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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH hat es nicht darauf anzukommen, auf welchen Aufhebungstatbestand die Behörde ihren Bescheid stützt, sondern allein darauf, daß eine Aufhebung im Aufsichtsweg überhaupt zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000160.X01Im RIS seit
10.03.1978