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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Daß die Dienstbeschädigung nur eine "wesentliche Bedinung" für die Hilflosigkeit sein muß, bedeutet, daß sie in ihrer WIRKUNG den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig sein muß (E 5.12.1950, 477/50, VwSlg 1804/A). Eine derartige Abwägung kann nicht ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen nur durch Gegenüberstellung der kausalen und der sich aus der Dienstbeschädigung ergebenden Ausfälle vorgenommen oder auf sonstige rechtl. Überlegungen gestützt werden. Vielmehr sind hiefür Tatsachenfeststellungen erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002123.X01Im RIS seit
14.07.2003