RS Vwgh 1978/3/30 0840/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1978
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei vorübergehender Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort ist, gleichgültig aus welchen Gründen diese gegeben sein sollte zufolge § 23 Abs 7 AVG 1950 eine Ersatzzustellung in der Form, daß diese mit der Hinterlegung einer amtlichen Verfügung (für die die Zustellung zu eigenen Händen angeordnet war) beim zuständigen Postamt als vollzogen anzusehen wäre, gesetzlich nicht zulässig.Bei vorübergehender Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort ist, gleichgültig aus welchen Gründen diese gegeben sein sollte zufolge Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 eine Ersatzzustellung in der Form, daß diese mit der Hinterlegung einer amtlichen Verfügung (für die die Zustellung zu eigenen Händen angeordnet war) beim zuständigen Postamt als vollzogen anzusehen wäre, gesetzlich nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000840.X01

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten