RS Vwgh 2007/2/27 2007/02/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0124 E 23. Mai 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Umstände, die einen einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt betreffen, können in der Regel einer behördlichen Entscheidung nicht zugrundegelegt werden (Hinweis E 20. April 2004, 2003/02/0270). (Hier: Die Einvernahme der von der Bfin als Entlastungszeugen namhaft gemachten Person zum behaupteten Nachtrunk hätte bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, erfolgen sollen.)

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020029.X02

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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