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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ist Gleichartigkeit der Begehungsform mehrerer gesetzwidriger Einzelhandlungen, Gleichartigkeit der Schuldform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitliche und örtliche Zusammenhang erforderlich (VJ); Ausführungen zur Unterbrechung des Tatzusammenhanges im Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 StVO (die Behörde hat hier rechtsrichtig eine Fahrt von A nach B und eine weitere Fahrt von C nach D nicht als rechtlich unselbständige Tathandlungen und folglich nicht als fortgesetztes Delikt gewertet, weil der Bfr nach dem Abkippen des Ladegutes neuerlich Alkohol konsumiert und neuerlich den LKW in Betrieb genommen hat, wobei zwischen dem seinerzeitigen Lenken und der neuerlichen Fahrt kein zeitlicher Zusammenhang bestand).Für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ist Gleichartigkeit der Begehungsform mehrerer gesetzwidriger Einzelhandlungen, Gleichartigkeit der Schuldform, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitliche und örtliche Zusammenhang erforderlich (VJ); Ausführungen zur Unterbrechung des Tatzusammenhanges im Anwendungsbereich des Paragraph 5, Absatz eins, StVO (die Behörde hat hier rechtsrichtig eine Fahrt von A nach B und eine weitere Fahrt von C nach D nicht als rechtlich unselbständige Tathandlungen und folglich nicht als fortgesetztes Delikt gewertet, weil der Bfr nach dem Abkippen des Ladegutes neuerlich Alkohol konsumiert und neuerlich den LKW in Betrieb genommen hat, wobei zwischen dem seinerzeitigen Lenken und der neuerlichen Fahrt kein zeitlicher Zusammenhang bestand).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002452.X01Im RIS seit
31.07.2003