Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1500/77Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des Dr. RP in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1977, Zl. 510.417/03-I 5/77, betreffend Bewilligung einer Abwasserbeseitigungsanlage (mitbeteiligte Partei: XY in L, vertreten durch Dr. Arno Figl, Rechtsanwalt in Linz, Rudigierstraße 8/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. November 1973 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in einer Kläranlage vorgereinigten Abwässer aus dem geplanten Gast- und Schankgewerbebetrieb (Sportpark X) sowie der in diesem Bereich anfallenden Niederschlagswässer in ein unbenanntes Gerinne (linker Zubringer des B-baches - richtig A-bach) sowie die Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen, wobei unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen unter anderem vorgeschrieben wurde, daß zur Ableitung in das offene Gerinne und in weiterer Folge in den B-bach nur die häuslichen Abwässer von 81 Einwohnergleichwerten in einer Menge von 12.150 l pro Tag bzw. 0.34 l/sec sowie Niederschlagswässer in einer maximalen Menge von 40 l/sec gelangen dürfen; sämtliche häusliche Abwässer sind in einer biologischen Kläranlage, die für mindestens 81 Einwohnergleichwerten zu bemessen ist, zu reinigen. Ein Projekt über die zur Ausführung gelangende biologische Kläranlage ist noch vor Baubeginn der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Dem diesem Bescheid zugrunde liegenden wasserrechtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer nicht beigezogen worden, offensichtlich deshalb, weil er der Behörde nicht als berührte Partei bekanntgegeben worden ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 5. November 1973 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der in einer Kläranlage vorgereinigten Abwässer aus dem geplanten Gast- und Schankgewerbebetrieb (Sportpark römisch zehn) sowie der in diesem Bereich anfallenden Niederschlagswässer in ein unbenanntes Gerinne (linker Zubringer des B-baches - richtig A-bach) sowie die Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen, wobei unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen unter anderem vorgeschrieben wurde, daß zur Ableitung in das offene Gerinne und in weiterer Folge in den B-bach nur die häuslichen Abwässer von 81 Einwohnergleichwerten in einer Menge von 12.150 l pro Tag bzw. 0.34 l/sec sowie Niederschlagswässer in einer maximalen Menge von 40 l/sec gelangen dürfen; sämtliche häusliche Abwässer sind in einer biologischen Kläranlage, die für mindestens 81 Einwohnergleichwerten zu bemessen ist, zu reinigen. Ein Projekt über die zur Ausführung gelangende biologische Kläranlage ist noch vor Baubeginn der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Dem diesem Bescheid zugrunde liegenden wasserrechtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer nicht beigezogen worden, offensichtlich deshalb, weil er der Behörde nicht als berührte Partei bekanntgegeben worden ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Nach Vorlage eines Ergänzungsprojektes über den Einbau einer biologischen Kläranlage zur Reinigung der Abwässer führte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 21. August 1975 eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter im A-bach geladen worden war; der Beschwerdeführer besitzt außerdem etwa 2 km bachabwärts der Einmündungsstelle des Kanales eine bewilligte Fischteichanlage. In der Verhandlung wurde festgestellt, daß als Vorfluter nicht der im Bescheid vom 5. November 1973 angeführte linke Zubringer des Bbaches, sondern der A-bach vorgesehen ist. Die mitbeteiligte Partei stellte den Antrag, das bewilligte Maß der Wasserbenutzung durch Einbeziehung von zusätzlichen 59 Einwohnergleichwerten zu erhöhen. Der Beschwerdeführer wendete in dieser mündlichen Verhandlung ein, er könne sich mit der Ableitung der Abwässer aus dem Sportpark X nicht einverstanden erklären, weil die Abwässer aus Schwimmbad und Sauna zur Reinhaltung dieser Anlagen Chemikalien enthielten und diese eine Gefahr für seine Fischteichanlage und seine Fische bedeuten würden. Die biologische Kläranlage würde auch nicht alle pathogenen Keime eliminieren, sodaß beim Baden in den Teichen Ansteckungsgefahr bestünde. Weiters bewirkten die häuslichen Abwässer eine zusätzliche Düngung, sodaß mit dem sowieso schon mehr als erwünschten Auftreten von Algen eine Erhöhung desselben durch die Abwässer bewirkt werde. Im Falle eines Fischsterbens würde er sich im Beweisnotstand befinden. Der Beschwerdeführer beabsichtige die Teiche auch künftig stärker zu besetzen, weil das vorhandene Naturfutter für einen wesentlich höheren Besatz ausreichen würde.Nach Vorlage eines Ergänzungsprojektes über den Einbau einer biologischen Kläranlage zur Reinigung der Abwässer führte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 21. August 1975 eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter im A-bach geladen worden war; der Beschwerdeführer besitzt außerdem etwa 2 km bachabwärts der Einmündungsstelle des Kanales eine bewilligte Fischteichanlage. In der Verhandlung wurde festgestellt, daß als Vorfluter nicht der im Bescheid vom 5. November 1973 angeführte linke Zubringer des Bbaches, sondern der A-bach vorgesehen ist. Die mitbeteiligte Partei stellte den Antrag, das bewilligte Maß der Wasserbenutzung durch Einbeziehung von zusätzlichen 59 Einwohnergleichwerten zu