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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0161/72 E 30. Juni 1972 VwSlg 8265 A/1972 RS 1Stammrechtssatz
§ 12 Abs 1 legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzrente fest, während § 12 Abs 4 auf die Einstellung derselben abstellt. Damit ist die Rechtskraft des Bescheides über die Gewährung der Zusatzrente für die Entscheidung hinsichtlich der Einstellung derselben nach der letztgenannten Gesetzesstelle bedeutungslos.Paragraph 12, Absatz eins, legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzrente fest, während Paragraph 12, Absatz 4, auf die Einstellung derselben abstellt. Damit ist die Rechtskraft des Bescheides über die Gewährung der Zusatzrente für die Entscheidung hinsichtlich der Einstellung derselben nach der letztgenannten Gesetzesstelle bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976000166.X01Im RIS seit
25.03.2003