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StVONorm
StVO 1960 §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Pichler, Dr. Drexler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des H S in I, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maximilianstraße 9, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Juni 1977, Zl. 11b2-V-3766/1-77, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Pichler, Dr. Drexler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des H S in römisch eins, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maximilianstraße 9, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Juni 1977, Zl. 11b2-V-3766/1-77, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom 9. Mai 1977 aus, der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 1976 um 8.30 Uhr in Innsbruck, Hallerstraße, als Lenker des Pkws T nnn in östlicher Richtung fahrend eine Geschwindigkeit von 90 km/h eingehalten und somit die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10 a StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wurde im wesentlichen dargelegt, daß dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Anzeige vorgeworfen werde, daß er als Lenker eines grünen Pkw Marke Mercedes mit dem Kennzeichen T nnn in der Hallerstraße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. In seinem Einspruch nun führe der Beschwerdeführer hiezu aus, daß die Angaben in der Anzeige unrichtig seien. Er sei Ende November 1960 (laut Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 1976 richtig: Ende Oktober 1976) angerufen und hiebei gefragt worden, ob er einen braunen Mercedes mit dem Kennzeichen T nnn besitze. Er habe hierauf erklärt, daß sein Pkw nicht braun, sondern grün und er überdies zur Tatzeit am Tatort nicht mit seinem Pkw gefahren sei. Im Rahmen einer persönlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, er müsse erst nachsehen, ob er nicht doch zur fraglichen Zeit in der Hallerstraße mit seinem Pkw unterwegs gewesen sei. Anläßlich der Lenkererhebung habe sich der anfragende Beamte bezüglich der Farbe des gegenständlichen Pkws nicht sofort berichtigt, sondern erst dann von einem grünen Kraftfahrzeug gesprochen, nachdem der Beschwerdeführer die Farbe seines Pkws mit grün angegeben habe.Die Bundespolizeidirektion Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom 9. Mai 1977 aus, der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 1976 um 8.30 Uhr in Innsbruck, Hallerstraße, als Lenker des Pkws T nnn in östlicher Richtung fahrend eine Geschwindigkeit von 90 km/h eingehalten und somit die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960 begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wurde im wesentlichen dargelegt, daß dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Anzeige vorgeworfen werde, daß er als Lenker eines grünen Pkw Marke Mercedes mit dem Kennzeichen T nnn in der Hallerstraße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. In seinem Einspruch nun führe der Beschwerdeführer hiezu aus, daß die Angaben in der Anzeige unrichtig seien. Er sei Ende November 1960 (laut Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 1976 richtig: Ende Oktober 1976) angerufen und hiebei gefragt worden, ob er einen braunen Mercedes mit dem Kennzeichen T nnn besitze. Er habe hierauf erklärt, daß sein Pkw nicht braun, sondern grün und er überdies zur Tatzeit am Tatort nicht mit seinem Pkw gefahren sei. Im Rahmen einer persönlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, er müsse erst nachsehen, ob er nicht doch zur fraglichen Zeit in der Hallerstraße mit seinem Pkw unterwegs gewesen sei. Anläßlich der Lenkererhebung habe sich der anfragende Beamte bezüglich der Farbe des gegenständlichen Pkws nicht sofort berichtigt, sondern erst dann von einem grünen Kraftfahrzeug gesprochen, nachdem der Beschwerdeführer die Farbe seines Pkws mit grün angegeben habe.
Die als Zeugin des Beschwerdeführers vernommene Cornelia N., welche in dessen Betrieb beschäftigt sei, habe ausgeführt, sie sei überzeugt, daß der Beschwerdeführer sich am Tattag bereits um 8.00 Uhr in dem Geschäft befunden habe. Der Meldungsleger erkläre hingegen in seiner Stellungnahme, daß ein Irrtum beim Ablesen des fraglichen Kennzeichens nicht unterlaufen sei. Er habe weiters angegeben, daß der Beschwerdeführer anläßlich der telephonischen Lenkererhebung bejaht habe, zur Tatzeit am Tatort seinen Pkw gelenkt zu haben; der Beschwerdeführer habe auch zugegeben, daß er möglicherweise damals zu rasch gefahren sei, da er nach München habe fahren müssen. Der Meldungsleger habe in diesem Gespräch mit dem Beschwerdeführer zunächst tatsächlich von einem braunen Pkw gesprochen, sich jedoch sofort berichtigt. Diese Berichtigung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr gelten lassen und seine Rechtfertigung daraufhin revidiert.
