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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs7;Rechtssatz
Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, die sich an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis richten, sind - wie sich aus § 43 StVO 1960 ergibt - generelle Normen, deren Erlassung - soweit nicht die Voraussetzungen des § 44 b Abs 1 leg cit vorliegen - ausschließlich der Behörde als Verordnungsgeber obliegt, wobei ein allgemeines Fahrverbot nur unter Beachtung des § 43 Abs 7 StVO erlassen werden darf.Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, die sich an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis richten, sind - wie sich aus Paragraph 43, StVO 1960 ergibt - generelle Normen, deren Erlassung - soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 44, b Absatz eins, leg cit vorliegen - ausschließlich der Behörde als Verordnungsgeber obliegt, wobei ein allgemeines Fahrverbot nur unter Beachtung des Paragraph 43, Absatz 7, StVO erlassen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002259.X08Im RIS seit
28.08.2003