RS Vwgh 1978/3/30 2259/76

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Ein Weg, der eine im Privateigentum stehende Straße ist, aber von jedermann zu Fuß ohne jedwede Beschränkung benützt werden darf, gilt schon aus diesem Grund als Straße mit öffentlichem Verkehr. Auch die Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf "Anrainer und Lieferanten" berechtigt nicht zur Annahme, es handle sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002259.X06

Im RIS seit

28.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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