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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 lita;Rechtssatz
Stellt ein Bfr fest, daß er sich hinsichtlich der letzten Tage der Frist zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde geirrt hat, entdeckt er diesen Irrtum vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist und ist es ihm noch möglich und zumutbar die Beschwerde fristgerecht zur Post zu geben, besteht falls die Beschwerde verspätet eingebracht wird, kein Anspruch auf Wiedereinsetzung gem. § 46 VwGG 1965.Stellt ein Bfr fest, daß er sich hinsichtlich der letzten Tage der Frist zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde geirrt hat, entdeckt er diesen Irrtum vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist und ist es ihm noch möglich und zumutbar die Beschwerde fristgerecht zur Post zu geben, besteht falls die Beschwerde verspätet eingebracht wird, kein Anspruch auf Wiedereinsetzung gem. Paragraph 46, VwGG 1965.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000704.X01Im RIS seit
22.09.2003