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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Beim Anfahren an ein anderes Kraftfahrzeug, das mit angezogener Bremse abgestellt war, und Zurückschieben (etwa 7 m) dieses Kfzs genügt ein bloßer Blick durch die Heckscheibe nicht der Überzeugungspflicht im Sinne des § 4 Abs 5 StVO.Beim Anfahren an ein anderes Kraftfahrzeug, das mit angezogener Bremse abgestellt war, und Zurückschieben (etwa 7 m) dieses Kfzs genügt ein bloßer Blick durch die Heckscheibe nicht der Überzeugungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001381.X02Im RIS seit
20.05.2003