TE Vwgh Erkenntnis 1978/4/13 0143/78

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Veröffentlicht am 13.04.1978
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0144/78

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister AH, dieser vertreten durch Dr. Arne R. Schlossar, Rechtsanwalt in Feldbach, Grazertor, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1977, Zl. 510.447/01-I 5/77, betreffend Erschließung von Grundwasser und Vornahme von Pumpversuchen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 14. August 1975 begehrte die Gemeinde B - die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die wasserrechtliche Bewilligung für die Erschließung von gespanntem Grundwasser durch eine Tiefbohrung auf dem ihr gehörigen Grundstück 481/2 KG X (Gemeinde K). Nachdem der Landeshauptmann von Steiermark am 13. Mai 1976 eine örtliche Verhandlung durchgeführt hatte, erteilte er mit seinem Bescheid vom 28. Juni 1976 der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 10 Abs. 2 und 3, 99 Abs. 1 lit. c und d, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Abteufung eines Bohrbrunnens auf dem Grundstück 481/2 KG X bis zu einer Tiefe von 200 m zur Erschließung artesisch gespannten Grundwassers aus mehreren Horizonten sowie die Vornahme von Pumpversuchen bis zur höchstmöglichen Entnahmemenge von 30 l/s bei Einhaltung bestimmter Auflagen und Bedingungen. Die im Verfahren erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin des Inhaltes, der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen, wurde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1977 der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 1976 gemäß § 66 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß im Zeitpunkt des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den unterinstanzlichen Akten zwar ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung eines wasserrechtlichen Konsenses hinsichtlich des Wasservorkommens X an sie selbst vorgelegen sei, jedoch noch kein verhandlungs- oder gar spruchreifes Projekt. Damit könne aber von verschiedenen Bewerbungen, die das der Berufungswerberin vorschwebende Widerstreitverfahren nach § 17 WRG 1959 erforderlich machen würde, noch nicht die Rede sein. Hingegen müsse der Beschwerdeführerin darin beigestimmt werden, daß der Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 WRG 1959 in concreto zu wenig hinreichend untersucht worden sei. Es sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht gerechtfertigt, hier die Einwendungen allein schon mit der Begründung fehlender Parteistellung einfach als unzulässig zurückzuweisen, nämlich trotz Bekanntseins der aktuell gewordenen Wasserversorgungsabsichten der Beschwerdeführerin. Die Einwendungen derselben seien daher zumindest einer sachlichen Prüfung in einer nochmaligen mündlichen Verhandlung zu unterziehen. Rein fachlich sei hier, ohne der neuerlichen Entscheidung vorgreifen zu wollen, noch zu bemerken, daß das - die Abteufung eines Bohrbrunnens zur Erkundung der Existenz und der Ergiebigkeit artesischer Wasservorkommen im Gemeindegebiet von K zum Inhalt habende - streitgegenständliche Bewilligungsprojekt im allgemeinen entspreche, jedoch ein ausführliches Programm für den Pumpversuch vermissen lasse. Ein solches müßte später wenigstens nach Beendigung der Bauarbeiten am Bohrbrunnen vor Beginn der Fördertätigkeit vorgelegt werden.Mit Antrag vom 14. August 1975 begehrte die Gemeinde B - die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die wasserrechtliche Bewilligung für die Erschließung von gespanntem Grundwasser durch eine Tiefbohrung auf dem ihr gehörigen Grundstück 481/2 KG römisch zehn (Gemeinde K). Nachdem der Landeshauptmann von Steiermark am 13. Mai 1976 eine örtliche Verhandlung durchgeführt hatte, erteilte er mit seinem Bescheid vom 28. Juni 1976 der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 10, Absatz 2 und 3, 99 Absatz eins, Litera c und d, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Abteufung eines Bohrbrunnens auf dem Grundstück 481/2 KG römisch zehn bis zu einer Tiefe von 200 m zur Erschließung artesisch gespannten Grundwassers aus mehreren Horizonten sowie die Vornahme von Pumpversuchen bis zur höchstmöglichen Entnahmemenge von 30 l/s bei Einhaltung bestimmter Auflagen und Bedingungen. Die im Verfahren erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin des Inhaltes, der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen, wurde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1977 der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 1976 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß im Zeitpunkt des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den