Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Ein Mißbrauch gem § 22 BAO ist anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E 28.1.1976, 1378/74, VwSlg 4934 F/1976).Ein Mißbrauch gem Paragraph 22, BAO ist anzunehmen, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zieles ein nach bürgerlichem Recht ungewöhnlicher Weg gewählt wird, dem für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, und der beschrittene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis einfach unverständlich wäre (Hinweis E 28.1.1976, 1378/74, VwSlg 4934 F/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000314.X02Im RIS seit
12.04.1978Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010