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L57502 Camping Mobilheim KärntenNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Rechtssatz
Der VwGH teilt die im E 3.7.1965, VwSlg 5024, niedergelegte Rechtsanschauung, derzufolge die Zuständigkeit des Bundes, gemäß dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" gesetzliche Regelungen betreffend die Erfordernisse gewerblicher Betriebsanlagen zu erlassen, es nicht ausschließt, daß der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz die Errichtung und die Benützung derselben Anlage einer Regelung unterzieht; nur soweit die Maßnahmen mit dem Umstand verknüpft sind, daß die Anlage dem Gewerbebetrieb dient, ist der Bundesgesetzgeber zuständig, hierüber Vorschriften zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001139.X02Im RIS seit
11.07.2003Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012