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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
BStG 1971 §1 Abs1;Rechtssatz
Zur Bundesstraße B 1 gehört nicht der - in Richtung "Lisztstraße" verlaufende - von der Salesianergasse zur Lagergasse führende Teil der Straße "Am Heumarkt" in Wien, weil er nicht dem Durchzugsverkehr im Sinne des E VfGH 29.6.1972, VfSlg 6770/1972, dient (Diese vom Bfr zur Abstellung seines Kraftfahrzeuges benützte Straße ist daher eine Verkehrsfläche der Gemeinde, sodaß die Wiener Landesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war).Zur Bundesstraße B 1 gehört nicht der - in Richtung "Lisztstraße" verlaufende - von der Salesianergasse zur Lagergasse führende Teil der Straße "Am Heumarkt" in Wien, weil er nicht dem Durchzugsverkehr im Sinne des E VfGH 29.6.1972, VfSlg 6770 aus 1972,, dient (Diese vom Bfr zur Abstellung seines Kraftfahrzeuges benützte Straße ist daher eine Verkehrsfläche der Gemeinde, sodaß die Wiener Landesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000277.X03Im RIS seit
06.05.2003