RS Vwgh 1978/3/2 1553/75

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Veröffentlicht am 02.03.1978
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §32 Abs1;
  1. StVO 1960 § 32 heute
  2. StVO 1960 § 32 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 32 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 32 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 32 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die nach § 32 Abs 1 StVO 1960 für den Straßenerhalter bestehende Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs hängt untrennbar mit dem im Einzelfall ergehenden Auftrag der Straßenpolizeibehörde, die Einrichtung anzubringen und zu erhalten, zusammen. Demnach ist hinsichtlich der Straßenbeleuchtungsanlagen, die auf Grund der StVO 1960 als Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Bundesstraßen vorgeschrieben wurden, der Bund Straßenerhalter, der entsprechend dem § 32 Abs 1 StVO 1960 auch die Kosten der Anbringung und der Erhaltung dieser Einrichtungen zur Gänze oder auf Kreuzungen anteilsmäßig zu tragen hat. (Hinweis auf E des VfGH vom 5.12.1969, Slg. Nr. 6089)Die nach Paragraph 32, Absatz eins, StVO 1960 für den Straßenerhalter bestehende Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs hängt untrennbar mit dem im Einzelfall ergehenden Auftrag der Straßenpolizeibehörde, die Einrichtung anzubringen und zu erhalten, zusammen. Demnach ist hinsichtlich der Straßenbeleuchtungsanlagen, die auf Grund der StVO 1960 als Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Bundesstraßen vorgeschrieben wurden, der Bund Straßenerhalter, der entsprechend dem Paragraph 32, Absatz eins, StVO 1960 auch die Kosten der Anbringung und der Erhaltung dieser Einrichtungen zur Gänze oder auf Kreuzungen anteilsmäßig zu tragen hat. (Hinweis auf E des VfGH vom 5.12.1969, Slg. Nr. 6089)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975001553.X01

Im RIS seit

24.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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