unterinstanzlichen Akten zwar ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung eines wasserrechtlichen Konsenses hinsichtlich des Wasservorkommens römisch zehn an sie selbst vorgelegen sei, jedoch noch kein verhandlungs- oder gar spruchreifes Projekt. Damit könne aber von verschiedenen Bewerbungen, die das der Berufungswerberin vorschwebende Widerstreitverfahren nach Paragraph 17, WRG 1959 erforderlich machen würde, noch nicht die Rede sein. Hingegen müsse der Beschwerdeführerin darin beigestimmt werden, daß der Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 in concreto zu wenig hinreichend untersucht worden sei. Es sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht gerechtfertigt, hier die Einwendungen allein schon mit der Begründung fehlender Parteistellung einfach als unzulässig zurückzuweisen, nämlich trotz Bekanntseins der aktuell gewordenen Wasserversorgungsabsichten der Beschwerdeführerin. Die Einwendungen derselben seien daher zumindest einer sachlichen Prüfung in einer nochmaligen mündlichen Verhandlung zu unterziehen. Rein fachlich sei hier, ohne der neuerlichen Entscheidung vorgreifen zu wollen, noch zu bemerken, daß das - die Abteufung eines Bohrbrunnens zur Erkundung der Existenz und der Ergiebigkeit artesischer Wasservorkommen im Gemeindegebiet von K zum Inhalt habende - streitgegenständliche Bewilligungsprojekt im allgemeinen entspreche, jedoch ein ausführliches Programm für den Pumpversuch vermissen lasse. Ein solches müßte später wenigstens nach Beendigung der Bauarbeiten am Bohrbrunnen vor Beginn der Fördertätigkeit vorgelegt werden.

In der vor dem Landeshauptmann durchgeführten Verhandlung am 3. Mai 1977 führte die Beschwerdeführerin folgendes aus:

Die derzeitige Wasserversorgung der Gemeinde K entspricht weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht den Erfordernissen. Die Gemeinde K beabsichtigt daher die Errichtung einer zentralen Wasserversorgungsanlage für das gesamte Gemeindegebiet von K, mit 8 dazugehörenden Ortschaften mit einem Flächenausmaß von 2848 ha und 1948 Einwohnern. Am 10. Mai 1976 wurde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Wasserversorgungsanlage und um Erschließung von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 26/1 KG X angesucht. Die entsprechenden Pläne und Unterlagen (Plansätze) wurden dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 4. April 1977 nachgereicht. Als Wasserspende für diese Gemeindewasserversorgungsanlage wird das Grundwasser in der KG X herangezogen werden und ist die Errichtung eines artesischen Brunnens auf dem Grundstück Nr. 26/1 KG X vorgesehen. Zur Feststellung der Ergiebigkeit und der Beschaffenheit dieses Grundwassers ist die Niederbringung einer Probebohrung und die Durchführung eines Dauerpumpversuches geplant. Der Wasserverbrauch in der Gemeinde K wolle aus dem von Baumeister Ing. KH, erstellten und beim dortigen Amte aufliegenden Projekt ersehen werden. Durch die Erschließung von artesischem Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 481/2 KG X durch die Gemeinde B ist im engeren und weiteren Umkreis und damit im Gemeindebereich der Gemeinde K jede weitere Erschließung von Grundwasser ausgeschlossen. Dies würde bedeuten, daß innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde K keine weitere Erschließung von artesischem Grundwasser erfolgen darf und würde damit die Errichtung einer Gemeindewasserversorgungsanlage für die Gemeinde K vereitelt bzw. unmöglich gemacht werden. Die Gemeinde K beantragt daher, ihrem Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung und Erschließung von Grundwasser in der KG K den Vorzug zu geben und das Ansuchen der Gemeinde B vom 14. August 1975 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erschließung von Grundwasser in der KG X abzuweisen.Die derzeitige Wasserversorgung der Gemeinde K entspricht weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht den Erfordernissen. Die Gemeinde K beabsichtigt daher die Errichtung einer zentralen Wasserversorgungsanlage für das gesamte Gemeindegebiet von K, mit 8 dazugehörenden Ortschaften mit einem Flächenausmaß von 2848 ha und 1948 Einwohnern. Am 10. Mai 1976 wurde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Wasserversorgungsanlage und um Erschließung von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 26/1 KG römisch zehn angesucht. Die entsprechenden Pläne und Unterlagen (Plansätze) wurden dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 4. April 1977 nachgereicht. Als Wasserspende für diese Gemeindewasserversorgungsanlage wird das Grundwasser in der KG römisch zehn herangezogen werden und ist die Errichtung eines artesischen Brunnens auf dem Grundstück Nr. 26/1 KG römisch zehn vorgesehen. Zur Feststellung der Ergiebigkeit und der Beschaffenheit dieses Grundwassers ist die Niederbringung einer Probebohrung und die Durchführung eines Dauerpumpversuches geplant. Der Wasserverbrauch in der Gemeinde K wolle aus dem von Baumeister Ing. KH, erstellten und beim dortigen Amte aufliegenden Projekt ersehen werden. Durch die Erschließung von artesischem Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 481/2 KG römisch zehn durch die Gemeinde B ist im engeren und weiteren Umkreis und damit im Gemeindebereich der Gemeinde K jede weitere Erschließung von Grundwasser ausgeschlossen. Dies würde bedeuten, daß innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde K keine weitere Erschließung von artesischem Grundwasser erfolgen darf und würde damit die Errichtung einer Gemeindewasserversorgungsanlage für die Gemeinde K vereitelt bzw. unmöglich gemacht werden. Die Gemeinde K beantragt daher, ihrem Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung und Erschließung von Grundwasser in der KG K den Vorzug zu geben und das Ansuchen der Gemeinde B vom 14. August 1975 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erschließung von Grundwasser in der KG römisch zehn abzuweisen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. August 1977 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs. 2 und 3, § 99 Abs. 1 lit. c und d, § 107 und § 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Abteufung eines Bohrbrunnens auf dem Grundstück Nr. 481/2 KG X bis zu einer Tiefe von 200 m zur Erschließung artesisch gespannten Grundwassers aus mehreren Horizonten sowie die Vornahme von Pumpversuchen bis zur höchstmöglichen Entnahmemenge von 30 l/s bei Einhaltung bestimmter Auflagen und Bedingungen erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, § 13 WRG 1959 beinhalte lediglich ein subjektiv öffentliches Recht einer Gemeinde auf Berücksichtigung dieses Anspruches durch die Behörde im Falle der Bewilligung eines Wasserbenutzungsrechtes und auch nur für die im Gesetz angeführten Zwecke; gänzlich abwegig sei aber die Meinung, diese Norm könne einem Gemeinderatsbeschluß als Grundlage für ein allgemeines Verbot der Wasserentnahme aus dem Gemeindegebiet dienen. Ein Beschluß dieser Art sei unbeachtlich. Mit der vorliegenden Bewilligung werde nur das Recht, Grundwasser zu erschließen, verliehen, um sich auf Grund des Ergebnisses der Pumpversuche schlüssig zu werden, ob diese Wasserspende in quantitativer und qualitativer Hinsicht geeignet sei, als Erweiterung der bestehenden Gemeindewasserversorgungsanlage herangezogen zu werden. Bejahendenfalls müßte die mitbeteiligte Partei der Wasserrechtsbehörde einen weiteren Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Benutzung des erschroteten Wassers einbringen. In dem darüber durchzuführenden Verfahren sei das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 WRG 1959 von der Behörde zu bestimmen. Vor dem Vorliegen der Erschließungsergebnisse sei die Behörde nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin das erforderliche Wasser im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 durch die Wasserentnahme mittels des Brunnens der mitbeteiligten Partei entzogen werden würde. Einer möglichst exakten Sachverhaltsfeststellung über die Grundwasserzusammenhänge trügen auch die der Konsenswerberin auferlegten Bedingungen und Auflagen Rechnung. Die Bewilligung stelle auch kein Hindernis für die weitere wasserrechtliche Behandlung der Ansuchen der Beschwerdeführerin dar. In diesem Verfahren, das nicht nur die Erschließung, sondern auch die Benutzung zweier artesischer Wasserspenden zum Gegenstand habe, werde auch der Wasserbedarf der Beschwerdeführerin festzustellen sein, sodaß beide wasserrechtlichen Verfahren zweckdienliche Unterlagen für die konsenswerbenden Gemeinden erbringen würden, die möglicherweise zu einem gemeinsamen Vorgehen in der Frage der Wasserversorgung führen könnte, wie dies das Organ für wasserwirtschaftliche Rahmenplanung in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 1977 aufgezeigt habe, das die gegenwärtigen, ins Auge gefaßten Wasserspenden beider Gemeinden nicht günstig beurteilt habe. Keineswegs stichhältig sei aber die Einwendung der Beschwerdeführerin, daß durch die Erschließung von artesisch gespanntem Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 481/2 KG X ähnliche Maßnahmen im Gemeindegebiet von K ausgeschlossen und die Errichtung einer Gemeindewasserversorgungsanlage unmöglich gemacht werden würde. Diese Behauptung finde in den gutächtlichen Äußerungen keine Stütze. Wenn auch in der Stellungnahme des Organs für wasserwirtschaftliche Rahmenplanung zum Ausdruck gebracht werde, daß eine gegenseitige