TE Vwgh Erkenntnis 1978/3/15 0131/77

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Veröffentlicht am 15.03.1978
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

B-VG Art89 Abs1 idF 1975/302;
B-VG Art89 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a;
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl, über die Beschwerde des KS in X, vertreten durch Dr. Walter Riedl und Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 1976, Zl. I/P-19.228/54-II-1976, betreffend Rückforderung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Karlik, Dr. Seiler und Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl, über die Beschwerde des KS in römisch zehn, vertreten durch Dr. Walter Riedl und Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 1976, Zl. I/P-19.228/54-II-1976, betreffend Rückforderung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoffizial in einem öffentlich-rechtlich Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft X.Der Beschwerdeführer steht als Fachoffizial in einem öffentlich-rechtlich Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn.

Mit dem an alle Dienststellenleiter gerichteten Erlaß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1974, GZ. I/P-1/61-I-1974, wurde eröffnet, daß die Niederösterreichische Landesregierung mit Beschluß vom 1. Oktober 1974 den Beamten der Verwendungsgruppen C und K 6, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Anwendung finden, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1974 auf die Dauer der nachstehend angeführten Einstufung bis längstens 30. Juni 1976 nach Maßgabe folgender Bestimmungen Leistungs- und Erschwerniszulage im jeweils angeführten Ausmaß gewährt werde:

Tabelle nicht darstellbar.

(Der Erlaß enthält noch sieben weitere Zulagenstufen und sonstige Anordnungen, die aber für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung sind.)

