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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7;Rechtssatz
Die an die Partei gerichtete Aufforderung der Behörde, Nachweise (hier: Gebührenbefreiung nach § 35 Abs 3 und Abs 5 WBFG 1968) innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen, verbunden mit dem durch das Gesetz nicht gedeckten Beisatz, daß sonst der Parteiantrag als zurückgezogen gelte, stellt eine verfahrensrechtliche Anordnung dar, die rechtswidrig ist und nicht bewirkt, daß die angedrohte Sanktion durch bloße Fristversäumnis eintritt.Die an die Partei gerichtete Aufforderung der Behörde, Nachweise (hier: Gebührenbefreiung nach Paragraph 35, Absatz 3 und Absatz 5, WBFG 1968) innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen, verbunden mit dem durch das Gesetz nicht gedeckten Beisatz, daß sonst der Parteiantrag als zurückgezogen gelte, stellt eine verfahrensrechtliche Anordnung dar, die rechtswidrig ist und nicht bewirkt, daß die angedrohte Sanktion durch bloße Fristversäumnis eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002144.X02Im RIS seit
10.04.1978