RS Vwgh 1978/3/30 2259/76

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 6

Stammrechtssatz

Aus der Behauptung, daß ein Fahrweg, welcher von einer öffentlichen Stelle (hier Bundesstraßenverwaltung) gebaut wurde, teilweise über Privatgrund führt und zum Befahren desselben nur Grundstücksanrainer berechtigt sind, kann noch nicht dargetan werden, daß dieser Fahrweg eine Straße ohne öffentlichen Verkehr ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002259.X02

Im RIS seit

28.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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