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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31;Rechtssatz
Eine Zeitangabe "in den letzten Jahren" ist insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 VStG 1950 über die Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung zu unbestimmt.Eine Zeitangabe "in den letzten Jahren" ist insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 31, VStG 1950 über die Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung zu unbestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001761.X01Im RIS seit
30.06.2003