Auf dieser Grundlage wurde auch dem Beschwerdeführer, der die geforderten Voraussetzungen einschließlich einer auf "ausgezeichnet" lautenden Qualifikation erfüllte, ab 1. Jänner 1975 die Leistungs- und Erschwerniszulage ausgezahlt. Im Juni 1975 wurde dem Beschwerdeführer das Dienstrechtsmandat der Qualifikationskammer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. April 1975, mit dem seine Qualifikation für die Jahre 1973/1974 auf "sehr gut" festgestellt worden war, zugestellt. Dieses Dienstrechtsmandat ist in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf diese Änderung der Qualifikation des Beschwerdeführers wurde die Auszahlung der Zulage ab Jänner 1976 eingestellt und die Rückforderung der in der zweiten Jahreshälfte 1975 ausgezahlten Zulage als Übergenuß in die Wege geleitet. Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 16. Jänner 1976 und vom 10. Juni 1976. Er machte Gutgläubigkeit des Empfanges der Zulage geltend und führte aus, er habe mit einer Einstellung der Zulage nach Änderung der Dienstbeurteilung nicht rechnen können, weil die Zulage als Vorwegnahme für die bevorstehende Änderung der Beförderungsrichtlinien habe gelten sollen und auch eine Beförderung nach späterer Änderung der Qualifikation nicht rückgängig gemacht werde. Weiters brachte er vor, daß die Zulage im Erlaß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1974 "auf die Dauer der nachstehend angeführten Einstufung" gewährt werde. Der Vermerk "auf die Dauer der Qualifikation" sei nicht angeführt gewesen. Dagegen sei diese Zulage im Erlaß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1976, GZ. I/P-1/9-1-1976, "auf die Dauer der Einstufung und Qualifikation" weitergewährt worden. Es sei daher anzunehmen, daß in dem Wort "Einstufung" nicht auch der Begriff "Qualifikation" enthalten sei. Aus dem Erlaß vom 7. Oktober 1974 sei daher eine Einstellung der Zulage bei Änderung der Qualifikation nicht ersichtlich gewesen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer für den Fall einer negativen Entscheidung die bescheidmäßige Feststellung seiner Verpflichtung zum Rückersatz.Auf dieser Grundlage wurde auch dem Beschwerdeführer, der die geforderten Voraussetzungen einschließlich einer auf "ausgezeichnet" lautenden Qualifikation erfüllte, ab 1. Jänner 1975 die Leistungs- und Erschwerniszulage ausgezahlt. Im Juni 1975 wurde dem Beschwerdeführer das Dienstrechtsmandat der Qualifikationskammer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. April 1975, mit dem seine Qualifikation für die Jahre 1973 aus 1974, auf "sehr gut" festgestellt worden war, zugestellt. Dieses Dienstrechtsmandat ist in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf diese Änderung der Qualifikation des Beschwerdeführers wurde die Auszahlung der Zulage ab Jänner 1976 eingestellt und die Rückforderung der in der zweiten Jahreshälfte 1975 ausgezahlten Zulage als Übergenuß in die Wege geleitet. Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 16. Jänner 1976 und vom 10. Juni 1976. Er machte Gutgläubigkeit des Empfanges der Zulage geltend und führte aus, er habe mit einer Einstellung der Zulage nach Änderung der Dienstbeurteilung nicht rechnen können, weil die Zulage als Vorwegnahme für die bevorstehende Änderung der Beförderungsrichtlinien habe gelten sollen und auch eine Beförderung nach späterer Änderung der Qualifikation nicht rückgängig gemacht werde. Weiters brachte er vor, daß die Zulage im Erlaß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1974 "auf die Dauer der nachstehend angeführten Einstufung" gewährt werde. Der Vermerk "auf die Dauer der Qualifikation" sei nicht angeführt gewesen. Dagegen sei diese Zulage im Erlaß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1976, GZ. I/P-1/9-1-1976, "auf die Dauer der Einstufung und Qualifikation" weitergewährt worden. Es sei daher anzunehmen, daß in dem Wort "Einstufung" nicht auch der Begriff "Qualifikation" enthalten sei. Aus dem Erlaß vom 7. Oktober 1974 sei daher eine Einstellung der Zulage bei Änderung der Qualifikation nicht ersichtlich gewesen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer für den Fall einer negativen Entscheidung die bescheidmäßige Feststellung seiner Verpflichtung zum Rückersatz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1976 sprach die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200- 6 (DPL 1972), die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 empfangenen Leistungs- und Erschwerniszulagen dem Land Niederösterreich zu ersetzen habe. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus: Aus dem Beschluß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 1974 erhelle, daß die damit gewährte Leistungs- und Erschwerniszulage eine Regelung eigener Art darstelle und nicht dieselben Wirkungen nach sich ziehe, wie sie mit einer Beförderung verbunden seien. Es handle sich um eine Sonderzulage (§ 72 DPL 1972), die - bei Vorliegen aller geforderten Voraussetzungen - monatlich ausbezahlt werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1976 sprach die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 3, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200- 6 (DPL 1972), die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 empfangenen Leistungs- und Erschwerniszulagen dem Land Niederösterreich zu ersetzen habe. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus: Aus dem Beschluß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 1974 erhelle, daß die damit gewährte Leistungs- und Erschwerniszulage eine Regelung eigener Art darstelle und nicht dieselben Wirkungen nach sich ziehe, wie sie mit einer Beförderung verbunden seien. Es handle sich um eine Sonderzulage (Paragraph 72, DPL 1972), die - bei Vorliegen aller geforderten Voraussetzungen - monatlich ausbezahlt werde.