erhöhen. Der Beschwerdeführer wendete in dieser mündlichen Verhandlung ein, er könne sich mit der Ableitung der Abwässer aus dem Sportpark römisch zehn nicht einverstanden erklären, weil die Abwässer aus Schwimmbad und Sauna zur Reinhaltung dieser Anlagen Chemikalien enthielten und diese eine Gefahr für seine Fischteichanlage und seine Fische bedeuten würden. Die biologische Kläranlage würde auch nicht alle pathogenen Keime eliminieren, sodaß beim Baden in den Teichen Ansteckungsgefahr bestünde. Weiters bewirkten die häuslichen Abwässer eine zusätzliche Düngung, sodaß mit dem sowieso schon mehr als erwünschten Auftreten von Algen eine Erhöhung desselben durch die Abwässer bewirkt werde. Im Falle eines Fischsterbens würde er sich im Beweisnotstand befinden. Der Beschwerdeführer beabsichtige die Teiche auch künftig stärker zu besetzen, weil das vorhandene Naturfutter für einen wesentlich höheren Besatz ausreichen würde.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. August 1975 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 11 bis 14, 30 bis 33, 98, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zum Einbau einer biologischen Kläranlage zur Reinigung der erwähnten häuslichen Abwässer bewilligt und unter anderem vorgeschrieben, daß in das offene Gerinne und in weiterer Folge in den A-bach nur die häuslichen Abwässer des Sportparkes der mitbeteiligten Partei von 140 Einwohnergleichwerten (EGW) gelangen dürfen und sämtliche häusliche Abwässer vor ihrer Ableitung in einer Kläranlage, dimensioniert für mindestens 140 EGW, vollbiologisch zu reinigen sind. Bis auf weiteres ist im Sommer eine Wasserprobe vom Abwasser der Kläranlage und von der Einmündung des offenen Gerinnes zum A-bach zu entnehmen und das Ergebnis der von der Bundesstaatlichen Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalt Linz durchgeführten Untersuchung der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Mit demselben Bescheid wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers als Fischerei- und Wasserbenutzungsberechtigten gemäß § 111 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. August 1975 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 9, 11 bis 14, 30 bis 33, 98, 111 und 112 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zum Einbau einer biologischen Kläranlage zur Reinigung der erwähnten häuslichen Abwässer bewilligt und unter anderem vorgeschrieben, daß in das offene Gerinne und in weiterer Folge in den A-bach nur die häuslichen Abwässer des Sportparkes der mitbeteiligten Partei von 140 Einwohnergleichwerten (EGW) gelangen dürfen und sämtliche häusliche Abwässer vor ihrer Ableitung in einer Kläranlage, dimensioniert für mindestens 140 EGW, vollbiologisch zu reinigen sind. Bis auf weiteres ist im Sommer eine Wasserprobe vom Abwasser der Kläranlage und von der Einmündung des offenen Gerinnes zum A-bach zu entnehmen und das Ergebnis der von der Bundesstaatlichen Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalt Linz durchgeführten Untersuchung der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Mit demselben Bescheid wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers als Fischerei- und Wasserbenutzungsberechtigten gemäß Paragraph 111, WRG 1959 als unbegründet abgewiesen.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann von Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 26. Juli 1976 nicht Folge gegeben, jedoch der mitbeteiligten Partei weitere Auflagen für den Betrieb und die Wartung der Kläranlage erteilt und ihr Beweissicherungsmaßnahmen aufgetragen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer abermals berufen und im wesentlichen geltend gemacht, der A-bach und die von ihm gespeisten Fischteiche seien als sein Grundeigentum anzusehen. Durch die bekämpfte Abwassereinleitung werde er in den Verwendungsmöglichkeiten seines Grundeigentums beeinträchtigt, was einer Enteignung gleichkomme und gegen den verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums verstoße. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei darin zu erblicken, daß die Widersprüche zwischen den Gutachten der Amtssachverständigen und einem von ihm beigebrachten Gutachten von Univ.Prof. Dr. P nicht entsprechend aufgeklärt worden seien. Darin manifestiere sich auch eine Befangenheit der Behördenorgane. Die durch die Abwassereinleitung zu erwartende Eutrophierung seiner Fischereigewässer werde die Gefahr von Fischsterben wie auch auf Grund von Verkrautungen Hochwassergefahr herbeiführen. Der im Bescheid angenommene Phosphor- und Stickstoffabbau in der zirka 1,6 km langen Fließstrecke zwischen der Einleitungsstelle und den Fischteichen sei in keiner Weise erwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren Möglichkeiten einer anderen Abwasserverbringung aufgezeigt und sich zu Vergleichsgesprächen bereiterklärt. Die Behörde sei aber auf diese Vorschläge nicht eingegangen, insbesondere habe sie nicht Vergleichsversuche unternommen. Abgesehen von der fischereiwirtschaftlichen Nutzung werde auch die Bademöglichkeit in seinen Teichen geschmälert. Im weiteren Verfahren sei Univ.Prof. Dr. P als Obergutachter beizuziehen, der auch mit der Durchführung der im Bescheid des Landeshauptmannes zusätzlich vorgeschriebenen Beweissicherungsmaßnahmen zu betrauen sei. Der Landeshauptmann habe auch nicht auf die künftigen Ausbaupläne der mitbeteiligten Partei (nämlich Schwimmbad und Sauna) Bedacht genommen.
