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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Bei vorübergehender Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort ist, gleichgültig aus welchen Gründen diese gegeben sein sollte zufolge § 23 Abs 7 AVG 1950 eine Ersatzzustellung in der Form, daß diese mit der Hinterlegung einer amtlichen Verfügung (für die die Zustellung zu eigenen Händen angeordnet war) beim zuständigen Postamt als vollzogen anzusehen wäre, gesetzlich nicht zulässig.Bei vorübergehender Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort ist, gleichgültig aus welchen Gründen diese gegeben sein sollte zufolge Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 eine Ersatzzustellung in der Form, daß diese mit der Hinterlegung einer amtlichen Verfügung (für die die Zustellung zu eigenen Händen angeordnet war) beim zuständigen Postamt als vollzogen anzusehen wäre, gesetzlich nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000840.X01Im RIS seit
26.05.2003