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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob einer der im § 9 Abs 1 lit a - c PG aufgezählten Leidenszustände vorliegt, ist ebenso wie die Frage der Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb eine Rechtsfrage und daher von der Behörde zu lösen, die sich aber bei der Lösung bei der Frage auf schlüssige und alle fachlichen Zweifel in für den med Laien überzeugender Weise bestehende ärztl. Gutachten stützen muß.Die Frage, ob einer der im Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, - c PG aufgezählten Leidenszustände vorliegt, ist ebenso wie die Frage der Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb eine Rechtsfrage und daher von der Behörde zu lösen, die sich aber bei der Lösung bei der Frage auf schlüssige und alle fachlichen Zweifel in für den med Laien überzeugender Weise bestehende ärztl. Gutachten stützen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002318.X01Im RIS seit
28.07.2003