Die belangte Behörde hat Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen und der Bundesanstalt für Wassergüte eingeholt und dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht. In diesem Gutachten wurde eine Beeinträchtigung der Teiche des Beschwerdeführers durch die gegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage verneint. Der Beschwerdeführer hat im wesentlichen seine bisherigen Argumente vorgebracht und dazu eine Stellungnahme seines Privatgutachters Univ.Prof. Dr. P beigelegt. Der Beschwerdeführer hat auch darauf hingewiesen, daß die mitbeteiligte Partei bereit sei, eine Ableitung der Abwässer unter Umgehung seiner Teiche durchzuführen. Auf eine diesbezügliche Anfrage hat die mitbeteiligte Partei mitgeteilt, daß sie ihr Projekt aufrecht halte und den Vorschlag einer anderweitigen Abwasserbeseitigung ablehne.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit dem nun angefochtenen Bescheid auf Grund der Berufung den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich dahin geändert, daß ein als aerober Oxydationsteich zu betreibendes Ausgleichsbecken bestimmter Größe einzubauen ist, das jährlich einmal zu räumen ist; außerdem ist vor dem Ablauf aus dem Nachklärbecken eine Tauchschürze einzubauen; die Belüftungspausen des Zeitschaltwerkes sind während der Nacht mit maximal einer Stunde und während des Tages mit maximal einer halben Stunde zu begrenzen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine Beeinträchtigung des Grundeigentums könne von vornherein ausgeschlossen werden, da das gegenständliche Projekt keinerlei Einflußnahme auf die Grundstücke des Beschwerdeführers vorsehe. Die in diesem Zusammenhang auf § 364 Abs. 2 ABGB gestützten Einwendungen, in denen eine Verletzung des Grundeigentums durch unmittelbare Zuleitung behauptet werde, entsprächen nicht den Tatsachen, da es sich ja nicht um eine Zuleitung im Sinne dieser Gesetzesstelle, sondern um die Einleitung gereinigter Abwässer in ein bestehendes Gerinne handle. Der Beschwerdeführer habe Einwendungen in der Form von Vorschlägen für eine andere Ausgestaltung des Vorhabens erhoben. Diese Vorschläge bestünden im wesentlichen in einer Ableitung der Abwässer in einer Rohrleitung bis unter seine Fischteiche bzw. in einem Überpumpen der Abwässer in ein anderes Einzugsgebiet oder in einem großflächigen Verregnen der Abwässer. Jeder dieser Vorschläge müsse, wie schon im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich ausgeführt worden sei, aus sachlichen Gründen abgelehnt bzw. aus Kostengründen als unverhältnismäßige Erschwernis des Vorhabens angesehen werden. Eine Auflage im Sinne dieser Vorschläge sei der Wasserrechtsbehörde daher verwehrt. Die Prüfung der Angelegenheit habe sich daher darauf zu beziehen, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 eine Entschädigung zustehe bzw. ob er in seinen Rechten als Eigentümer eines Privatgewässers bzw. als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung durch Speisung seiner Fischteiche beeinträchtigt werde. Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen und von der Bundesanstalt für Wassergüte durchgeführte Begutachtung in dieser Hinsicht habe ergeben, daß bei relativ hohen Anschlußwerten, wie sie bei Gastgewerbebetrieben gegeben seien, und sichergestellter Wartung mit einer befriedigenden Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen gerechnet werden könne. Bei Störungen z.B. der Belüftungseinrichtungen besäßen biologische Kleinkläranlagen auf Grund ihres großen Nutzinhaltes eine verwässerte mechanische Reinigungsleistung. Auch das Fehlen des belebten Schlammes verhindere wegen der intensiven Belüftung eine Reinigung von häuslichen Abwässern bis auf eine Belastung von 80 mg BSB 5/l nicht, wobei auch die Geruchsstoffe abgebaut würden. Hinsichtlich der laufenden Wartung der Kläranlage und zweimal jährlichen Kontrollen seien im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich entsprechende Bedingungen und Auflagen vorgesehen worden. Um eine weitestgehende Sicherheit für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu bewirken, seien entsprechend dem Vorschlag der Bundesanstalt für Wassergüte usätzlich noch der Einbau einer Tauchschürze, eine Begrenzung der Belüftungspausen und die Erweiterung des vorgesehenen Ausgleichsbeckens auf einen entsprechend bemessenen Oxydationsteich (Schonungsteich) vorzuschreiben gewesen. Hinsichtlich der Auswirkungen der Abwassereinleitung auf den Abach ergebe sich, daß die gereinigten Abwässer vor ihrer Einleitung in diesen Bach über eine Steilstrecke abfließen und in der Folge durch eine Schilfwiese liefen. In der Steilstrecke erfolge nochmals eine intensive Belüftung und Selbstreinigung durch entsprechende Organismen. In der Rieselstrecke setze sich die Reinigung mit hoher Wirksamkeit fort, wobei auch eutrophierende Verbindungen weitgehend zurückgehalten würden. Im Abach sei auf Grund des Umstandes, daß Gewässer dieser Größenordnung selbst auf Fließlängen von nur einigen 100 m weitgehende Selbstreinigungskraft besäßen, und auf Grund der Fließstrecke von zirka 1,6 km bis zu den Teichen des Berufungswerbers mit einem fast völligen Abbau der organischen Belastung zu rechnen. Dem im Bach verbleibenden Restgehalt an Phosphaten komme im Hinblick auf den bei derartigen Gewässern natürlichen Phosphatgrundgehalt und die für die fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teiche erforderliche Phosphatdüngung keinerlei Bedeutung zu. Ein zusätzlicher Nährstoffeintrag in die Teiche ergebe sich auch aus der Fischfütterung. Hinzu komme, daß auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers auf einen starken Überbesatz seiner Teiche geschlossen werden müsse, von dem nicht nur Eutrophierungserscheinungen in den Teichen selbst, sondern auch organische und bakterielle Belastungen der unterhalb liegenden Gewässerstrecken zu erwarten seien. Wenn daher der Beschwerdeführer bei der gegebenen Situation seine Teiche auch für Badezwecke benützt habe, so sei eine Beeinträchtigung dieser Nutzung durch das bekämpfte Vorhaben nicht zu befürchten. