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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs3;Rechtssatz
Bezirksstraßen kommt überörtlicher über die einzelne Gemeinde hinausgehender Charakter zu. Sie sind daher den Landesstraßen im Sinne des § 94 d StVO 1960 gleichzuhalten. (Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Ausübung der örtlichen Straßenpolizei und damit zur Setzung von Verwaltungsakten im Sinne des § 94 d StVO ist daher nicht gegeben.)Bezirksstraßen kommt überörtlicher über die einzelne Gemeinde hinausgehender Charakter zu. Sie sind daher den Landesstraßen im Sinne des Paragraph 94, d StVO 1960 gleichzuhalten. (Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Ausübung der örtlichen Straßenpolizei und damit zur Setzung von Verwaltungsakten im Sinne des Paragraph 94, d StVO ist daher nicht gegeben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000483.X01Im RIS seit
01.04.2003