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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Sieht die Gemeindeordnung die Einbringung der Vorstellung bei der Gemeinde vor, so ist eine bei der Aufsichtsbehörde selbst eingebrachte Vorstellung bei der unrichtigen Einbringungsstelle erhoben. Die Rechtsmittelfrist ist nicht gewahrt, wenn die Vorstellung zuvor rechtzeitig bei der Aufsichtsbehörde, jedoch verspätet bei der richtigen Einbringungsstelle, der Gemeinde, einlangt. Eine gegenteilige Ansicht läßt sich aus § 6 AVG nicht ableiten. (Hinweis auf E VfGH VfSlg 7344/1974 sowie VwGH E vom 25.1.1950, 1689/49, VwSlg 1202 A/1950 und E vom 11.10.1977, 2480/76)Sieht die Gemeindeordnung die Einbringung der Vorstellung bei der Gemeinde vor, so ist eine bei der Aufsichtsbehörde selbst eingebrachte Vorstellung bei der unrichtigen Einbringungsstelle erhoben. Die Rechtsmittelfrist ist nicht gewahrt, wenn die Vorstellung zuvor rechtzeitig bei der Aufsichtsbehörde, jedoch verspätet bei der richtigen Einbringungsstelle, der Gemeinde, einlangt. Eine gegenteilige Ansicht läßt sich aus Paragraph 6, AVG nicht ableiten. (Hinweis auf E VfGH VfSlg 7344 aus 1974, sowie VwGH E vom 25.1.1950, 1689/49, VwSlg 1202 A/1950 und E vom 11.10.1977, 2480/76)
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000592.X01Im RIS seit
23.09.2003Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010