RS Vwgh 1978/4/12 2727/77

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Veröffentlicht am 12.04.1978
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Nachricht von einer erfolgten Abgabe nach § 6 Abs 1 AVG 1905 ist unter Zugrundlegung der vom verstärkten Senat vom 15.12.1977, Zlen. 0934 und 1223/73, entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid über die Zuständigkeit der die Weiterleitung veranlassenden Behörde.Die Nachricht von einer erfolgten Abgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1905 ist unter Zugrundlegung der vom verstärkten Senat vom 15.12.1977, Zlen. 0934 und 1223/73, entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid über die Zuständigkeit der die Weiterleitung veranlassenden Behörde.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Abgabenachricht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002727.X01

Im RIS seit

07.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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