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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0900/66 E 7. März 1967 VwSlg 7096 A/1967 RS 1Stammrechtssatz
Die Zuständigkeit des VwGH ist ausgeschlossen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der in der Beschwerde gerügten Verletzung einfach gesetzlicher Vorschriften und einem Eingriff in das durch Art 12 StGG 1867 gewährleistete Recht der freien Vereinsbildung besteht oder behauptet wird. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei einer Beschwerde, in der lediglich geltend gemacht wird, daß durch unrichtige Handhabung des § 63 Abs 3 AVG eine Berufung fälschlich als verspätet zurückgewiesen und dadurch das Recht auf eine meritorische Entscheidung verletzt worden sei, dann steht Art 133 Z 1 B-VG einer Entscheidung des VwGH auch dann nicht im Wege, wenn der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid im Zuge der Auflösung eines Vereines ergangen ist. (Hinweis auf die Judikatur des VerfGH und VwGH in dieser Frage)Die Zuständigkeit des VwGH ist ausgeschlossen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der in der Beschwerde gerügten Verletzung einfach gesetzlicher Vorschriften und einem Eingriff in das durch Artikel 12, StGG 1867 gewährleistete Recht der freien Vereinsbildung besteht oder behauptet wird. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei einer Beschwerde, in der lediglich geltend gemacht wird, daß durch unrichtige Handhabung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG eine Berufung fälschlich als verspätet zurückgewiesen und dadurch das Recht auf eine meritorische Entscheidung verletzt worden sei, dann steht Artikel 133, Ziffer eins, B-VG einer Entscheidung des VwGH auch dann nicht im Wege, wenn der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid im Zuge der Auflösung eines Vereines ergangen ist. (Hinweis auf die Judikatur des VerfGH und VwGH in dieser Frage)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002878.X01Im RIS seit
17.06.2003