Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §14;Rechtssatz
Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist eine dem sonstigen Vermögen iSd § 69 Z 1 BewG zuzurechnende und nach § 14 BewG zu bewertende Kapitalforderung. Der Pflichtteilsanspruch ist schon dann geltend gemacht, wenn der Berechtigte dem Erben ernsthaft zu erkennen gibt, daß er seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen will. Die gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich.Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist eine dem sonstigen Vermögen iSd Paragraph 69, Ziffer eins, BewG zuzurechnende und nach Paragraph 14, BewG zu bewertende Kapitalforderung. Der Pflichtteilsanspruch ist schon dann geltend gemacht, wenn der Berechtigte dem Erben ernsthaft zu erkennen gibt, daß er seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen will. Die gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1975002277.X01Im RIS seit
14.01.2002