Index
96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §9 Abs3;Rechtssatz
§ 9 Abs 3 erster Satz BStG 1971 hat keine Maßnahme der "Straßenpolizei" zum Gegenstand. Eine Verpflichtung der Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb von Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen im Ortsgebiet ist nur dann gegeben, wenn diese Einrichtungen vom Bund "auf Grund VERKEHRSTECHNISCHER Notwendigkeiten" errichtet wurden, die Errichtung der Straßenbeleuchtungseinrichtungen durch den Bund somit wegen der Verkehrstechnik notwendig war, die im gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden kann, daß die Art der Ausführung des Bauwerkes "Straße" die Errichtung von Straßenbeleuchtungseinrichtungen erforderte.Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz BStG 1971 hat keine Maßnahme der "Straßenpolizei" zum Gegenstand. Eine Verpflichtung der Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb von Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen im Ortsgebiet ist nur dann gegeben, wenn diese Einrichtungen vom Bund "auf Grund VERKEHRSTECHNISCHER Notwendigkeiten" errichtet wurden, die Errichtung der Straßenbeleuchtungseinrichtungen durch den Bund somit wegen der Verkehrstechnik notwendig war, die im gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden kann, daß die Art der Ausführung des Bauwerkes "Straße" die Errichtung von Straßenbeleuchtungseinrichtungen erforderte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1975001553.X02Im RIS seit
24.02.2003Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008