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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Die Nachricht von einer erfolgten Abgabe nach § 6 Abs 1 AVG 1905 ist unter Zugrundlegung der vom verstärkten Senat vom 15.12.1977, Zlen. 0934 und 1223/73, entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid über die Zuständigkeit der die Weiterleitung veranlassenden Behörde.Die Nachricht von einer erfolgten Abgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1905 ist unter Zugrundlegung der vom verstärkten Senat vom 15.12.1977, Zlen. 0934 und 1223/73, entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid über die Zuständigkeit der die Weiterleitung veranlassenden Behörde.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters AbgabenachrichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002727.X01Im RIS seit
07.08.2003