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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
"Bedarf" im Sinne des § 5 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ist anzunehmen, wenn die Nachfrage nach der gewerblichen Leistung nach den objektiven Gegebenheiten das diesbezügliche Angebot übersteigt."Bedarf" im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ist anzunehmen, wenn die Nachfrage nach der gewerblichen Leistung nach den objektiven Gegebenheiten das diesbezügliche Angebot übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000935.X01Im RIS seit
22.05.2003