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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Der Rechtssatz, daß die durch die Dienstbeschädigung verursachten Leiden wesentliche Ursache der Hifllosigkeit sein müssen, bedeutet nur, daß jene Ursachen, die zu den durch die Kriegsbeschädigung verursachten Leiden HINZUTRETEN MÜSSEN, damit eine Hilflosigkeit der I. Stufe (gerade noch) anzunehmen ist, an Bedeutung und Tragweite nicht erheblich überwiegen dürfen.Der Rechtssatz, daß die durch die Dienstbeschädigung verursachten Leiden wesentliche Ursache der Hifllosigkeit sein müssen, bedeutet nur, daß jene Ursachen, die zu den durch die Kriegsbeschädigung verursachten Leiden HINZUTRETEN MÜSSEN, damit eine Hilflosigkeit der römisch eins. Stufe (gerade noch) anzunehmen ist, an Bedeutung und Tragweite nicht erheblich überwiegen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002123.X02Im RIS seit
14.07.2003