Der als Zeuge vernommene Polizeirevierinspektor F., welcher den dem Beschwerdeführer zur Tatzeit nachfolgenden Funkstreifenwagen gelenkt hatte, habe angegeben, daß die überhöhte Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeuges zwar von ihm festgestellt worden, das Kennzeichen desselben jedoch von dem Meldungsleger abgelesen worden sei. Der Zeuge selbst könne sich weder an das Kennzeichen noch an die Farbe des gegenständlichen Fahrzeuges erinnern.
Die Behörde gehe nun davon aus, daß der Meldungsleger anläßlich der Lenkererhebung wohl zunächst von einem braunen Pkw gesprochen, sich jedoch sofort berichtigt habe. Sie habe auch keinen Grund daran zu zweifeln, daß der Meldungsleger von Anfang an einen grünen Pkw mit dem gegenständlichen Kennzeichen zur Anzeige gebracht habe. Es sei nicht einzusehen, warum der Meldungsleger nicht eine dem wahren Sachverhalt entsprechende Darstellung hätte geben sollen. Daran könnten auch die Ausführungen der Zeugin N. nichts ändern; es sei verständlich, daß diese bei ihrer Vernehmung, welche rund vier Monate nach dem Tattag erfolgt sei, den fraglichen Sachverhalt nicht mehr genau hätte darstellen können. Es stehe somit fest, daß der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe.
Mit der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß die Bundespolizeidirektion Innsbruck in ihrem gegenständlichen Bescheid davon ausgehe, daß die Angaben der Zeugin N. deshalb unglaubwürdig erschienen, weil zwischen dem in Frage stehenden Vorfall und ihrer Einvernahme mehr als vier Monate verstrichen seien. Es störe die Erstinstanz jedoch überhaupt nicht, daß auch der Meldungsleger nicht früher als N. vernommen worden sei. Es sei aber wahrscheinlicher, daß sich diese, an welche sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der telephonischen Lenkererhebung durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck in der gegenständlichen Angelegenheit gewendet habe, viel besser an den fraglichen Tag erinnern könne, als der Meldungsleger. Unbestritten sei, daß der erhebende Polizeibeamte zuerst von einem braunen Pkw gesprochen und erst auf Einwand des Beschwerdeführers, er besitze einen grünen Pkw, einen solchen gesehen haben wolle.
Es sei eine unbestrittene Tatsache, daß beim Ablesen von Kennzeichen Fehler unterlaufen könnten. Der Beamte, welcher die Höhe der angeblich vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeit zur Tatzeit gemessen habe, habe selbst das Kennzeichen des verfolgten Pkw nicht abgelesen. Seinem Beifahrer sei aber offenbar bei der Feststellung des Kennzeichens des betreffenden Pkws ein Fehler unterlaufen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und begründete dies im wesentlichen damit, daß der Meldungsleger neben dem Kennzeichen des beanstandeten Fahrzeuges auch dessen Type festgestellt habe, wobei beide Angaben miteinander übereingestimmt hätten. Bereits im Hinblick auf diese Feststellungen bestehe nach Ansicht der belangten Behörde keine Veranlassung, einen Irrtum beim Ablesen des in Frage stehenden polizeilichen Kennzeichens anzunehmen. Weiters ergebe sich aus der Stellungnahme des Meldungslegers, daß dieser als Farbe des gegenständlichen Fahrzeuges „grün“ notiert und lediglich bei der telephonischen Lenkererhebung dem Beschwerdeführer gegenüber zunächst irrtümlich von einem braunen Mercedes gesprochen habe. Es sei jedoch noch während dieses Telephongespräches eine entsprechende Berichtigung durch den betreffenden Beamten erfolgt.
