Index
23/01 KonkursordnungNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Wenn der Masseverwalter in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe, den Betrieb des Gemeinschuldners fortzuführen, einen dabei auf eigene Rechnung handelnden Dritten beiziehen muss, um eine der Konkursmasse zufließende Nutzung zu erzielen und der Entwertung des Betriebes, die durch seine Stilllegung droht, vorzubeugen - diese Fortführung muss dazu dienen, den lebenden Betrieb vorerst für die Konkursmasse zu erhalten -, haftet der beigezogene Dritte nicht als Betriebsnachfolger (Hinweis E 3.4.1975, 394/75, VwSlg 8795 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001746.X01Im RIS seit
28.04.2003