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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1974 §46;Rechtssatz
Hat die Aufsichtsbehörde in einem im Rechtskraft erwachsenen Bescheid ausgesprochen, dass eine Versagung der Baubewilligung zu Unrecht erfolgte, weil der Bauwerber aufzufordern gewesen wäre, die notwendigen Änderungen der Baupläne vorzunehmen und ihm die notwendigen Bedingungen zur positiven Erledigung seines Bauansuchens bekannt zu geben wären, dann ist an diese Rechtsansicht die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde und der VwGH gebunden. Die bindende Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde war dahin zu verstehen, dem Bauwerber nahe zu legen, sein Projekt so zu gestalten, dass es sich als genehmigungsfähig erweist. In diesem Rahmen und im Rahmen des Gesetzes hatte die Gemeindebehörde vorzugehen. Forderte die Gemeindebehörde mehr als nach dem Gesetz (§ 46 Tir BauO) zulässig war, wurde der bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde nicht entsprochen.Hat die Aufsichtsbehörde in einem im Rechtskraft erwachsenen Bescheid ausgesprochen, dass eine Versagung der Baubewilligung zu Unrecht erfolgte, weil der Bauwerber aufzufordern gewesen wäre, die notwendigen Änderungen der Baupläne vorzunehmen und ihm die notwendigen Bedingungen zur positiven Erledigung seines Bauansuchens bekannt zu geben wären, dann ist an diese Rechtsansicht die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde und der VwGH gebunden. Die bindende Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde war dahin zu verstehen, dem Bauwerber nahe zu legen, sein Projekt so zu gestalten, dass es sich als genehmigungsfähig erweist. In diesem Rahmen und im Rahmen des Gesetzes hatte die Gemeindebehörde vorzugehen. Forderte die Gemeindebehörde mehr als nach dem Gesetz (Paragraph 46, Tir BauO) zulässig war, wurde der bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde nicht entsprochen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001222.X01Im RIS seit
15.05.2003