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Univ.Prof. Dr. P bemängle in seiner Stellungnahme zu dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen und der Bundesanstalt für Wassergüte, daß in diesen Gutachten eine Differenzierung zwischen dem Selbstreinigungsvermögen von Gewässern gegenüber fäulnisfähiger Substanz und den Auswirkungen von Nährstoffeintrag auf die Eutrophierung stehende Gewässer nicht erfolgt sei. Weiters habe er die den Gutachten zugrunde liegenden Werte für den Abbau von Phosphaten in der Kläranlage und in der freien Fließstrecke als zu hoch bezeichnet und aus dem Umstand, daß wesentlich höhere Phosphatmengen in die Teiche eingetragen würden, den Schluß einer Gefährdung der Fischzucht und Badenutzung dieser Teiche gezogen. Nach Ansicht der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter seien nach den Gegebenheiten und den praktischen Erfahrungen keine ins Gewicht fallenden Auswirkungen zu erwarten; die Stellungnahme von Prof. Dr. P lasse ein näheres Eingehen auf die gegebene Situation der intensiven fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Teiche mit den bereits beschriebenen hohen Düngungs- und Futterabgaben vermissen. Weiters stünden die in der Stellungnahme des genannten Gutachters angenommenen Werte der Mittelwasserführung des A-baches von etwa 6 l/sec im Gegensatz zu den vom hydrographischen Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung hiefür angegebenen Werte von 30 l/sec, sodaß auch insoweit die vom Genannten angestellte Berechnung der Phosphorbelastung der Teiche nicht im angenommenen Maß zutreffen könne. Zur bemängelten Unterlassung einer Differenzierung von Selbstreinigungsvermögen und Eutrophierung sei festzuhalten, daß diese in den angeführten Gutachten vorgenommen worden sei, daß aber ins Gewicht fallende Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Da die Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien und durch die im Spruch der mitbeteiligten Partei auferlegten weiteren Maßnahmen eine Verstärkung und Sicherstellung der Reinigungsleistung der biologischen Kläranlage erfolgt sei, habe der Berufung kein Erfolg beschieden sein können.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit dem nun angefochtenen Bescheid auf Grund der Berufung den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich dahin geändert, daß ein als aerober Oxydationsteich zu betreibendes Ausgleichsbecken bestimmter Größe einzubauen ist, das jährlich einmal zu räumen ist; außerdem ist vor dem Ablauf aus dem Nachklärbecken eine Tauchschürze einzubauen; die Belüftungspausen des Zeitschaltwerkes sind während der Nacht mit maximal einer Stunde und während des Tages mit maximal einer halben Stunde zu begrenzen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine Beeinträchtigung des Grundeigentums könne von vornherein ausgeschlossen werden, da das gegenständliche Projekt keinerlei Einflußnahme auf die Grundstücke des Beschwerdeführers vorsehe. Die in diesem Zusammenhang auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützten Einwendungen, in denen eine Verletzung des Grundeigentums durch unmittelbare Zuleitung behauptet werde, entsprächen nicht den Tatsachen, da es sich ja nicht um eine Zuleitung im Sinne dieser Gesetzesstelle, sondern um die Einleitung gereinigter Abwässer in ein bestehendes Gerinne handle. Der Beschwerdeführer habe Einwendungen in der Form von Vorschlägen für eine andere Ausgestaltung des Vorhabens erhoben. Diese Vorschläge bestünden im wesentlichen in einer Ableitung der Abwässer in einer Rohrleitung bis unter seine Fischteiche bzw. in einem Überpumpen der Abwässer in ein anderes Einzugsgebiet oder in einem großflächigen Verregnen der Abwässer. Jeder dieser Vorschläge müsse, wie schon im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich ausgeführt worden sei, aus sachlichen Gründen abgelehnt bzw. aus Kostengründen als unverhältnismäßige Erschwernis des Vorhabens angesehen werden. Eine Auflage im Sinne dieser Vorschläge sei der Wasserrechtsbehörde daher verwehrt. Die Prüfung der Angelegenheit habe sich daher darauf zu beziehen, ob dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 eine Entschädigung zustehe bzw. ob er in seinen Rechten als Eigentümer eines Privatgewässers bzw. als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung durch Speisung seiner Fischteiche beeinträchtigt werde. Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen und von der Bundesanstalt für Wassergüte durchgeführte Begutachtung in dieser Hinsicht habe ergeben, daß bei relativ hohen Anschlußwerten, wie sie bei Gastgewerbebetrieben gegeben seien, und sichergestellter Wartung mit einer befriedigenden Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen gerechnet werden könne. Bei Störungen z.B. der Belüftungseinrichtungen besäßen biologische Kleinkläranlagen auf Grund ihres großen Nutzinhaltes eine verwässerte mechanische Reinigungsleistung. Auch das Fehlen des belebten Schlammes verhindere wegen der intensiven Belüftung eine Reinigung von häuslichen Abwässern bis auf eine Belastung von 80 mg BSB 5/l nicht, wobei auch die Geruchsstoffe abgebaut würden. Hinsichtlich der laufenden Wartung der Kläranlage und zweimal jährlichen Kontrollen seien im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich entsprechende Bedingungen und Auflagen vorgesehen worden. Um eine weitestgehende Sicherheit für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu bewirken, seien entsprechend dem Vorschlag der Bundesanstalt für Wassergüte usätzlich noch der Einbau einer Tauchschürze, eine Begrenzung der Belüftungspausen und die Erweiterung des vorgesehenen Ausgleichsbeckens auf einen entsprechend bemessenen Oxydationsteich (Schonungsteich) vorzuschreiben gewesen. Hinsichtlich der Auswirkungen der Abwassereinleitung auf den Abach ergebe sich, daß die gereinigten Abwässer vor ihrer Einleitung in diesen Bach über eine Steilstrecke abfließen und in der Folge durch eine Schilfwiese liefen. In der Steilstrecke erfolge nochmals eine intensive Belüftung und Selbstreinigung durch entsprechende Organismen. In der Rieselstrecke setze sich die Reinigung mit hoher Wirksamkeit fort, wobei auch eutrophierende Verbindungen weitgehend zurückgehalten würden. Im Abach sei auf Grund des Umstandes, daß Gewässer dieser Größenordnung selbst auf Fließlängen von nur einigen 100 m weitgehende Selbstreinigungskraft besäßen, und auf Grund der Fließstrecke von zirka 1,6 km bis zu den Teichen des Berufungswerbers mit einem fast völligen Abbau der organischen Belastung zu rechnen. Dem im Bach verbleibenden Restgehalt an Phosphaten komme im Hinblick auf den bei derartigen Gewässern natürlichen Phosphatgrundgehalt und die für die fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teiche erforderliche Phosphatdüngung keinerlei Bedeutung zu. Ein zusätzlicher Nährstoffeintrag in die Teiche ergebe sich auch aus der Fischfütterung. Hinzu komme, daß auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers auf einen starken Überbesatz seiner Teiche geschlossen werden müsse, von dem nicht nur Eutrophierungserscheinungen in den Teichen selbst, sondern auch organische und bakterielle Belastungen der unterhalb liegenden Gewässerstrecken zu erwarten seien. Wenn daher der Beschwerdeführer bei der gegebenen Situation seine Teiche auch für Badezwecke benützt habe, so sei eine Beeinträchtigung dieser Nutzung durch das bekämpfte Vorhaben nicht zu befürchten. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Univ.Prof. Dr. P bemängle in seiner Stellungnahme zu dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen und der Bundesanstalt für Wassergüte, daß in diesen Gutachten eine Differenzierung zwischen dem Selbstreinigungsvermögen von Gewässern gegenüber fäulnisfähiger Substanz und den Auswirkungen von Nährstoffeintrag auf die Eutrophierung stehende Gewässer nicht erfolgt sei. Weiters habe er die den Gutachten zugrunde liegenden Werte für den Abbau von Phosphaten in der Kläranlage und in der freien Fließstrecke als zu hoch bezeichnet und aus dem Umstand, daß wesentlich höhere Phosphatmengen in die Teiche eingetragen würden, den Schluß einer Gefährdung der Fischzucht und Badenutzung dieser Teiche gezogen. Nach Ansicht der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter seien nach den Gegebenheiten und den praktischen Erfahrungen keine ins Gewicht fallenden Auswirkungen zu erwarten; die Stellungnahme von Prof. Dr. P lasse ein näheres Eingehen auf die gegebene Situation der intensiven fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Teiche mit den bereits beschriebenen hohen Düngungs- und Futterabgaben vermissen. Weiters stünden die in der Stellungnahme des genannten Gutachters angenommenen Werte der Mittelwasserführung des A-baches von etwa 6 l/sec im Gegensatz zu den vom hydrographischen Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung hiefür angegebenen Werte von 30 l/sec, sodaß auch insoweit die vom Genannten angestellte Berechnung der Phosphorbelastung der Teiche nicht im angenommenen Maß zutreffen könne. Zur bemängelten Unterlassung einer Differenzierung von Selbstreinigungsvermögen und Eutrophierung sei festzuhalten, daß diese in den angeführten Gutachten vorgenommen worden sei, daß aber ins Gewicht fallende Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Da die Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien und durch die im Spruch der mitbeteiligten Partei auferlegten weiteren Maßnahmen eine Verstärkung und Sicherstellung der Reinigungsleistung der biologischen Kläranlage erfolgt sei, habe der Berufung kein Erfolg beschieden sein können.
Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1977 hat der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 1977, B 225/77, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist.Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1977 hat der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 1977, B 225/77, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer in Verstößen gegen § 364 Abs. 2 ABGB und die §§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 1 bis 3, 15, 16, 17, 30, 35, 60 und 67 WRG 1959. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, der Sachverhalt sei insofern unrichtig ermittelt worden, als der ihm durch die Zuleitung der Abwässer der mitbeteiligten Partei erwachsende Schaden durch unrichtige Behauptungen abgeleugnet und demnach das Ausmaß des zu erwartenden Schadens nicht erhoben und schließlich auch nicht darauf eingegangen worden sei, daß sich der seinem Eigentum rechtswidrig aufgezwungene Schaden durch seine Vorschläge, allenfalls auch durch andere Lösungsmöglichkeiten in einer für die Gegenpartei zumutbaren und tragbaren Weise vermeiden lasse. Auch die Vorschriften der §§ 107, 113 Abs. 1 und 117 WRG 1959 seien zu Unrecht nicht angewendet worden. Der bekämpfte Bescheid sei ohne die beantragte mündliche Berufungsverhandlung ergangen, bei deren Durchführung voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, weil Schäden durch Eutrophierung und Verkeimung seines Fisch- und Badewassers nachdrücklich geltend gemacht worden wären. In dieser Verhandlung hätte er auch das von ihm an Dr. S gerichtete Schreiben vom 25. Mai 1976 und das von Dr. S an ihn gerichtete Schreiben vom 14. Juni 1976 vorlegen können. Bei der Verhandlung wäre nochmals verlangt worden, daß die Wasserrechtsbehörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken habe, was sie bisher peinlichst vermieden habe. Schließlich wäre auf Behandlung der Entschädigungsansprüche und Vornahme der Beweissicherungen vor Bescheiderlassung gedrungen worden, ebenso auf § 117 Abs. 3 WRG 1959, weil die Schädigung durch die Abwässer ständig kontinuierlich zunehmen werde, nicht nur durch den Endausbau; durch die schrittweise Fertigstellung des von der mitbeteiligten Partei vorgesehenen Endausbaues (Schwimmbad, Sauna, Feriendorf etc.) werde sich die Verschlechterung der Wasserqualität noch mehr steigern als sie bereits durch die bewilligten häuslichen Abwässer aus der Gastwirtschaft bewirkt werde. Die Verwaltungsbehörden hätten den Endausbau in ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt, obwohl dessen Berücksichtigung zweifellos zu einem anderen Bescheid führen hätte müssen, weshalb der Bescheid von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Schließlich begehrte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer in Verstößen gegen Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und die Paragraphen 5, Absatz 2, 12, Absatz eins bis 3, 15, 16, 17, 30, 35, 60 und 67 WRG 1959. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, der Sachverhalt sei insofern unrichtig ermittelt worden, als der ihm durch die Zuleitung der Abwässer der mitbeteiligten Partei erwachsende Schaden durch unrichtige Behauptungen abgeleugnet und demnach das Ausmaß des zu erwartenden Schadens nicht erhoben und schließlich auch nicht darauf eingegangen worden sei, daß sich der seinem Eigentum rechtswidrig aufgezwungene Schaden durch seine Vorschläge, allenfalls auch durch andere Lösungsmöglichkeiten in einer für die Gegenpartei zumutbaren und tragbaren Weise vermeiden lasse. Auch die Vorschriften der Paragraphen 107, 113, Absatz eins und 117 WRG 1959 seien zu Unrecht nicht angewendet worden. Der bekämpfte Bescheid sei ohne die beantragte mündliche Berufungsverhandlung ergangen, bei deren Durchführung voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, weil Schäden durch Eutrophierung und Verkeimung seines Fisch- und Badewassers nachdrücklich geltend gemacht worden wären. In dieser Verhandlung hätte er auch das von ihm an Dr. S gerichtete Schreiben vom 25. Mai 1976 und das von Dr. S an ihn gerichtete Schreiben vom 14. Juni 1976 vorlegen können. Bei der Verhandlung wäre nochmals verlangt worden, daß die Wasserrechtsbehörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken habe, was sie bisher peinlichst vermieden habe. Schließlich