Beeinflussung der auf den Grundstücken 481/2 und 26/1, beide KG X, vorgesehenen Bohrungen - der Abstand der beiden geplanten Bohrungen beträgt nach den Feststellungen des Sachverständigen 250 m - mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, sei daraus dennoch nicht zu schließen, daß hiedurch jedwede Gemeindewasserversorgungsanlage in der Gemeinde K unmöglich gemacht werden würde, da zweifellos auch noch andere erschließbare Wasservorkommen vorhanden seien. Der Äußerung dieses Organes sei außerdem zu entnehmen, daß die derzeit im Gemeindegebiet von K bestehenden Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) der in der Oststeiermark üblichen Art entsprächen und daher durch die gegenständliche bis zirka 200 m unter Terrain reichende Tiefbohrung nicht nachteilig beeinflußt werden könnten. Aber auch bei den bekannten fünf artesischen Brunnen im Gemeindegebiet von K mit Tiefen zwischen 30 und 76 m sei eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten. Aus den angeführten Gründen erweise sich die Einwendung der Beschwerdeführerin als unbegründet.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. August 1977 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 99, Absatz eins, Litera c und d, Paragraph 107 und Paragraph 111, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Abteufung eines Bohrbrunnens auf dem Grundstück Nr. 481/2 KG römisch zehn bis zu einer Tiefe von 200 m zur Erschließung artesisch gespannten Grundwassers aus mehreren Horizonten sowie die Vornahme von Pumpversuchen bis zur höchstmöglichen Entnahmemenge von 30 l/s bei Einhaltung bestimmter Auflagen und Bedingungen erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, Paragraph 13, WRG 1959 beinhalte lediglich ein subjektiv öffentliches Recht einer Gemeinde auf Berücksichtigung dieses Anspruches durch die Behörde im Falle der Bewilligung eines Wasserbenutzungsrechtes und auch nur für die im Gesetz angeführten Zwecke; gänzlich abwegig sei aber die Meinung, diese Norm könne einem Gemeinderatsbeschluß als Grundlage für ein allgemeines Verbot der Wasserentnahme aus dem Gemeindegebiet dienen. Ein Beschluß dieser Art sei unbeachtlich. Mit der vorliegenden Bewilligung werde nur das Recht, Grundwasser zu erschließen, verliehen, um sich auf Grund des Ergebnisses der Pumpversuche schlüssig zu werden, ob diese Wasserspende in quantitativer und qualitativer Hinsicht geeignet sei, als Erweiterung der bestehenden Gemeindewasserversorgungsanlage herangezogen zu werden. Bejahendenfalls müßte die mitbeteiligte Partei der Wasserrechtsbehörde einen weiteren Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Benutzung des erschroteten Wassers einbringen. In dem darüber durchzuführenden Verfahren sei das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 WRG 1959 von der Behörde zu bestimmen. Vor dem Vorliegen der Erschließungsergebnisse sei die Behörde nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin das erforderliche Wasser im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 durch die Wasserentnahme mittels des Brunnens der mitbeteiligten Partei entzogen werden würde. Einer möglichst exakten Sachverhaltsfeststellung über die Grundwasserzusammenhänge trügen auch die der Konsenswerberin auferlegten Bedingungen und Auflagen Rechnung. Die Bewilligung stelle auch kein Hindernis für die weitere wasserrechtliche Behandlung der Ansuchen der Beschwerdeführerin dar. In diesem Verfahren, das nicht nur die Erschließung, sondern auch die Benutzung zweier artesischer Wasserspenden zum Gegenstand habe, werde auch der Wasserbedarf der Beschwerdeführerin festzustellen sein, sodaß beide wasserrechtlichen Verfahren zweckdienliche Unterlagen für die konsenswerbenden Gemeinden erbringen würden, die möglicherweise zu einem gemeinsamen Vorgehen in der Frage der Wasserversorgung führen könnte, wie dies das Organ für wasserwirtschaftliche Rahmenplanung in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 1977 aufgezeigt habe, das die gegenwärtigen, ins Auge gefaßten Wasserspenden beider Gemeinden nicht günstig beurteilt habe. Keineswegs stichhältig sei aber die Einwendung der Beschwerdeführerin, daß durch die Erschließung von artesisch gespanntem Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 481/2 KG römisch zehn ähnliche Maßnahmen im Gemeindegebiet von K ausgeschlossen und die Errichtung einer Gemeindewasserversorgungsanlage unmöglich gemacht werden würde. Diese Behauptung finde in den gutächtlichen Äußerungen keine Stütze. Wenn auch in der Stellungnahme des Organs für wasserwirtschaftliche Rahmenplanung zum Ausdruck gebracht werde, daß eine gegenseitige Beeinflussung der auf den Grundstücken 481/2 und 26/1, beide KG römisch zehn, vorgesehenen