RS Vwgh 1978/3/30 0045/77

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §531 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Wird entsprechend den § 531 Abs 1 ASVG über mehrere Zeiträume unter einem in rechtskraftfähiger Weise abgesprochen, so handelt es sich dabei um trennbare Teilbescheide, was insbesondere den Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich einzelner Teile des Spruches eines Bescheides betrifft.Wird entsprechend den Paragraph 531, Absatz eins, ASVG über mehrere Zeiträume unter einem in rechtskraftfähiger Weise abgesprochen, so handelt es sich dabei um trennbare Teilbescheide, was insbesondere den Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich einzelner Teile des Spruches eines Bescheides betrifft.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000045.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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