Da somit die Wirkungen einer Beförderung mit denen der gegenständlichen Zulage nicht vergleichbar seien, gehe auch das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, daß bei Verschlechterung der Qualifikation auch eine Beförderung nicht rückgängig gemacht werden könne. Es sei vielmehr umgekehrt die auf "ausgezeichnet" lautende Qualifikation ein dauerndes Erfordernis, d.h. Voraussetzung für die erstmalige und jede weitere Auszahlung der Leistungs- und Erschwerniszulage. Die in diesem Sinn im Beschluß vom 6. April 1976 gemachte Einfügung stelle dies - lediglich der Deutlichkeit halber - klar. Gemäß § 52 Abs. 3 DPL 1972 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Land zu ersetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 a des Gehaltsgesetzes 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel vorhanden sei. Der gute Glaube beim Empfang solcher Leistungen - auf den gutgläubigen Verbrauch komme es nicht an - fehle, wenn objektiv erkennbar sei, daß ein nicht geschuldeter Betrag irrtümlich ausgezahlt werde. Objektiv erkennbar sei der Irrtum, wenn er in einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm bestehe (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167 und 1168/70). Durch die Zustellung des Dienstrechtsmandates vom 15. April 1975 sei dem Beschwerdeführer der Wegfall der Voraussetzung "ausgezeichnete Qualifikation" bekannt geworden. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Juli 1975 die Leistungs- und Erschwerniszulage ohne gültigen Titel bezogen. Schon aus diesem Grund; aber auch deshalb, weil die Auswirkungen einer Beförderung und jene der Zulage unterschiedlich seien, sei die trotzdem erfolgte Weiterzahlung objektiv als irrtümlich zu erkennen gewesen. Die Voraussetzungen für den Rückersatz in dem im Spruch angeführten Umfang seien daher gegeben.Da somit die Wirkungen einer Beförderung mit denen der gegenständlichen Zulage nicht vergleichbar seien, gehe auch das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, daß bei Verschlechterung der Qualifikation auch eine Beförderung nicht rückgängig gemacht werden könne. Es sei vielmehr umgekehrt die auf "ausgezeichnet" lautende Qualifikation ein dauerndes Erfordernis, d.h. Voraussetzung für die erstmalige und jede weitere Auszahlung der Leistungs- und Erschwerniszulage. Die in diesem Sinn im Beschluß vom 6. April 1976 gemachte Einfügung stelle dies - lediglich der Deutlichkeit halber - klar. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, DPL 1972 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Land zu ersetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, a des Gehaltsgesetzes 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel vorhanden sei. Der gute Glaube beim Empfang solcher Leistungen - auf den gutgläubigen Verbrauch komme es nicht an - fehle, wenn objektiv erkennbar sei, daß ein nicht geschuldeter Betrag irrtümlich ausgezahlt werde. Objektiv erkennbar sei der Irrtum, wenn er in einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm bestehe (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167 und 1168/70). Durch die Zustellung des Dienstrechtsmandates vom 15. April 1975 sei dem Beschwerdeführer der Wegfall der Voraussetzung "ausgezeichnete Qualifikation" bekannt geworden. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Juli 1975 die Leistungs- und Erschwerniszulage ohne gültigen Titel bezogen. Schon aus diesem Grund; aber auch deshalb, weil die Auswirkungen einer Beförderung und jene der Zulage unterschiedlich seien, sei die trotzdem erfolgte Weiterzahlung objektiv als irrtümlich zu erkennen gewesen. Die Voraussetzungen für den Rückersatz in dem im Spruch angeführten Umfang seien daher gegeben.

