001553.X02

Im RIS seit

24.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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