RS Vwgh 1978/4/17 2766/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1978
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1 Satz2;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Hat der Fahrzeuglenker bemerkt, daß sich am Tatort zur Tatzeit infolge eines Schneeregens auf der Fahrbahn Wasserlachen gebildet haben, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten gehabt, daß es durch ihn zu einem Spritzen aus diesen Pfützen und dadurch zu einer Beschmutzung anderer, allenfalls auch für ihn überraschend auftauchenden Straßenbenützer oder an der Straße befindlichen Sachen nicht hätte kommen können. Jede vom Fahrzeuglenker eingehaltene Geschwindigkeit aber, die zu einer solchen Beschmutzung geführt hat, muß grundsätzlich als zu schnell iSd § 20 Abs 1 StVO gewertet werden. Ob und wann der Fahrzeuglenker die durch seine Fahrweise beschmutzten Fußgänger wahrgenommen hat, ist für die Beantwortung der Frage, ob er zur Tatzeit im Hinblick auf die ihm unbestrittenermaßen bekannten Straßenverhältnisse zu schnell gefahren ist, ohne Relevanz. Maßgebend ist vielmehr, daß es infolge der vom Fahrzeuglenker eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zu einer Bespritzung anderer Straßenbenützer gekommen ist und er nicht behauptet hat, daß die Beschmutzung derselben für ihn etwa nicht vermeidbar gewesen sei.Hat der Fahrzeuglenker bemerkt, daß sich am Tatort zur Tatzeit infolge eines Schneeregens auf der Fahrbahn Wasserlachen gebildet haben, hätte er seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten gehabt, daß es durch ihn zu einem Spritzen aus diesen Pfützen und dadurch zu einer Beschmutzung anderer, allenfalls auch für ihn überraschend auftauchenden Straßenbenützer oder an der Straße befindlichen Sachen nicht hätte kommen können. Jede vom Fahrzeuglenker eingehaltene Geschwindigkeit aber, die zu einer solchen Beschmutzung geführt hat, muß grundsätzlich als zu schnell iSd Paragraph 20, Absatz eins, StVO gewertet werden. Ob und wann der Fahrzeuglenker die durch seine Fahrweise beschmutzten Fußgänger wahrgenommen hat, ist für die Beantwortung der Frage, ob er zur Tatzeit im Hinblick auf die ihm unbestrittenermaßen bekannten Straßenverhältnisse zu schnell gefahren ist, ohne Relevanz. Maßgebend ist vielmehr, daß es infolge der vom Fahrzeuglenker eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zu einer Bespritzung anderer Straßenbenützer gekommen ist und er nicht behauptet hat, daß die Beschmutzung derselben für ihn etwa nicht vermeidbar gewesen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002766.X01

Im RIS seit

07.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten