RS Vwgh 2007/2/27 2006/02/0291

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
90/02 Führerscheingesetz

Norm

31991L0439 Führerschein-RL Art8 Abs4;
31996L0047 Nov-31991L0439;
EURallg;
FSG 1997 §1 Abs4 idF 2005/I/015;
FSG 1997 §3 Abs2 idF 2005/I/015;

Rechtssatz

In § 3 Abs. 2 FSG 1997 wird ein "Verbot" ausgesprochen, während der Entziehungsdauer einer inländischen Lenkberechtigung eine solche zu erteilen. Durch die in § 1 Abs. 4 FSG 1997 normierte "Gleichstellung" der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung mit einer inländischen ist dem Gesetzgeber des FSG 1997 aber - zumal ihm Art. 8 Abs. 4 der FS-Richtlinie die Möglichkeit hiezu einräumt - zu unterstellen, dass er auch die Ausstellung einer Lenkberechtigung in einem anderen EWR-Staat während der Dauer des Entzuges einer inländischen Lenkberechtigung nicht billigt, mit anderen Worten: die Gültigkeit der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung nicht anerkennt, was somit deren "Ungültigkeit" in diesem zeitlichen Rahmen bewirkt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020291.X02

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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