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StVONorm
StVO 1960 §19 Abs7Rechtssatz
Solange der Kreuzungsbereich unübersichtlich ist, muß der Wartepflichtige mit dem jederzeitigen Erscheinen eines PKWs in der bevorrangten Straße rechnen und darf daher nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, die es ihm tatsächlich erlaubt, jederzeit sein Fahrzeug anzuhalten (Hinweis E 23.10.1974, 0534/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000822.X04Im RIS seit
11.06.2003Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025