RS Vwgh 1978/4/12 0314/77

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Veröffentlicht am 12.04.1978
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Mißbrauch gem § 22 BAO ist anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E 28.1.1976, 1378/74, VwSlg 4934 F/1976).Ein Mißbrauch gem Paragraph 22, BAO ist anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E 28.1.1976, 1378/74, VwSlg 4934 F/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000314.X02

Im RIS seit

12.04.1978

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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