Zwar spreche die Aussage der Zeugin N. für den Beschwerdeführer, doch vertrete die belangte Behörde die Auffassung, daß, im Hinblick auf die miteinander übereinstimmenden Angaben des Meldungslegers hinsichtlich Kennzeichen und Fahrzeugtype, aber auch Fahrzeugfarbe, dem meldungslegenden Beamten kein Irrtum beim Ablesen des gegenständlichen Kennzeichens unterlaufen sei, wogegen bei der Zeugin N. ein Irrtum bereits wegen des Zeitpunktes ihrer Vernehmung, die längere Zeit nach dem fraglichen Vorfall durchgeführt worden sei, nicht ausgeschlossen werden könne. Bei der Beurteilung der Aussagen dieser Zeugin sei auch zu beachten gewesen, daß sie im selben Betrieb wie der Beschwerdeführer arbeite und auf Grund dieses beruflichen Naheverhältnisses eine gewisse Befangenheit angenommen werden könne. Derartige persönliche Motive würden aber die Darstellung des Meldungslegers nicht beeinflussen. Die belangte Behörde sei daher überzeugt, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Nachfahren mit einem Funkstreifenwagen im gleichbleibenden Abstand erfolgt. In dieser Vorgangsweise werde ein geeignetes Mittel erblickt, dieselbe mit ausreichender Sicherheit festzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der vorliegenden Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, sein Einwand, er habe am Tattag den Tatort mit seinem Pkw gar nicht befahren, werde mit der Begründung verworfen, daß ein Funkstreifenwagen dem fraglichen Pkw mit eingeschaltetem Blaulicht nachgefahren, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung des verfolgten Kraftfahrzeuges festgestellt worden sei. Nun sei das Fahren mit Blaulicht aber nur in einem der in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Einsatzfälle zulässig. Da der vorliegende Fall sicherlich keinen solchen darstelle, sei das Vorgehen der Funkstreifenbesatzung gesetzwidrig gewesen, weshalb auch der angefochtene Bescheid auf gesetzwidrige Weise zustande gekommen sei.
Diese Auffassung des Beschwerdeführers, welche er erstmals in der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geltend macht, vermag sich der Gerichtshof deshalb nicht anzuschließen, weil in der Verfolgung eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges eine Einsatzfahrt im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO 1960 zu erblicken ist; denn eine solche Verfolgung ist ja nur dann sinnvoll, wenn sich auch der verfolgende Funkstreifenwagen mit einer Geschwindigkeit fortbewegt, die die an der betreffenden Stelle erlaubte überschreitet. An die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung ist aber der Funkstreifenwagen nur dann nicht gebunden, wenn er sich auf einer Einsatzfahrt befindet. Da auf Grund dieser Erwägungen das gegenständliche Polizeifahrzeug im Zuge des gegebenen Vorfalles zur Verwendung des Blaulichtes berechtigt erschien, durfte die belangte Behörde die von den Beamten des fraglichen Funkstreifenwagens während der in Rede stehenden Verfolgungsfahrt getroffenen Feststellungen im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens auch als Grundlage für ihre Entscheidung heranziehen, ohne deswegen den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit zu belasten.Diese Auffassung des Beschwerdeführers, welche er erstmals in der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geltend macht, vermag sich der Gerichtshof deshalb nicht anzuschließen, weil in der Verfolgung eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges eine Einsatzfahrt im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 zu erblicken ist; denn eine solche Verfolgung ist ja nur dann sinnvoll, wenn sich auch der verfolgende Funkstreifenwagen mit einer Geschwindigkeit fortbewegt, die die an der betreffenden Stelle erlaubte überschreitet. An die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung ist aber der Funkstreifenwagen nur dann nicht gebunden, wenn er sich auf einer Einsatzfahrt befindet. Da auf Grund dieser Erwägungen das gegenständliche Polizeifahrzeug im Zuge des gegebenen Vorfalles zur Verwendung des Blaulichtes berechtigt erschien, durfte die belangte Behörde die von den Beamten des fraglichen Funkstreifenwagens während der in Rede stehenden Verfolgungsfahrt getroffenen Feststellungen im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens auch als Grundlage für ihre Entscheidung heranziehen, ohne deswegen den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit zu belasten.
Erhebliche Mängel des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nun aber, welche zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hätten führen müssen, vermochte der Gerichtshof - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst in der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde solche Mängel gar nicht geltend gemacht hat - nicht zu erkennen.
Da sich sohin die Beschwerde als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da sich sohin die Beschwerde als unbegründet erwies, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Vorschriften der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, 13. März 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001946.X00Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023