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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Hat der Fahrzeuglenker bemerkt, daß sich am Tatort zur Tatzeit infolge eines Schneeregens auf der Fahrbahn Wasserlachen gebildet haben, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten gehabt, daß es durch ihn zu einem Spritzen aus diesen Pfützen und dadurch zu einer Beschmutzung anderer, allenfalls auch für ihn überraschend auftauchenden Straßenbenützer oder an der Straße befindlichen Sachen nicht hätte kommen können. Jede vom Fahrzeuglenker eingehaltene Geschwindigkeit aber, die zu einer solchen Beschmutzung geführt hat, muß grundsätzlich als zu schnell iSd § 20 Abs 1 StVO gewertet werden. Ob und wann der Fahrzeuglenker die durch seine Fahrweise beschmutzten Fußgänger wahrgenommen hat, ist für die Beantwortung der Frage, ob er zur Tatzeit im Hinblick auf die ihm unbestrittenermaßen bekannten Straßenverhältnisse zu schnell gefahren ist, ohne Relevanz. Maßgebend ist vielmehr, daß es infolge der vom Fahrzeuglenker eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zu einer Bespritzung anderer Straßenbenützer gekommen ist und er nicht behauptet hat, daß die Beschmutzung derselben für ihn etwa nicht vermeidbar gewesen sei.Hat der Fahrzeuglenker bemerkt, daß sich am Tatort zur Tatzeit infolge eines Schneeregens auf der Fahrbahn Wasserlachen gebildet haben, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten gehabt, daß es durch ihn zu einem Spritzen aus diesen Pfützen und dadurch zu einer Beschmutzung anderer, allenfalls auch für ihn überraschend auftauchenden Straßenbenützer oder an der Straße befindlichen Sachen nicht hätte kommen können. Jede vom Fahrzeuglenker eingehaltene Geschwindigkeit aber, die zu einer solchen Beschmutzung geführt hat, muß grundsätzlich als zu schnell iSd Paragraph 20, Absatz eins, StVO gewertet werden. Ob und wann der Fahrzeuglenker die durch seine Fahrweise beschmutzten Fußgänger wahrgenommen hat, ist für die Beantwortung der Frage, ob er zur Tatzeit im Hinblick auf die ihm unbestrittenermaßen bekannten Straßenverhältnisse zu schnell gefahren ist, ohne Relevanz. Maßgebend ist vielmehr, daß es infolge der vom Fahrzeuglenker eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zu einer Bespritzung anderer Straßenbenützer gekommen ist und er nicht behauptet hat, daß die Beschmutzung derselben für ihn etwa nicht vermeidbar gewesen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002766.X01Im RIS seit
07.08.2003