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StVONorm
StVO 1960 §19 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0974/62 E 19. November 1963 VwSlg 6155 A/1963 RS 2 (Zusatz: Ob und inwieweit sich der Vorrangberechtigte ebenfalls verkehrswidrig verhalten hat, ist bei der Bedeutung des strafbaren Verhaltens des im Nachrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht von rechtlicher Bedeutung).Stammrechtssatz
Der Vorrang wird durch vorschriftswidriges Verhalten des Bevorrangten nicht verwirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000822.X05Im RIS seit
11.06.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025