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90/01 StraßenverkehrsordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 6Stammrechtssatz
Aus der Behauptung, daß ein Fahrweg, welcher von einer öffentlichen Stelle (hier Bundesstraßenverwaltung) gebaut wurde, teilweise über Privatgrund führt und zum Befahren desselben nur Grundstücksanrainer berechtigt sind, kann noch nicht dargetan werden, daß dieser Fahrweg eine Straße ohne öffentlichen Verkehr ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002259.X02Im RIS seit
28.08.2003