Bohrungen - der Abstand der beiden geplanten Bohrungen beträgt nach den Feststellungen des Sachverständigen 250 m - mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, sei daraus dennoch nicht zu schließen, daß hiedurch jedwede Gemeindewasserversorgungsanlage in der Gemeinde K unmöglich gemacht werden würde, da zweifellos auch noch andere erschließbare Wasservorkommen vorhanden seien. Der Äußerung dieses Organes sei außerdem zu entnehmen, daß die derzeit im Gemeindegebiet von K bestehenden Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) der in der Oststeiermark üblichen Art entsprächen und daher durch die gegenständliche bis zirka 200 m unter Terrain reichende Tiefbohrung nicht nachteilig beeinflußt werden könnten. Aber auch bei den bekannten fünf artesischen Brunnen im Gemeindegebiet von K mit Tiefen zwischen 30 und 76 m sei eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten. Aus den angeführten Gründen erweise sich die Einwendung der Beschwerdeführerin als unbegründet.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen und in der Berufungsschrift im wesentlichen darauf hingewiesen, daß ihr durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei das notwendige Wasser zur Versorgung der Bewohner ihrer Gemeinde entzogen würde. Dadurch werde § 13 Abs. 3 WRG 1959 verletzt.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen und in der Berufungsschrift im wesentlichen darauf hingewiesen, daß ihr durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei das notwendige Wasser zur Versorgung der Bewohner ihrer Gemeinde entzogen würde. Dadurch werde Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 verletzt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 25. November 1977 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbehörde pflichte der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz vornehmlich in der Richtung bei, daß sich erst auf Grund der entsprechenden Erschließungsergebnisse die divergierenden öffentlichen Interessen der beiden Gemeinden richtig abwägen ließen. Der sachlichen Forderung nach Vorlage eines Pumpversuchsprogrammes sei durch die Bewilligungsbedingung 21 des Bescheides der Behörde erster Instanz Rechnung getragen worden. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin, was die durchaus schlüssige Bescheidbegründung anlange, weder im Verfahren noch im Berufungswege ein ihren Standpunkt erhärtendes eigenes privates Gegengutachten beigebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei eingebrachten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Nach Abs. 3 der gleichen Gesetzesstelle bedürfen artesische Brunnen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Nach Absatz 3, der gleichen Gesetzesstelle bedürfen artesische Brunnen jedenfalls der Bewilligung nach Absatz 2,

Mit dem bekämpften Bescheid wurde nur eine wasserrechtliche Bewilligung zur Erschließung artesisch gespannten Wassers zur Vornahme eines Versuches nach § 56 WRG 1959 (diese Bestimmung wurde allerdings im Bescheid der Behörde erster Instanz nicht ausdrücklich angeführt) erteilt. Gemäß § 56 Abs. 1 WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt wie z. B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in freier Natur einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist. Nach Abs. 2 derselben Gesetzesstelle finden im übrigen darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, sinngemäß Anwendung.Mit dem bekämpften Bescheid wurde nur eine wasserrechtliche Bewilligung zur Erschließung artesisch gespannten Wassers zur Vornahme eines Versuches nach Paragraph 56, WRG 1959 (diese Bestimmung wurde allerdings im Bescheid der Behörde erster Instanz nicht ausdrücklich angeführt) erteilt. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt wie z. B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in freier Natur einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12,) zu befürchten ist. Nach Absatz 2, derselben Gesetzesstelle finden im übrigen darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, sinngemäß Anwendung.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als die belangte Behörde den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt hat, obschon diese auf Grund des Ansuchens der Beschwerdeführerin zuvor ein Widerstreitverfahren nach § 17 WRG 1959 durchzuführen gehabt hätte, da Zusammenhänge zwischen den geplanten gleichartigen Bohrungen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei auch in einer Entfernung von 1 km durch Sachverständigengutachten nicht ausgeschlossen worden seien.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als die belangte Behörde den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt hat, obschon diese auf Grund des Ansuchens der Beschwerdeführerin zuvor ein Widerstreitverfahren nach Paragraph 17, WRG 1959 durchzuführen gehabt hätte, da Zusammenhänge zwischen den geplanten gleichartigen Bohrungen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei auch in einer Entfernung von 1 km durch Sachverständigengutachten nicht ausgeschlossen worden seien.

Gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 gebührt, wenn verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit stehen, jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Nach Abs. 3 der gleichen Gesetzesstelle ist das vorhandene Wasser, wenn die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung gestattet, unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung, nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen. Ein Widerstreit ist demnach dann als gegeben anzunehmen, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte dergestalt sind, daß das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne daß dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muß. Zunächst ist festzuhalten, daß es sich bei § 17 WRG 1959 um eine Bestimmung für verschiedene Bewerbungen um das Recht zur Benutzung einer bestimmten Wassermenge handelt; eine sinngemäß Anwendung des § 17 WRG 1959 im Verfahren nach § 56 WRG 1959 kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Die Durchführung eines Pumpversuches erweist sich nämlich als eine notwendige Voraussetzung zur Entscheidung des Widerstreites nach § 17 Abs. 3 erster Satz WRG 1959, um das durch den Pumpversuch festgestellte vorhandene Wasser unter den in der zuletzt genannten Gesetzesstelle aufgestellten Gesichtspunkten unter den Bewerbern verteilen zu können. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid insofern in keinem Recht verletzt worden. Sofern die Beschwerdeführerin vermeint, es bestünde ein Widerstreit zwischen ihrem 1 km entfernten geplanten Pumpversuch und dem bewilligten, so ist ihr entgegenzuhalten, daß ihre erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Erschließungsbohrung auf Gp. 443/5 KG K in 1 km Entfernung als eine unbeachtliche Neuerung gemäß § 41 VwGG 1965 anzusehen ist. Außerdem wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung zu einem nur vorübergehenden Eingriff in den Wasserhaushalt, und zwar für einen Pumpversuch bzw. wasserbaulichen Versuch, auf den jeweiligen Zeitraum von Jänner bis Juni beschränkt, sodaß die zweite Jahreshälfte anderen Konsenswerbern zur Verfügung steht und eine Behinderung oder Vereitelung für die Durchführung eines Pumpversuches nicht gegeben ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 gebührt, wenn verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit stehen, jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient. Nach Absatz 3, der gleichen Gesetzesstelle ist das vorhandene Wasser, wenn die Beurteilung nach Absatz eins, keine Entscheidung gestattet, unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung, nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen. Ein Widerstreit ist demnach dann als gegeben anzunehmen, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte dergestalt sind, daß das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne daß dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muß. Zunächst ist festzuhalten, daß es sich bei Paragraph 17, WRG 1959 um eine Bestimmung für verschiedene Bewerbungen um das Recht zur Benutzung einer bestimmten Wassermenge handelt; eine sinngemäß Anwendung des Paragraph 17, WRG 1959 im Verfahren nach Paragraph 56, WRG 1959 kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Die Durchführung eines Pumpversuches erweist sich nämlich als eine notwendige Voraussetzung zur Entscheidung des Widerstreites nach Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz WRG 1959, um das durch den Pumpversuch festgestellte vorhandene Wasser unter den in der zuletzt genannten Gesetzesstelle aufgestellten Gesichtspunkten unter den Bewerbern verteilen zu können. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid insofern in keinem Recht verletzt worden. Sofern die Beschwerdeführerin vermeint, es bestünde ein Widerstreit zwischen ihrem 1 km entfernten geplanten Pumpversuch und dem bewilligten, so ist ihr entgegenzuhalten, daß ihre erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Erschließungsbohrung auf Gp. 443/5 KG K in 1 km Entfernung als eine unbeachtliche Neuerung gemäß Paragraph 41, VwGG 1965 anzusehen ist. Außerdem wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung zu einem nur vorübergehenden Eingriff in den Wasserhaushalt, und zwar für einen Pumpversuch bzw. wasserbaulichen Versuch, auf den jeweiligen Zeitraum von Jänner bis Juni beschränkt, sodaß die zweite Jahreshälfte anderen Konsenswerbern zur Verfügung steht und eine Behinderung oder Vereitelung für die Durchführung eines Pumpversuches nicht gegeben ist.