RS Vwgh 1978/3/7 1222/76

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Veröffentlicht am 07.03.1978
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 1974 §46;
B-VG Art119a Abs5 impl;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Hat die Aufsichtsbehörde in einem im Rechtskraft erwachsenen Bescheid ausgesprochen, dass eine Versagung der Baubewilligung zu Unrecht erfolgte, weil der Bauwerber aufzufordern gewesen wäre, die notwendigen Änderungen der Baupläne vorzunehmen und ihm die notwendigen Bedingungen zur positiven Erledigung seines Bauansuchens bekannt zu geben wären, dann ist an diese Rechtsansicht die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde und der VwGH gebunden. Die bindende Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde war dahin zu verstehen, dem Bauwerber nahe zu legen, sein Projekt so zu gestalten, dass es sich als genehmigungsfähig erweist. In diesem Rahmen und im Rahmen des Gesetzes hatte die Gemeindebehörde vorzugehen. Forderte die Gemeindebehörde mehr als nach dem Gesetz (§ 46 Tir BauO) zulässig war, wurde der bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde nicht entsprochen.Hat die Aufsichtsbehörde in einem im Rechtskraft erwachsenen Bescheid ausgesprochen, dass eine Versagung der Baubewilligung zu Unrecht erfolgte, weil der Bauwerber aufzufordern gewesen wäre, die notwendigen Änderungen der Baupläne vorzunehmen und ihm die notwendigen Bedingungen zur positiven Erledigung seines Bauansuchens bekannt zu geben wären, dann ist an diese Rechtsansicht die Gemeindebehörde, die Aufsichtsbehörde und der VwGH gebunden. Die bindende Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde war dahin zu verstehen, dem Bauwerber nahe zu legen, sein Projekt so zu gestalten, dass es sich als genehmigungsfähig erweist. In diesem Rahmen und im Rahmen des Gesetzes hatte die Gemeindebehörde vorzugehen. Forderte die Gemeindebehörde mehr als nach dem Gesetz (Paragraph 46, Tir BauO) zulässig war, wurde der bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde nicht entsprochen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976001222.X01

Im RIS seit

15.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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