Der im Spruch des Bescheides angeführte Zeitraum "1. Juli bis 31. Dezember 1976" wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 1977 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 auf "1. Juli bis 31. Dezember 1975" berichtigt.Der im Spruch des Bescheides angeführte Zeitraum "1. Juli bis 31. Dezember 1976" wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 1977 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 auf "1. Juli bis 31. Dezember 1975" berichtigt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtrückerstattung eines rechtmäßig erhaltenen, jedenfalls gutgläubig in Empfang genommenen Bezuges ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 DPL 1972 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Er begründet den Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wie folgt: Mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung der Zulage - Überbrückung erst später in Kraft tretender Beförderungsbestimmungen - habe es sinnvoll erscheinen müssen, daß die Zulage bei einer Änderung der Qualifikation nicht eingestellt werde, weil ja auch die Beförderung nicht zurückgenommen worden wäre. Insoweit sei die Bezugnahme auf die Folgen einer Beförderung geboten, darüber hinausgehende Entsprechungen seien von ihm nicht behauptet worden. Dazu komme noch, daß im Erlaß Einstellungsgründe angeführt gewesen seien, darunter jedoch nicht die Qualifikationsänderung. Weiters komme dazu, daß der Nachfolgeerlaß im Gegensatz dazu den Zulagenanspruch auf die Dauer der Qualifikationsänderung beschränkt habe. Darin werde zumindest ersichtlich, daß auch die Niederösterreichische Landesregierung eine Klarstellung für erforderlich gehalten habe. Nach dem im gegenständlichen Fall maßgeblichen Erlaß sei die weitere Anspruchsberechtigung mindestens eine mögliche Auslegungsvariante gewesen. Auch wenn der Anspruch selbst nicht weiter bestanden hätte, würde die Gutgläubigkeit beim Empfang der Zulage deren Rückforderung verhindern. Diese Schlußfolgerung entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn die Rechtslage nicht schon aus einer eindeutigen Gesetzesnorm selbst klar feststehe, sondern erst durch Interpretation erschlossen oder durch Verordnungen bzw. Erlässe ausgestaltet werden müsse, ein bei gutgläubigem Empfang unterlaufener Irrtum auch objektiv entschuldbar sei (Erkenntnis vom 8. Juli 1975, Zl. 56/75). Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung sei daher verfehlt. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung von genauen Feststellungen über die Bestimmungen der Erlässe vom 1. Jänner 1975 (richtig: 7. Oktober 1974) und vom 29. April 1976 sowie über die Zweckbestimmung der Zulagenregelung.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtrückerstattung eines rechtmäßig erhaltenen, jedenfalls gutgläubig in Empfang genommenen Bezuges ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 3, DPL 1972 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Er begründet den Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wie folgt: Mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung der Zulage - Überbrückung erst später in Kraft tretender Beförderungsbestimmungen - habe es sinnvoll erscheinen müssen, daß die Zulage bei einer Änderung der Qualifikation nicht eingestellt werde, weil ja auch die Beförderung nicht zurückgenommen worden wäre. Insoweit sei die Bezugnahme auf die Folgen einer Beförderung geboten, darüber hinausgehende Entsprechungen seien von ihm nicht behauptet worden. Dazu komme noch, daß im Erlaß Einstellungsgründe angeführt gewesen seien, darunter jedoch nicht die Qualifikationsänderung. Weiters komme dazu, daß der Nachfolgeerlaß im Gegensatz dazu den Zulagenanspruch auf die Dauer der Qualifikationsänderung beschränkt habe. Darin werde zumindest ersichtlich, daß auch die Niederösterreichische Landesregierung eine Klarstellung für erforderlich gehalten habe. Nach dem im gegenständlichen Fall maßgeblichen Erlaß sei die weitere Anspruchsberechtigung mindestens eine mögliche Auslegungsvariante gewesen. Auch wenn der Anspruch selbst nicht weiter bestanden hätte, würde die Gutgläubigkeit beim Empfang der Zulage deren Rückforderung verhindern. Diese Schlußfolgerung entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn die Rechtslage nicht schon aus einer eindeutigen Gesetzesnorm selbst klar feststehe, sondern erst durch Interpretation erschlossen oder durch Verordnungen bzw. Erlässe ausgestaltet werden müsse, ein bei gutgläubigem Empfang unterlaufener Irrtum auch objektiv entschuldbar sei (Erkenntnis vom 8. Juli 1975, Zl. 56/75). Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung sei daher verfehlt. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung von genauen Feststellungen über die Bestimmungen der Erlässe vom 1. Jänner 1975 (richtig: 7. Oktober 1974) und vom 29. April 1976 sowie über die Zweckbestimmung der Zulagenregelung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Nach § 52 Abs. 3 NÖ DPL 1972 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Diese Regelung stimmt mit jener des § 13 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme dessen, daß hier das Land ersatzberechtigt ist, inhaltlich völlig überein, weshalb es zulässig erscheint, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bezeichneten bundesgesetzlichen Vorschrift zurückzugreifen, wie dies die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits getan haben.Nach Paragraph 52, Absatz 3, NÖ DPL 1972 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Diese Regelung stimmt mit jener des Paragraph 13, a Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme dessen, daß hier das Land ersatzberechtigt ist, inhaltlich völlig überein, weshalb es zulässig erscheint, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bezeichneten bundesgesetzlichen Vorschrift zurückzugreifen, wie dies die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits getan haben.

