RS Vwgh 1978/3/17 2123/77

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Veröffentlicht am 17.03.1978
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Der Rechtssatz, daß die durch die Dienstbeschädigung verursachten Leiden wesentliche Ursache der Hifllosigkeit sein müssen, bedeutet nur, daß jene Ursachen, die zu den durch die Kriegsbeschädigung verursachten Leiden HINZUTRETEN MÜSSEN, damit eine Hilflosigkeit der I. Stufe (gerade noch) anzunehmen ist, an Bedeutung und Tragweite nicht erheblich überwiegen dürfen.Der Rechtssatz, daß die durch die Dienstbeschädigung verursachten Leiden wesentliche Ursache der Hifllosigkeit sein müssen, bedeutet nur, daß jene Ursachen, die zu den durch die Kriegsbeschädigung verursachten Leiden HINZUTRETEN MÜSSEN, damit eine Hilflosigkeit der römisch eins. Stufe (gerade noch) anzunehmen ist, an Bedeutung und Tragweite nicht erheblich überwiegen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002123.X02

Im RIS seit

14.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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