wäre auf Behandlung der Entschädigungsansprüche und Vornahme der Beweissicherungen vor Bescheiderlassung gedrungen worden, ebenso auf Paragraph 117, Absatz 3, WRG 1959, weil die Schädigung durch die Abwässer ständig kontinuierlich zunehmen werde, nicht nur durch den Endausbau; durch die schrittweise Fertigstellung des von der mitbeteiligten Partei vorgesehenen Endausbaues (Schwimmbad, Sauna, Feriendorf etc.) werde sich die Verschlechterung der Wasserqualität noch mehr steigern als sie bereits durch die bewilligten häuslichen Abwässer aus der Gastwirtschaft bewirkt werde. Die Verwaltungsbehörden hätten den Endausbau in ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt, obwohl dessen Berücksichtigung zweifellos zu einem anderen Bescheid führen hätte müssen, weshalb der Bescheid von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Schließlich begehrte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über diese Beschwerde sowie über die von der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde eingebrachten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaff ist trotz der Änderung des Art. 103 Abs. 4 B-VG im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des Art. VI Abs. 2 der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 444, wonach für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen gelten, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, zuständig geblieben, weil das Rechtsmittelverfahren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in dem genannten Zeitpunkt bereits anhängig war.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaff ist trotz der Änderung des Artikel 103, Absatz 4, B-VG im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des Artikel römisch sechs, Absatz 2, der B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt , Nr. 444, wonach für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen gelten, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, zuständig geblieben, weil das Rechtsmittelverfahren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in dem genannten Zeitpunkt bereits anhängig war.
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen, mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Absatz 2, desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen, mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Die belangte Behörde hat angenommen, daß das Grundeigentum des Beschwerdeführers durch den bekämpften Bescheid nicht beeinträchtigt wird. Der Beschwerdeführer behauptet dazu, daß durch die Ableitung der diversen Abwässer aus der Kläranlage der mitbeteiligten Partei zufolge der Gravitation sein Eigentumsrecht an den Privatgewässern (A-bach und Fischteiche) berührt werde. Die Annahme der belangten Behörde ist rechtmäßig, da weder zur Ausführung noch zur konsensgemäßen Betriebsführung der Anlagen ein Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers erfolgt. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem Wasserrechtsgesetz entschädigungsfähige Beeinträchtigung geltend machen zu können, muß es sich um einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln. Auch die Benutzung des Privatgewässers des Beschwerdeführers wird durch das bewilligte Vorhaben offensichtlich weder beeinträchtigt noch beschränkt. Die belangte Behörde durfte daher weder aus dem Titel des Grundeigentums noch der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 ein Zwangsrecht im Sinne des § 12 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 60 und 67 WRG 1959 begründen und hiefür eine Entschädigung festsetzen. War also eine Verletzungsmöglichkeit der Rechte des Beschwerdeführers insoweit nicht gegeben, dann war die belangte Behörde auch nicht verhalten, ein Ermittlungsverfahren bezüglich eines zu erwartenden Schadens durchzuführen. Es liegt demnach auch insoweit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.Die belangte Behörde hat angenommen, daß das Grundeigentum des Beschwerdeführers durch den bekämpften Bescheid nicht beeinträchtigt wird. Der Beschwerdeführer behauptet dazu, daß durch die Ableitung der diversen Abwässer aus der Kläranlage der mitbeteiligten Partei zufolge der Gravitation sein Eigentumsrecht an den Privatgewässern (A-bach und Fischteiche) berührt werde. Die Annahme der belangten Behörde ist rechtmäßig, da weder zur Ausführung noch zur konsensgemäßen Betriebsführung der Anlagen ein Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers erfolgt. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem Wasserrechtsgesetz entschädigungsfähige Beeinträchtigung geltend machen zu können, muß es sich um einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln. Auch die Benutzung des Privatgewässers des Beschwerdeführers wird durch das bewilligte Vorhaben offensichtlich weder beeinträchtigt noch beschränkt. Die belangte Behörde durfte daher weder aus dem Titel des Grundeigentums noch der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 ein Zwangsrecht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit den Paragraphen 60 und 67 WRG 1959 begründen und hiefür eine Entschädigung festsetzen. War also eine Verletzungsmöglichkeit der Rechte des Beschwerdeführers insoweit nicht gegeben, dann war die belangte Behörde auch nicht verhalten, ein Ermittlungsverfahren bezüglich eines zu erwartenden Schadens durchzuführen. Es liegt demnach auch insoweit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Für das Vorliegen eines Widerstreites (§§ 16 und 17 WRG 1959) zwischen dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei und dem bestehenden Wasserrecht zur Speisung von Fischteichen des Beschwerdeführers bzw. einer geplanten Wassernutzung der Fischteiche zu Badezwecken - in der Beschwerde fehlen auch jegliche Ausführungen darüber - ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Verwaltungsakten. § 30 WRG 1959, der das Ziel und den Begriff der Reinhaltung definiert, ist eine Norm, die nur mittelbar, nämlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen imFür das Vorliegen eines Widerstreites (Paragraphen 16 und 17 WRG 1959) zwischen dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei und dem bestehenden Wasserrecht zur Speisung von Fischteichen des Beschwerdeführers bzw. einer geplanten Wassernutzung der Fischteiche zu Badezwecken - in der Beschwerde fehlen auch jegliche Ausführungen darüber - ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Verwaltungsakten. Paragraph 30, WRG 1959, der das Ziel und den Begriff der Reinhaltung definiert, ist eine Norm, die nur mittelbar, nämlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im
3. Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959, wirksam wird. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte § 35 WRG 1959 ermächtigt die Wasserrechtsbehörde zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung Anordnungen gemäß § 34 WRG 1959 zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen - auch diesbezüglich fehlen Ausführungen in der Beschwerde -, welcher Zusammenhang zwischen diesen gesetzlichen Bestimmungen und dem vorliegenden Beschwerdefall bestehen soll, zumal § 35 WRG 1959 auch nicht von der belangten Behörde dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurde.3. Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959, wirksam wird. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte Paragraph 35, WRG 1959 ermächtigt die Wasserrechtsbehörde zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung Anordnungen gemäß Paragraph 34, WRG 1959 zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen - auch diesbezüglich fehlen Ausführungen in der Beschwerde -, welcher Zusammenhang zwischen diesen gesetzlichen Bestimmungen und dem vorliegenden Beschwerdefall bestehen soll, zumal Paragraph 35, WRG 1959 auch nicht von der belangten Behörde dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurde.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters in seinem Fischereirecht verletzt worden zu sein, dies insbesondere durch übermäßige Phosphorzufuhr; der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil keine Entschädigung festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer stützt sich hiebei auf das von ihm beigebrachte Gutachten Dris. P vom 5. Februar 1977 und auf Fachliteratur, auf die die belangte Behörde seiner Ansicht nach unzureichend eingegangen sei und die sie nicht richtig gewürdigt habe.
Das Fischereirecht zählt nicht zu den nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich geschützten bestehenden Rechten (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 16. November 1961, Slg. Nr. 5663/A, uam.). Für dieses Recht ist ausschließlich § 15 Abs. 1 WRG 1959 maßgebend. Nach dieser Gesetzesstelle können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Anderenfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die ihm nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.Das Fischereirecht zählt nicht zu den nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 wasserrechtlich geschützten bestehenden Rechten vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 16. November 1961, Slg. Nr. 5663/A, uam.). Für dieses Recht ist ausschließlich Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 maßgebend. Nach dieser Gesetzesstelle können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Anderenfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die ihm nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
Darnach können nur Maßnahmen gegen schädliche Verunreinigungen gefordert werden, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren einerseits die gänzliche Versagung der von der mitbeteiligten Partei angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, andererseits eine andere Ableitung der geklärten Abwässer, nämlich eine solche unter Umgehung seiner Teiche, gefordert, die zusätzliche Kosten zwischen 80.000,-- und 95.000,-- S verursachen würden. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse, insbesondere des aufgenommenen Sachverständigenbeweises, ist die belangte Behörde zu der Ansicht gekommen, daß eine Beeinträchtigung des Fischwassers des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist. Konnte die Behörde auf Grund des Sachverständigengutachtens annehmen, daß die vom Mitbeteiligten gewählte Art der Reinigung der Abwässer und die zusätzlich mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen einen ausreichenden Schutz gegen eine Verunreinigung des Fischwassers bieten, so kann der Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht damit entgegengetreten werden, daß eine andere Art der Abwasserableitung die völlige Sicherheit der Hintanhaltung jeder Schädigung des Fischwassers biete (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 28. September 1961, Zl. 608/58). Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten unschlüssig wären und die von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen, warum sie den von ihr eingeholten Gutachten und nicht dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. P folgte, unzureichend wären oder den Denkgesetzen widersprächen, dies insbesondere deshalb, weil in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten möglichen Auswirkungen der in der Kläranlage gereinigten Abwässer nach Durchfließen einer Steil- und Rieselstrecke auf den A-bach und die Fischteiche des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der vom hydrographischen Sachverständigen angegebenen "Mittelwasserführung" im A-bach - dem Gutachten Dr. P war zum Beispiel die mittlere Niederwasserführung zugrunde gelegt worden - erfolgt ist. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde von der beantragten Berufungsverhandlung Abstand nehmen, weil dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Möglichkeit offenstand, alle für seinen Standpunkt maßgebenden Argumente geltend zu machen. Für die Vorlage des bereits vor der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Juli 1976 verfaßten Schreibens von Dr. S vom 24. Juni 1976 bedurfte es keiner Verhandlung. In der Unterlassung von Bemühungen der Behörde, auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien in einer Verhandlung über eine andere Ableitung der Abwässer und eine Entschädigung hinzuwirken, kann schon deshalb keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt werden, weil, wie bereits oben ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nicht vorliegen und die Vorschläge des Beschwerdeführers für eine andere Ableitung der Abwässer bereits von der mitbeteiligten Partei sowie der von ihr gemachte Gegenvorschlag vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren abgelehnt worden waren.Darnach können nur Maßnahmen gegen schädliche Verunreinigungen gefordert werden, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren einerseits die gänzliche Versagung der von der mitbeteiligten Partei angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, andererseits eine andere Ableitung der geklärten Abwässer, nämlich eine solche unter Umgehung seiner Teiche, gefordert, die zusätzliche Kosten zwischen 80.000,-- und 95.000,-- S verursachen würden. