Index
90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Ein Weg, der eine im Privateigentum stehende Straße ist, aber von jedermann zu Fuß ohne jedwede Beschränkung benützt werden darf, gilt schon aus diesem Grund als Straße mit öffentlichem Verkehr. Auch die Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf "Anrainer und Lieferanten" berechtigt nicht zur Annahme, es handle sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002259.X06Im RIS seit
28.08.2003