RS Vwgh 1978/3/31 2598/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1978
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0690/73 E 29. Oktober 1973 VwSlg 8490 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage ist dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu die Hilfe einer anderen Person bedarf. Dies ergibt sich insbesondere aus § 18 Abs 3 KOVG, welcher eine stufenmäßige Ausgliederung der Pflegezulage je nach dem Ausmaß der Schädigungen an Gliedmaßen bzw den dadurch bedingten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht vorsieht (Zusammenfassung der bisherigen Judikatur).Die Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage ist dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu die Hilfe einer anderen Person bedarf. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 18, Absatz 3, KOVG, welcher eine stufenmäßige Ausgliederung der Pflegezulage je nach dem Ausmaß der Schädigungen an Gliedmaßen bzw den dadurch bedingten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht vorsieht (Zusammenfassung der bisherigen Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002598.X02

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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