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse, insbesondere des aufgenommenen Sachverständigenbeweises, ist die belangte Behörde zu der Ansicht gekommen, daß eine Beeinträchtigung des Fischwassers des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist. Konnte die Behörde auf Grund des Sachverständigengutachtens annehmen, daß die vom Mitbeteiligten gewählte Art der Reinigung der Abwässer und die zusätzlich mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen einen ausreichenden Schutz gegen eine Verunreinigung des Fischwassers bieten, so kann der Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht damit entgegengetreten werden, daß eine andere Art der Abwasserableitung die völlige Sicherheit der Hintanhaltung jeder Schädigung des Fischwassers biete vergleiche , auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 28. September 1961, Zl. 608/58). Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten unschlüssig wären und die von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen, warum sie den von ihr eingeholten Gutachten und nicht dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. P folgte, unzureichend wären oder den Denkgesetzen widersprächen, dies insbesondere deshalb, weil in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eine hinreichende Auseinandersetzung mit den konkreten möglichen Auswirkungen der in der Kläranlage gereinigten Abwässer nach Durchfließen einer Steil- und Rieselstrecke auf den A-bach und die Fischteiche des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der vom hydrographischen Sachverständigen angegebenen "Mittelwasserführung" im A-bach - dem Gutachten Dr. P war zum Beispiel die mittlere Niederwasserführung zugrunde gelegt worden - erfolgt ist. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde von der beantragten Berufungsverhandlung Abstand nehmen, weil dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Möglichkeit offenstand, alle für seinen Standpunkt maßgebenden Argumente geltend zu machen. Für die Vorlage des bereits vor der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Juli 1976 verfaßten Schreibens von Dr. S vom 24. Juni 1976 bedurfte es keiner Verhandlung. In der Unterlassung von Bemühungen der Behörde, auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien in einer Verhandlung über eine andere Ableitung der Abwässer und eine Entschädigung hinzuwirken, kann schon deshalb keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt werden, weil, wie bereits oben ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nicht vorliegen und die Vorschläge des Beschwerdeführers für eine andere Ableitung der Abwässer bereits von der mitbeteiligten Partei sowie der von ihr gemachte Gegenvorschlag vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren abgelehnt worden waren.
Schließlich durfte die belangte Behörde auch nicht auf künftig geplante Einwirkungen auf Gewässer, die durch den Bau eines Schwimmbades, einer Sauna, eines Feriendorfes etc. bedingt wären, Bedacht nehmen, da die mitbeteiligte Partei hiefür weder einen Antrag auf Bewilligung gestellt noch ein entsprechendes Projekt vorgelegt hat. In dem durch den bekämpften Bescheid bestätigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. August 1975 wurde im Punkt 2) der Bedingungen und Auflagen das Maß der Wasserbenutzung hinreichend im Sinne des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 2 WRG 1959 determiniert und auf die Ableitung der häuslichen Abwässer des Sportparkes der mitbeteiligten Partei beschränkt. Die Aufnahme der Bestimmungen des Maßes der Wasserbenutzung - das Kernstück jeder wasserrechtlichen Bewilligung in den Abschnitt der Bedingungen und Auflagen, also der einer wasserrechtlichen Bewilligung beigefügten Nebenbestimmungen, ist zwar formal unrichtig, doch kann der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht verletzt sein. Die mitbeteiligte Partei wird im Falle einer Erweiterung ihrer Anlagen und der damit verbundenen erhöhten Einwirkung auf den Vorfluter um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen haben, worüber ein Verfahren unter Zuziehung der berührten Parteien durchzuführen sein wird.Schließlich durfte die belangte Behörde auch nicht auf künftig geplante Einwirkungen auf Gewässer, die durch den Bau eines Schwimmbades, einer Sauna, eines Feriendorfes etc. bedingt wären, Bedacht nehmen, da die mitbeteiligte Partei hiefür weder einen Antrag auf Bewilligung gestellt noch ein entsprechendes Projekt vorgelegt hat. In dem durch den bekämpften Bescheid bestätigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. August 1975 wurde im Punkt 2) der Bedingungen und Auflagen das Maß der Wasserbenutzung hinreichend im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 2, WRG 1959 determiniert und auf die Ableitung der häuslichen Abwässer des Sportparkes der mitbeteiligten Partei beschränkt. Die Aufnahme der Bestimmungen des Maßes der Wasserbenutzung - das Kernstück jeder wasserrechtlichen Bewilligung in den Abschnitt der Bedingungen und Auflagen, also der einer wasserrechtlichen Bewilligung beigefügten Nebenbestimmungen, ist zwar formal unrichtig, doch kann der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht verletzt sein. Die mitbeteiligte Partei wird im Falle einer Erweiterung ihrer Anlagen und der damit verbundenen erhöhten Einwirkung auf den Vorfluter um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen haben, worüber ein Verfahren unter Zuziehung der berührten Parteien durchzuführen sein wird.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Da im Beschwerdefall hiemit bereits eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde, erübrigt sich eine Entscheidung über den gestellten Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da im Beschwerdefall hiemit bereits eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde, erübrigt sich eine Entscheidung über den gestellten Antrag, der Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b und auf Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 sowie Art. I B und C der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil der Zuspruch von Kosten für Einheitssatz und Mehrwertsteuer im pauschalierten Betrag enthalten sind und die zweifach vorgelegte Gegenschrift nur mit Bundesstempelmarken von je S 70,-- zu versehen war.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b und auf Absatz 3, Litera a und b VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, B und C der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil der Zuspruch von Kosten für Einheitssatz und Mehrwertsteuer im pauschalierten Betrag enthalten sind und die zweifach vorgelegte Gegenschrift nur mit Bundesstempelmarken von je S 70,-- zu versehen war.
Wien, am 16. März 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001499.X00Im RIS seit
19.08.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016