RS Vwgh 1978/4/17 0017/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1978
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0021/69 E 19. Mai 1969 VwSlg 7569 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Wirksamkeit der zu eigenen Handen verfügten Zustellung ist nur von Bedeutung, ob das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen ist. Die Kenntnis des Empfängers von dem Vorhandensein des Schriftstückes, ja sogar die Kenntnis seines Inhaltes allein, heilt den Zustellmangel nicht. Erst mit dem Tag der Empfangnahme des Schriftstückes durch den Adressaten kann der Zustellmangel als sumiert angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000017.X01

Im RIS seit

10.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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