Aus der Formulierung des Beschwerdepunktes und aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich die Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Empfang der streitgegenständlichen Zulage in der fraglichen Zeit rechtmäßig, jedenfalls aber gutgläubig erfolgt sei. Die belangte Behörde bestreitet dies und macht geltend, es ergebe sich aus dem Text ihres Erlasses vom 7. Oktober 1974 mit hinreichender Klarheit, daß das Erfordernis der ausgezeichneten Qualifikation für diese monatlich zustehende Zulage auch monatlich gegeben sein müsse. Die Weiterzahlung der Zulage über den 30. Juni 1975 (Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des die Qualifikation für 1973/1974 mit "sehr gut" feststellenden Dienstrechtsmandates) hinaus habe daher objektiv erkennbar auf einem Irrtum beruht, was die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers beim Empfang ausschließe.Aus der Formulierung des Beschwerdepunktes und aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich die Auffassung des Beschwerdeführers, daß der Empfang der streitgegenständlichen Zulage in der fraglichen Zeit rechtmäßig, jedenfalls aber gutgläubig erfolgt sei. Die belangte Behörde bestreitet dies und macht geltend, es ergebe sich aus dem Text ihres Erlasses vom 7. Oktober 1974 mit hinreichender Klarheit, daß das Erfordernis der ausgezeichneten Qualifikation für diese monatlich zustehende Zulage auch monatlich gegeben sein müsse. Die Weiterzahlung der Zulage über den 30. Juni 1975 (Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des die Qualifikation für 1973 aus 1974, mit "sehr gut" feststellenden Dienstrechtsmandates) hinaus habe daher objektiv erkennbar auf einem Irrtum beruht, was die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers beim Empfang ausschließe.

