Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §84 Abs2;Beachte
Vorgeschichte: 1233/74 E 3. April 1975;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Leibrecht, Onder, Dr. Baumgartner und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des LK in W, vertreten durch Dr. Ernst Lob, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 28, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1976, Zl. 11-393/I Ka 251/7-1976, betreffend Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Leibrecht, Onder, Dr. Baumgartner und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des LK in W, vertreten durch Dr. Ernst Lob, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Graben 28, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1976, Zl. 11-393/I Ka 251/7-1976, betreffend Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Leoben erließ am 10. Jänner 1974 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch
wörtlich lautete: "Der Beschuldigte LK ... hat weiterhin trotz
bereits erfolgter Bestrafung die im Jahre 1971 oder Anfang 1972 bei Str.-Km 24.410 der Bundesstraße 113 errichtete Tafel im Ausmaß von 3,60 m x 2,65 m mit der Aufschrift "XY" aufgestellt, obwohl für diese Tafel keine behördliche Bewilligung vorliegt (Tatbestand wurde durch Gendarmerie Mautern am 18. 7. 1973 festgestellt)". Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb gegen ihn gemäß § 99 d StVO 1960 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe von 5 Tagen) verhängt wurde.bereits erfolgter Bestrafung die im Jahre 1971 oder Anfang 1972 bei Str.-Km 24.410 der Bundesstraße 113 errichtete Tafel im Ausmaß von 3,60 m x 2,65 m mit der Aufschrift "XY" aufgestellt, obwohl für diese Tafel keine behördliche Bewilligung vorliegt (Tatbestand wurde durch Gendarmerie Mautern am 18. 7. 1973 festgestellt)". Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 begangen, weshalb gegen ihn gemäß Paragraph 99, d StVO 1960 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe von 5 Tagen) verhängt wurde.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit dem namens der Steiermärkischen Landesregierung von einem Abteilungsvorstand des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gefertigten Bescheid vom 21. Mai 1974, Zl. 11-393/I Ka 251/1-1974, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit dem namens der Steiermärkischen Landesregierung von einem Abteilungsvorstand des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gefertigten Bescheid vom 21. Mai 1974, Zl. 11-393/I Ka 251/1-1974, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde jedoch auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1975, Zl. 1233/74, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, da er nicht auf einem Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung beruhte.
Nach Erlassung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975, betreffend die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53, erging der nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1976, mit welchem neuerlich die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10. Jänner 1974 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters laut Rückschein am 18. Jänner 1977 zugestellt.Nach Erlassung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975, betreffend die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, Landesgesetzblatt , Nr. 53, erging der nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1976, mit welchem neuerlich die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10. Jänner 1974 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters laut Rückschein am 18. Jänner 1977 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Diese Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer u. a. darin, daß hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat bereits Vollstreckungsverjährung im Sinne des § 31 VStG 1950 eingetreten sei und deshalb gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ein, die Berufung gegen das vorerwähnte Straferkenntnis abweisender Bescheid nicht mehr gefällt hätte werden dürfen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Diese Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer u. a. darin, daß hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat bereits Vollstreckungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, VStG 1950 eingetreten sei und deshalb gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ein, die Berufung gegen das vorerwähnte Straferkenntnis abweisender Bescheid nicht mehr gefällt hätte werden dürfen.
Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grunde berechtigt.
Mit dem in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10. Jänner 1974 war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, am 18. Juli 1973 bei Straßenkilometer 24,410 der Bundesstraße 113 eine Werbetafel entgegen der Vorschrift des § 84 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgestellt gehabt und dadurch diese Verwaltungsvorschrift - richtig: § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 84 Abs. 2 StVO 1960 - übertreten zu haben. Damit wurde der Beschwerdeführer wegen einer ohne behördliche Bewilligung vorgenommenen Herstellung, worin nur die Errichtung der Werbetafel verstanden werden kann, bestraft und nicht wegen einer -Mit dem in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10. Jänner 1974 war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, am 18. Juli 1973 bei Straßenkilometer 24,410 der Bundesstraße 113 eine Werbetafel entgegen der Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgestellt gehabt und dadurch diese Verwaltungsvorschrift - richtig: Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 - übertreten zu haben. Damit wurde der Beschwerdeführer wegen einer ohne behördliche Bewilligung vorgenommenen Herstellung, worin nur die Errichtung der Werbetafel verstanden werden kann, bestraft und nicht wegen einer -
ohne behördliche Bewilligung verbotenen - Werbung. Mit diesem Spruch im Straferkenntnis hat die Verwaltungsstrafbehörde selbst den Zeitpunkt, zu welchem die Übertretung begangen wurde, mit 18. Juli 1973 festgestellt und war daher von diesem Tage an die Frist für die Vollstreckungsverjährung zu berechnen. Die Frist, innerhalb der das Verwaltungsstrafverfahren durch Erlassung des Berufungsbescheides abgeschlossen werden mußte, wollte der Vorschrift des § 31 Abs. 3 VStG 1950 entsprochen werden, endete sohin am 18. Juli 1976. Da der angefochtene Bescheid, der die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abwies, seinem ausgewiesenen Vertreter aber erst am 18. Jänner 1977, sohin nach Ablauf der im § 31 Abs. 3 VStG 1950 normierten Frist, zugestellt wurde, ist er in Ansehung dieser Gesetzesbestimmung gesetzwidrig erlassen worden. ohne behördliche Bewilligung verbotenen - Werbung. Mit diesem Spruch im Straferkenntnis hat die Verwaltungsstrafbehörde selbst den Zeitpunkt, zu welchem die Übertretung begangen wurde, mit 18. Juli 1973 festgestellt und war daher von diesem Tage an die Frist für die Vollstreckungsverjährung zu berechnen. Die Frist, innerhalb der das Verwaltungsstrafverfahren durch Erlassung des Berufungsbescheides abgeschlossen werden mußte, wollte der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 entsprochen werden, endete sohin am 18. Juli 1976. Da der angefochtene Bescheid, der die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 abwies, seinem ausgewiesenen Vertreter aber erst am 18. Jänner 1977, sohin nach Ablauf der im Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 normierten Frist, zugestellt wurde, ist er in Ansehung dieser Gesetzesbestimmung gesetzwidrig erlassen worden.
Der Bescheid war deshalb in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der Bescheid war deshalb in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil einerseits der Ersatz für Schriftsatzaufwand mit der vorzitierten Verordnung mit einem Pauschalbetrag festgesetzt wurde und andererseits "Barauslagen" im Sinne des § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965, das sind Auslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die zunächst der Beschwerdeführer aufzukommen hat, nicht entstanden sind.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil einerseits der Ersatz für Schriftsatzaufwand mit der vorzitierten Verordnung mit einem Pauschalbetrag festgesetzt wurde und andererseits "Barauslagen" im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965, das sind Auslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die zunächst der Beschwerdeführer aufzukommen hat, nicht entstanden sind.
Wien, am 30. März 1978
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000335.X00Im RIS seit
25.04.2003Zuletzt aktualisiert am
18.12.2012