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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 lita;Rechtssatz
Kein Ersatz der Gerichtsgebühren für Grundbuchauszüge, Stempelgebührenersatz nur soweit sie im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten waren.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000975.X03Im RIS seit
04.06.2003