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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs7;Rechtssatz
Ein Organ des vertraglich zur Erhaltung der in Rede stehenden Straße verpflichteten Vereines ist nicht befugt, die Straße ohne behördlichen Auftrag (wegen Sanierungsarbeiten an dieser Straße; durch Anbringen einer Kette) zu sperren, abgesehen davon, dass selbst in Anwendung des § 44 b Abs 1 StVO die getroffene Maßnahme nicht durch Anbringen einer Kette, sondern gesetzmäßig nur durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen getroffen hätte werden dürfen.Ein Organ des vertraglich zur Erhaltung der in Rede stehenden Straße verpflichteten Vereines ist nicht befugt, die Straße ohne behördlichen Auftrag (wegen Sanierungsarbeiten an dieser Straße; durch Anbringen einer Kette) zu sperren, abgesehen davon, dass selbst in Anwendung des Paragraph 44, b Absatz eins, StVO die getroffene Maßnahme nicht durch Anbringen einer Kette, sondern gesetzmäßig nur durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen getroffen hätte werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002259.X10Im RIS seit
28.08.2003