RS Vwgh 1978/3/30 2259/76

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44b Abs1;
  1. StVO 1960 § 44b heute
  2. StVO 1960 § 44b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 44b gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 44b gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 44b gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 44b gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 44b gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

Dem Straßenerhalter und dessen Organen steht das Recht, Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu verfügen, gem § 44 b Abs 1 StVO 1960 nur im Falle der Unaufschiebbarkeit zu. Unaufschiebbar im Sinne dieser Bestimmung ist eine Maßnahme, wenn sie ihren Grund, wie die dort angeführten Beispiele deutlich zeigen, in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen (wie Elementarereignis, unvorhersehbar aufgetretene Straßen - oder Baugebrechen, Brände, Unfälle und dergleichen) hat. Nur in diesen Fällen sollen ausnahmsweise auch von den Organen der Straßenaufsicht und des Straßenerhalters unter gewissen Voraussetzungen und bei Beachtung eines bestimmten Verfahrens Maßnahmen, die sonst gem § 43 Abs 1 lit a StVO 1960 die Behörde zu treffen hat, ergriffen werden dürfen. Dem Straßenerhalter (und seinen Organen) ist es aber darüber hinaus verwehrt, hinsichtlich des Straßenverkehrs auf seinen Straßen Verfügungen zu treffen, die der Verordnungsgewalt der Behörde vorbehalten sind.Dem Straßenerhalter und dessen Organen steht das Recht, Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu verfügen, gem Paragraph 44, b Absatz eins, StVO 1960 nur im Falle der Unaufschiebbarkeit zu. Unaufschiebbar im Sinne dieser Bestimmung ist eine Maßnahme, wenn sie ihren Grund, wie die dort angeführten Beispiele deutlich zeigen, in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen (wie Elementarereignis, unvorhersehbar aufgetretene Straßen - oder Baugebrechen, Brände, Unfälle und dergleichen) hat. Nur in diesen Fällen sollen ausnahmsweise auch von den Organen der Straßenaufsicht und des Straßenerhalters unter gewissen Voraussetzungen und bei Beachtung eines bestimmten Verfahrens Maßnahmen, die sonst gem Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 die Behörde zu treffen hat, ergriffen werden dürfen. Dem Straßenerhalter (und seinen Organen) ist es aber darüber hinaus verwehrt, hinsichtlich des Straßenverkehrs auf seinen Straßen Verfügungen zu treffen, die der Verordnungsgewalt der Behörde vorbehalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002259.X09

Im RIS seit

28.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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