RS Vwgh 1978/3/29 1791/77

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Veröffentlicht am 29.03.1978
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40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

In Anbetracht des Wortlautes des § 71 Abs 3 KFG 1967 wäre es erforderlich gewesen festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Daß nämlich nicht jede Unleserlichkeit den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus dem weiteren Gesetzeswortlaut, daß nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage stellen.In Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 71, Absatz 3, KFG 1967 wäre es erforderlich gewesen festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Daß nämlich nicht jede Unleserlichkeit den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus dem weiteren Gesetzeswortlaut, daß nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001791.X05

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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