RS Vwgh 1978/3/17 2123/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1978
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Daß die Dienstbeschädigung nur eine "wesentliche Bedinung" für die Hilflosigkeit sein muß, bedeutet, daß sie in ihrer WIRKUNG den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig sein muß (E 5.12.1950, 477/50, VwSlg 1804/A). Eine derartige Abwägung kann nicht ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen nur durch Gegenüberstellung der kausalen und der sich aus der Dienstbeschädigung ergebenden Ausfälle vorgenommen oder auf sonstige rechtl. Überlegungen gestützt werden. Vielmehr sind hiefür Tatsachenfeststellungen erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002123.X01

Im RIS seit

14.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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