Eine zu Unrecht empfangene Leistung liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (so in seinen Erkenntnissen vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167 und 1168/70, und vom 12. November 1970, Zl. 1166/70), dann vor, wenn für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Bescheid) vorhanden ist. Im vorliegenden Fall stützt sich der die Zulage regelnde Beschluß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 1974 auf § 72 DPL 1972, dessen Abs. 3 bestimmt, daß Sonderzahlungen von der Landesregierung nach gleichen Grundsätzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall gewährt werden. Daß nun der erwähnte Beschluß vom 1. Oktober 1974 eine Verordnung darstellt, kann nach seinem Inhalt nicht zweifelhaft sein. Diese Verordnung wäre aber gemäß § 3 Abs. 1 lit. d des Niederösterreichischen Verlautbarungsgesetzes im Landesgesetzblatt zu verlautbaren gewesen. Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme für Verordnungen, die ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden gerichtet sind, trifft hier nicht zu, weil sich der Beschluß an den darin näher umschriebenen Kreis von Landesbeamten richtet. Die bloß verwaltungsinterne Bekanntgabe der Verordnung stellt daher keine "gehörige" Kundmachung derselben im Sinne des Art. 89 Abs. 1 B-VG in der geltenden Fassung dar. Aus dem Mangel der gehörigen Kundmachung folgt, daß der Verwaltungsgerichtshof die Verordnung nicht anzuwenden hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1977, Zl. 159/76). Da eine andere Rechtsgrundlage für die Empfangnahme der gegenständlichen Leistungs- und Erschwerniszulage durch den Beschwerdeführer nicht besteht, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, diese Empfangnahme als rechtmäßig zu erkennen.Eine zu Unrecht empfangene Leistung liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (so in seinen Erkenntnissen vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167 und 1168/70, und vom 12. November 1970, Zl. 1166/70), dann vor, wenn für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Bescheid) vorhanden ist. Im vorliegenden Fall stützt sich der die Zulage regelnde Beschluß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 1974 auf Paragraph 72, DPL 1972, dessen Absatz 3, bestimmt, daß Sonderzahlungen von der Landesregierung nach gleichen Grundsätzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall gewährt werden. Daß nun der erwähnte Beschluß vom 1. Oktober 1974 eine Verordnung darstellt, kann nach seinem Inhalt nicht zweifelhaft sein. Diese Verordnung wäre aber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, des Niederösterreichischen Verlautbarungsgesetzes im Landesgesetzblatt zu verlautbaren gewesen. Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme für Verordnungen, die ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden gerichtet sind, trifft hier nicht zu, weil sich der Beschluß an den darin näher umschriebenen Kreis von Landesbeamten richtet. Die bloß verwaltungsinterne Bekanntgabe der Verordnung stellt daher keine "gehörige" Kundmachung derselben im Sinne des Artikel 89, Absatz eins, B-VG in der geltenden Fassung dar. Aus dem Mangel der gehörigen Kundmachung folgt, daß der Verwaltungsgerichtshof die Verordnung nicht anzuwenden hat vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1977, Zl. 159/76). Da eine andere Rechtsgrundlage für die Empfangnahme der gegenständlichen Leistungs- und Erschwerniszulage durch den Beschwerdeführer nicht besteht, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, diese Empfangnahme als rechtmäßig zu erkennen.

Zur Frage der Gutgläubigkeit des Empfanges der Leistungs- und Erschwerniszulage ist festzustellen, daß der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des ihm zur Kenntnis gebrachten Erlasses seiner Dienstbehörde vom 7. Oktober 1974 zunächst davon ausgehen konnte, zulagenberechtigt zu sein. Für den Bezug der Zulage nach erfolgter Änderung seiner Qualifikation von "ausgezeichnet" auf "sehr gut" kann ihm aber Gutgläubigkeit nicht mehr zugebilligt werden. Nach den Bestimmungen des zit. Erlasses, die als Einheit angesehen werden müssen, hat eine nach allgemeinen Gesichtspunkten umschriebene Personengruppe die Zulage zu erhalten. Daß das Ausscheiden aus dieser Personengruppe zum Anspruchsverlust führen muß, ist der Erlaßregelung mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle, auf die es bei der Beurteilung der Redlichkeit des Empfanges eines Übergenusses ankommt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1970, Zl. 1166/70), kann daher im vorliegenden Fall nicht verneint werden.Zur Frage der Gutgläubigkeit des Empfanges der Leistungs- und Erschwerniszulage ist festzustellen, daß der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des ihm zur Kenntnis gebrachten Erlasses seiner Dienstbehörde vom 7. Oktober 1974 zunächst davon ausgehen konnte, zulagenberechtigt zu sein. Für den Bezug der Zulage nach erfolgter Änderung seiner Qualifikation von "ausgezeichnet" auf "sehr gut" kann ihm aber Gutgläubigkeit nicht mehr zugebilligt werden. Nach den Bestimmungen des zit. Erlasses, die als Einheit angesehen werden müssen, hat eine nach allgemeinen Gesichtspunkten umschriebene Personengruppe die Zulage zu erhalten. Daß das Ausscheiden aus dieser Personengruppe zum Anspruchsverlust führen muß, ist der Erlaßregelung mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle, auf die es bei der Beurteilung der Redlichkeit des Empfanges eines Übergenusses ankommt vergleiche , u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1970, Zl. 1166/70), kann daher im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

Da sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist, mußte sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 abgewiesen werden.Da sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist, mußte sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 15. März 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000131.X00

Im RIS seit

15.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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