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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26 Abs2;Rechtssatz
Die Befreiung der Einsatzfahrzeuge von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen bedeutet noch nicht schlechthin, daß Einsatzfahrzeuge den in § 3 StVO genannten behinderten Personen gleichgestellt würden. Aus der Verpflichtung aller anderen Straßenbenützer gegenüber einem herannahenden Einsatzfahrzeug (§ 26 Abs 5 StVO) ergibt sich aber noch nicht, daß bei der Beurteilung der "allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen" im Sinne des § 61 Abs 6 StVO JEDENFALLS vom herannahen eines Einsatzfahrzeuges ausgegangen werden muß. (Hier war von einem LKW eine Bauhütte von der Ladefläche heruntergerutscht, wobei die belangte Behörde die Klärung der Fragen unterlassen hatte, ob es für den Bfr voraussehbar gewesen wäre, daß der Sicherungsbalken bricht und wie weit LKW und herabgerutschte Ladung auf der Fahrbahn, auf den Straßenverkehr oder auf dem Gelände der Verkehrsbetriebe standen)Die Befreiung der Einsatzfahrzeuge von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen bedeutet noch nicht schlechthin, daß Einsatzfahrzeuge den in Paragraph 3, StVO genannten behinderten Personen gleichgestellt würden. Aus der Verpflichtung aller anderen Straßenbenützer gegenüber einem herannahenden Einsatzfahrzeug (Paragraph 26, Absatz 5, StVO) ergibt sich aber noch nicht, daß bei der Beurteilung der "allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen" im Sinne des Paragraph 61, Absatz 6, StVO JEDENFALLS vom herannahen eines Einsatzfahrzeuges ausgegangen werden muß. (Hier war von einem LKW eine Bauhütte von der Ladefläche heruntergerutscht, wobei die belangte Behörde die Klärung der Fragen unterlassen hatte, ob es für den Bfr voraussehbar gewesen wäre, daß der Sicherungsbalken bricht und wie weit LKW und herabgerutschte Ladung auf der Fahrbahn, auf den Straßenverkehr oder auf dem Gelände der Verkehrsbetriebe standen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002391.X01Im RIS seit
30.07.2003