Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §32 Abs1;Rechtssatz
Die nach § 32 Abs 1 StVO 1960 für den Straßenerhalter bestehende Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs hängt untrennbar mit dem im Einzelfall ergehenden Auftrag der Straßenpolizeibehörde, die Einrichtung anzubringen und zu erhalten, zusammen. Demnach ist hinsichtlich der Straßenbeleuchtungsanlagen, die auf Grund der StVO 1960 als Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Bundesstraßen vorgeschrieben wurden, der Bund Straßenerhalter, der entsprechend dem § 32 Abs 1 StVO 1960 auch die Kosten der Anbringung und der Erhaltung dieser Einrichtungen zur Gänze oder auf Kreuzungen anteilsmäßig zu tragen hat. (Hinweis auf E des VfGH vom 5.12.1969, Slg. Nr. 6089)Die nach Paragraph 32, Absatz eins, StVO 1960 für den Straßenerhalter bestehende Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs hängt untrennbar mit dem im Einzelfall ergehenden Auftrag der Straßenpolizeibehörde, die Einrichtung anzubringen und zu erhalten, zusammen. Demnach ist hinsichtlich der Straßenbeleuchtungsanlagen, die auf Grund der StVO 1960 als Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Bundesstraßen vorgeschrieben wurden, der Bund Straßenerhalter, der entsprechend dem Paragraph 32, Absatz eins, StVO 1960 auch die Kosten der Anbringung und der Erhaltung dieser Einrichtungen zur Gänze oder auf Kreuzungen anteilsmäßig zu tragen hat. (Hinweis auf E des VfGH vom 5.12.1969, Slg. Nr. 6089)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1975001553.X01Im RIS seit
24.02.2003Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008