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch dadurch in ihren Rechten verletzt, daß der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erschließung erteilt worden sei, obschon gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 die Ausnutzung des Wasservorkommens nicht so weit gehen dürfe, daß den Bewohnern einer Gemeinde das erforderliche Wasser für den Haus- und Wirtschaftsbedarf und für öffentliche Zwecke entzogen werde. Wenn auch diese Bestimmung von Wasserbenutzung spreche, so sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Erschließung des Wasservorkommens in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausnutzung des erschlossenen Wassers zu verbinden. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen werde, die von ihr geplante Tiefbohrung auf Gp. 443/5 KG K für ihre Wasserversorgung heranzuziehen.Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch dadurch in ihren Rechten verletzt, daß der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erschließung erteilt worden sei, obschon gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 die Ausnutzung des Wasservorkommens nicht so weit gehen dürfe, daß den Bewohnern einer Gemeinde das erforderliche Wasser für den Haus- und Wirtschaftsbedarf und für öffentliche Zwecke entzogen werde. Wenn auch diese Bestimmung von Wasserbenutzung spreche, so sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Erschließung des Wasservorkommens in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausnutzung des erschlossenen Wassers zu verbinden. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen werde, die von ihr geplante Tiefbohrung auf Gp. 443/5 KG K für ihre Wasserversorgung heranzuziehen.

Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls soweit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls soweit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Die Beschwerdeführerin übersieht, daß mit der Bewilligung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei noch kein Recht zu einer über den Versuch hinausgehenden Benutzung einer bestimmten Wassermenge erteilt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird durch die Entnahmemenge, bis zu der ein Versuch durchgeführt werden darf, einem allfällig später in der wasserrechtlichen Bewilligung zu bestimmenden Maß der Wasserbenutzung nicht vorgegriffen, da das Ergebnis des Versuches auch dergestalt sein kann, daß überhaupt keine, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 WRG 1959, zur Verfügung stehende Wassermenge vorhanden ist, sodaß ein Antrag der mitbeteiligten Partei auf wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung von Grundwasser bzw. artesisch gespanntem Wasser abgewiesen werden müßte. Daß durch die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung die nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 umschriebenen Rechte und Interessen verletzt werden, wurde im Verfahren nicht hinreichend dargetan.Die Beschwerdeführerin übersieht, daß mit der Bewilligung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei noch kein Recht zu einer über den Versuch hinausgehenden Benutzung einer bestimmten Wassermenge erteilt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird durch die Entnahmemenge, bis zu der ein Versuch durchgeführt werden darf, einem allfällig später in der wasserrechtlichen Bewilligung zu bestimmenden Maß der Wasserbenutzung nicht vorgegriffen, da das Ergebnis des Versuches auch dergestalt sein kann, daß überhaupt keine, unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959, zur Verfügung stehende Wassermenge vorhanden ist, sodaß ein Antrag der mitbeteiligten Partei auf wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung von Grundwasser bzw. artesisch gespanntem Wasser abgewiesen werden müßte. Daß durch die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung die nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 umschriebenen Rechte und Interessen verletzt werden, wurde im Verfahren nicht hinreichend dargetan.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1955 abzuweisen. Sohin erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1955 abzuweisen. Sohin erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 lit. b und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b und Absatz 3, Litera b und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 13. April 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000143.X00

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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